Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
ABGB §309Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
13. Oktober 2015, Zl. ***, ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogener Bescheid:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.10.2015, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 zur Durchführung folgender Maßnahmen verpflichtet:
„1. Die auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nordwestlich des Wohngebäu- des gelagerten Baurestmassen im Ausmaß von ca. 25m3 (siehe beiliegendes Lichtbild) sind umgehend, spätestens jedoch bis 30. November 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Ein Entsorgungsnachweis darüber ist der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bis längstens 4. Dezember 2015 vorzulegen
1. Das auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich des Wohngebäudes auf einer Länge von 25m und einer Breite von 3m eingebaute Ziegelbruchmaterial (siehe beiliegendes Lichtbild) ist umgehend, spätestens jedoch bis 30. November 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen oder bis zu diesem Zeitpunkt mit einer gebundenen Schicht (aus Asphalt, Lehmschlag oder Pflastersteinen in Beton) abzudecken. Ein Entsorgungsnachweis darüber ist der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bis längstens 4. Dezember 2015 vorzulegen.
2. Der auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Nordostecke des Wohngebäudes ölkontaminierte Bereich im Ausmaß von ca. 1m 2 (siehe beilie- gendes Lichtbild) ist umgehend, spätestens jedoch bis 30. November 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten bis in eine Tiefe von 20 cm entsorgen zu lassen. Ein Entsorgungsnachweis darüber ist der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bis längstens 4. Dezember 2015 vorzulegen.“
In der Begründung des Bescheides wird zunächst das erstinstanzliche Verfahren, im Zuge dessen sowohl Erhebungsberichte der Technischen Gewässeraufsicht als auch Gutachten des Amtssachverständigen für Deponie- und Gewässerschutz zur Frage der Abfalleigenschaft der von den Maßnahmenaufträgen erfassten Gegenstände bzw. Ablagerungen eingeholt wurden und der Beschwerdeführerin bzw. deren Vater Gelegenheit jeweils gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, dargestellt und insbesondere auch die Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen auszugsweise wörtlich wiedergegeben.
Nach Darstellung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, aus den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen und dürften Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Die Lagerungen seien in der gegenständlichen Form nicht genehmigt. Trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben und Frist-Erstreckungen seitens der Behörde sei der Aufforderung, die Ablagerungen zu entfernen, nicht nachgekommen worden und müsse daher, zumal die Entfernung der Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, die ordnungsgemäße Entfernung mittels Bescheid aufgetragen werden.
1.2. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides begehrt wird, wobei begründend in der Sache auf das Wesentliche zusammengefasst insbesondere die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Ablagerungen bestritten wird.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 27.02.2018 übermittelte die Behörde als Nachtrag zur Beschwerdevorlage einen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 16.02.2018 und eine Anzeige der Finanzpolizei vom 30.01.2018 inklusive Lichtbildaufnahmen des im Bescheid genannten Grundstückes.
1.3.2. Mit der Ladung zur – ursprünglich für den 17.04.2018 anberaumten und nach Einlangen und Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe der Beschwerdeführerin sowie auf eine entsprechende Vertagungsbitte auf den 16.09.2018 vertagten – mündlichen Verhandlung wurde die Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem ersucht, mitzuteilen, aus welchen Gründen seitens der Behörde davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen sei und nicht etwa deren Vater, Herr C, mit dem die Behörde ausweislich des Akteninhaltes hauptsächlich in Kontakt gestanden ist.
Mit Stellungnahme vom 16.03.2018 führte die Behörde zu dieser die Frage nach der Verpflichteten-Eigenschaft der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Zunächst ist festzuhalten, dass das Grundstück, auf dem die gegenständlichen (Ab)Lagerungen getätigt worden sind, sich im Eigentum von Frau A befindet. Hintergrund des Anfalls der Baurestmassen und des Ziegelbruchmaterials ist ein Brandereignis, welches auf dem Grundstück im Jahr 2012 stattgefunden hat. Zwar ist es richtig, dass die Stellungnahme vom 25.4.2013 sowie die Mitteilung vom 23.10.2013 von Hrn. C übermittelt wurden. In seinen Schreiben führt er jedoch aus, dass die Maßnahmen (z.B. Dachziegel sortieren und einbauen) nicht nur von ihm alleine, sondern von der Familie durchgeführt worden sind. Zusätzlich sind sowohl die Stellungnahme vom 13.9.2015, als auch die Beschwerde vom 9.11.2015 mit „A und C“ gefertigt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten keinen Anlass gesehen hat, nicht davon auszugehen, dass die (Ab)Lagerungen von Frau A getätigt worden sind, zumal weder in den Stellungnahmen, noch in Beschwerde vorgebracht worden ist, dass Frau A nicht die Abfallbesitzerin bzw. -verursacherin wäre. Schließlich erlaubt sich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach mehrere Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG 2002 solidarisch haften (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225), die Beschwerdeführerin also zumindest auch als Abfallbesitzerin anzusehen ist.“
1.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.09.2018 über die gegenständliche Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Befragung der Beschwerdeführerin, durch Verlesung, Erörterung und Ergänzung von Befund und Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sowie durch Einvernahme von Herrn C, dem Vater der Beschwerdeführerin, als Zeugen.
1.3.3.1. Bei der mündlichen Verhandlung wurde zum einen die Abfalleigenschaft der im Bescheid angesprochenen Gegenstände bzw. Ablagerungen erörtert. Diesbezüglich wurden sowohl die Beschwerdeführerin selbst – die jedoch jeweils angab, nichts zu wissen bzw. keine diesbezüglichen Angaben machen zu können, da dies „die Angelegenheit“ ihres Vaters, der der „Hausherr“ sei, sei – als auch der Zeuge, Herr C, zu Verbleib, Behandlung und Eigenschaften der in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen befragt und der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz um Verlesung, Erörterung und Ergänzung seines vorab schriftlich erstatteten Gutachtens ersucht.
Im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1 angesprochenen Baurestmassen wurden seitens der Beschwerdeführerin bei der mündlichen von ihrem Vater mitgebrachte und auf dessen Namen ausgestellte Rechnungen eines Abfallentsorgungsunternehmens vorgelegt. Nach deren Durchsicht gab der Amtssachverständige diesbezüglich im Ergebnis Folgendes an:
„Herr C hat heute in der Verhandlung unter Vorlage von Entsorgungsnachweisen plausibel nachweisen können, dass die Entsorgung des Bauschutts durchgeführt wurde. Dies kann auch durch die Befundaufnahme vom 05.09.2018 bestätigt werden. Ergänzende Maßnahmen bzw. Nachweise sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.“
Zu dem in Spruchpunkt 3 des Bescheides angesprochenen ölkontaminierten Bereich führte der Zeuge C aus, dass er sich sicher sei, dass es sich dabei um einen durch eine zu Boden gefallene und zerbrochene Flasche Raps-Speiseöl verursachten Fleck gehandelt habe, und dass er den Bereich, auf dem sich dieser Fleck befunden habe, nach Erhalt eines Schreiben der Behörde an einem ihm nicht mehr datumsmäßig exakt erinnerlichen Tag, aber jedenfalls noch im September 2015, entsorgt habe.
Nach entsprechenden Rückfragen an den Zeugen gab der Amtssachverständige betreffend den in Spruchpunkt 3 des Bescheides angesprochenen ölkontaminierten Bereich im Ergebnis Folgendes an:
„Herr C hat heute ausgesagt, dass es sich bei dieser Ölverunreinigung um Öl mit pflanzlicher Herkunft handelt und dass dieses aus seiner Sicht ein geringeres Gefährdungspotenzial für die Schutzgüter Boden und Gewässer aufweist. Weiters hat er bekannt gegeben, dass der verunreinigte Bereich mittels Schaufel und Kübel ca. um den 13.09.2015 herum händisch abgetragen wurde und in den Restmüll des Haushalts der Familie A und C entsorgt wurde. Ein Nachweis für diese Maßnahme wurde nicht vorgelegt. Dazu wird fachlich festgestellt, dass Herr C diese Maßnahme in der heutigen Verhandlung aus meiner Sicht glaubhaft dargestellt hat. Eine Unterscheidung ob es sich bei dem auf dem Foto dargestellten Bereich um Mineralöl bzw. pflanzliches Öl handelt, kann augenscheinlich nicht festgestellt werden. Das könnte nur durch eine chemische Untersuchung festgestellt werden, da sich dieser Fleck auf dem Recyclingasphalt befindet und dieses Material die Eigenschaft hat generell bei Befeuchtung dunkel zu werden. Auch im Fall, dass es sich um ein mineralisches Öl handelt, [würde] eine Entsorgung über die Reststofftonne eine Verbesserung gegenüber dem Verbleib auf der unbefestigten Fläche darstell[en]. Unter Zugrundelegung der heutigen Ausführungen – dass es sich um pflanzliches Öl in einer relativ geringen Haushaltsmenge gehandelt hat – kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr eine Gefährdung der Schutzgüter Gewässer und Boden nicht mehr vorliegt. Bei einer so geringen Menge wie vorliegend wäre eine chemische Untersuchung des gesamten Bereichs unverhältnismäßig“
Nach Befragung des Zeugen C dazu, wie die Sortierung und der Einbau des im zweiten Spruchpunkt angesprochenen Ziegelbruchs erfolgt sei (– die Beschwerdeführerin selbst gab auf entsprechende Nachfrage an, nichts dazu sagen zu können –), führte der Amtssachverständige in Ergänzung seines zunächst schriftlich erstatteten Gutachtens Folgendes aus:
„Aus fachlicher Sicht ist ohne qualitative Untersuchung des Ziegelmaterials eine Trennung zwischen durch Rauchgase beaufschlagte[m] Material und nicht beaufschlagte[m] Material nicht möglich. Weiters wird festgestellt, dass auf den Fotos der TGA vom 13.03.2013 beim eingebauten Ziegelbruch durchaus auch dunkle bzw. schwarze Anteile sichtbar sind und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch augenscheinlich ein Einbau von brandbeaufschlagten Dachziegeln erfolgt ist. Durch Brandereignisse entstehen Rückstände in Form von PAKs (polyzyklische aromatische Kohlstoffe), die bei Auswaschung in das Oberflächenwasser bzw. Grundwasser gelangen können und dadurch ist das Gefährdungspotenzial für dieses Schüttgut gegeben.
Im Zuge der Befestigung durch den Ziegelbruch wurde unter dieser Schüttung zwischen anstehenden Boden und Ziegelschüttung ein Bauflies aufgebracht. Dieses Bauflies hat ausschließlich bautechnische Eigenschaften um ein Vermischen verschiedenkörniger Böden zu verhindern. Zur Verminderung oder Vermeidung des Gefährdungspotenzials ist diese Maßnahme nicht geeignet.
Gänzlich ausschließen lässt sich eine Gefährdung des Schutzgüterboden und Gewässer im gegenständlichen Fall nur durch eine dichte Abdeckung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser bzw. durch vollständige Entfernung des Materials.“
1.3.3.2. Neben der Frage der Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen wurde bei der mündlichen Verhandlung insbesondere auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 angesehen werden kann, und die diesbezüglich maßgeblichen Sachverhaltsfragen erörtert.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges angegeben, dass sie zwar die Eigentümerin des spruchgegenständlichen Grundstücks sei, dass aber ihren Eltern, Herrn C und Frau D, für diese Liegenschaft ein dinglich abgesichertes Fruchtgenussrecht auf Grund des Kaufvertrages 28.04.2006 zustehe und dass die Liegenschaft überdies mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364c AGBG zu Gunsten ihrer Eltern belastet sei. Auf Grund des ihnen eingeräumten Fruchtgenussrechtes hätten daher ihre Eltern die Befugnis, die Liegenschaft ohne alle Einschränkung – mit Schonung der Substanz – zu genießen. Auf Grund dieses Fruchtgenussrechtes stehe der Beschwerdeführerin keinerlei Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Gegenstände, auf die sich der Behandlungsauftrag beziehe, zu. Die Liegenschaft werde im Sinne des Fruchtgenussrechtes ausschließlich von ihren Eltern bewirtschaftet und ohne Einschränkung genutzt.
Sowohl auf Fragen zu Herkunft und Verbleib der in Frage stehenden Materialen als auch auf Fragen dazu, wie der Ziegelbruch gesiebt und eingebaut worden sei, gab die Beschwerdeführerin jeweils an, keine Angaben machen zu können. Dies sei alles die Angelegenheit ihres Vaters, der der Hausherr sei und „das alles“ gemacht und organisiert habe. Sie könne auch nicht sagen, ob die ihr bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen mittlerweile umgesetzt worden seien, da das Angelegenheit ihres Vaters sei und sie das deshalb auch nicht mit diesem besprochen habe.
Der Vater der Beschwerdeführerin, C, brachte die bereits erwähnten, auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen betreffend die Entsorgung in Spruchpunkt 1 des Bescheides angesprochenen Baurestmassen mit zur Verhandlung und erläuterte im Zuge seiner Befragung als Zeuge hinsichtlich des Ziegelbruchs und des ölkontaminierten Bereichs jeweils sowohl Herkunft bzw. Entstehung, als auch was nach deren Anfall bzw. Entstehung damit jeweils passiert sei.
1.3.4. Auf Antrag ihres anwaltlichen Vertreters wurde der Beschwerdeführerin am Ende der mündlichen Verhandlung eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, um dieser wie beantragt die Möglichkeit einzuräumen, den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. In der in der Folge eingebrachten Stellungnahme vom 15.10.2018 wird den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegen getreten, sondern angeführt, dass auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen davon auszugehen sei, dass den Spruchpunkten 1 (Baurestmassen) und 3 (ölkontaminierter Bereich) bereits entsprochen worden sei bzw. diesbezügliche Entsorgungsnachweise vorgelegt worden seien. Im Übrigen wird – erneut, so wie bereits in der mündlichen Verhandlung – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht als „Bescheidadressatin“ herangezogen werden könne.
Seitens der Behörde wurde weder zur ihr übermittelten Verhandlungsschrift noch zum ebenfalls übermittelten Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben.
2. Feststellungen:
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist Eigentümerin des spruchgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***. Ihr Grundstückseigentum ist mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten ihrer Eltern belastet.
2.2. Auf diesem Grundstück kam es im Jahr 2012 zu einem Brandereignis, das Teile des von der Beschwerdeführerin und deren Familie, insbesondere auch von deren Vater, Herrn C, bewohnten Einfamilienhauses betraf. Im Zuge dieses Brandereignisses, das auch Teile des Dachs des Einfamilienhauses betraf, fielen unter anderem die in Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides angesprochenen, aus unterschiedlichen Materialien bestehenden Baurestmassen sowie Ziegelbruch an.
2.3. Die im Bescheid angesprochenen, vom Brandereignis herrührenden Baurestmassen wurden durch den Vater der Beschwerdeführerin zunächst auf dem spruchgegenständlichen Grundstück mit dem Zweck, Brauchbares auszusortieren und den Rest zu entsorgen, gelagert und in der Folge (jedenfalls vor dem 16.09.2018) fachgerecht entsorgt. Nachweise über die Entsorgung wurden am 16.09.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und in der Folge durch dieses an die Behörde übermittelt.
2.4. Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin trotz des ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und des diesen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der in Frage stehenden Liegenschaft über die spruchgegenständlichen, beim Brandereignis am auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus angefallenen Baurestmassen hätte verfügen dürfen oder können, noch kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Handlungen in Bezug auf die spruchgegenständlichen Baurestmassen gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte.
2.5. Der spruchgegenständliche, beim Brandereignis angefallene Ziegelbruch wurde zu einem vor dem 19.03.2013 liegenden, datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, durch den Vater der Beschwerdeführer jedenfalls mit Unterstützung eines Freundes optisch getrennt, mittels eines Rüttelsiebes gesiebt und in der Folge unter Verwendung eines Geotextils auf den im Bescheid genannten Flächen auf dem spruchgegenständlichen Grundstücks als Tragfläche für geplante Fahrzeugabstellplätze eingebaut.
2.6. Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin trotz des ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und des diesen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der in Frage stehenden Liegenschaft über den beim Brandereignis am auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus angefallenen Ziegelbruchs hätte dürfen oder können, noch kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am Trennen, Sieben oder Einbau des spruchgegenständlichen Ziegelbruchs mitgewirkt hätte. Es kann weiters auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Handlungen in Bezug auf den spruchgegenständlichen Ziegelbruch gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte.
2.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich am 13.10.2015 ein ölkontaminerter Bereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befunden hat.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommenen Vaters der Beschwerdeführerin, Herrn C. Der Zeuge hinterließ bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck, zumal er bereitwillig, ausführlich und schlüssig auf sämtliche Fragen antwortete, wobei seine Angaben weder einstudiert noch gekünstelt wirkten und sich diese überdies mit dem Akteninhalt nicht nur in Einklang bringen lassen, sondern auch den auch aufgrund des Akteninhalts – aus dem insbesondere ersichtlich ist, dass die im Vorfeld der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides erstatten Eingaben an die Behörde durch den Vater der Beschwerdeführerin verfasst und zumindest auch mitunterzeichnet wurden – naheliegenden Eindruck verstärkten, dass die in Frage stehenden Tätigkeiten von diesem und nicht der Beschwerdeführerin organisiert und vorgenommen wurden. Davon ausgehend werden seine Aussagen den zu treffenden Feststellungen als glaubhaft zugrunde gelegt, zumal es auch keine in eine andere Richtung deutende Hinweise oder gar Sachbeweise gibt.
3.2. Die Feststellung betreffend das Eigentum der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Liegenschaft und die diesbezüglich bestehenden Belastungen zugunsten ihrer Eltern (Pkt. 2.1.) beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Grundbuchsauszug (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift).
3.3. Die Feststellungen zum Brandereignis und dazu, dass dabei die in Frage stehenden Baurestmassen und der in Frage stehende Ziegelbruch angefallen sind (Pkt. 2.2.), basieren zum einen aus der diesbezüglichen Aussage des Zeugen C und zum anderen auf dem im Akt befindlichen, bereits auf den Einbau des Ziegelbruchs und die angefallenen Baurestmassen Bezug nehmenden Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 19.03.2013 samt Lichtbildaufnahmen, auf denen die Folgen des Brandes zu sehen sind.
3.4. Die Feststellungen dazu, dass die vom Brandereignis herrührenden, spruchgegenständlichen Baurestmassen vom Vater der Beschwerdeführerin zunächst gelagert, aussortiert und in der Folge jedenfalls vor dem 16.09.2018 fachgerecht entsorgt wurden (Pkt. 2.3) konnten auf Grundlage der Angaben des als Zeugen befragten Vaters der Beschwerdeführerin und der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift) getroffen werden, zumal der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige, der in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung das in Frage stehende Grundstück besichtigt und dabei festgestellt hat, dass sich die Baurestmassen augenscheinlich nicht mehr auf dem Grundstück befinden, nach Durchsicht der Rechnungen bestätigt hat, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, er habe die Baurestmassen entsorgt, was durch die vorgelegten Rechnungen belegt werde, auch aus fachlicher Sicht plausibel seien.
3.5. Die Feststellungen zur Vorbehandlung und zum Einbau des Ziegelbruchs (Pkt. 2.5) basieren auf den ausführlichen, nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen befragten Vaters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung und stehen überdies im Einklang mit dem, was diesbezüglich bereits in den schriftlichen, vom Vater der Beschwerdeführerin verfassten Eingaben an die erstinstanzliche Behörde, ausgeführt wurde.
3.6. Zur (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein ölkontaminierter Bereich auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befand (Pkt. 2.6), ist zunächst anzumerken, dass sich die Lichtbildaufnahmen (ua.) des im Spruch des Bescheides angesprochenen ölkontaminierten Bereichs, auf die im Bescheid verwiesen wird, nicht im Akt befinden und auch von der Behörde nicht vorgelegt werden konnten, und dass nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen augenscheinlich nicht festgestellt werden kann, ob ein solcher Fleck durch Mineralöl bzw. pflanzliches Öl verursacht wurde. Darüber hinaus hat der Vater der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, schlüssig und somit – u.a. auch mangels gegenläufigen Sachbeweises –glaubwürdig ausgeführt, dass es sich um einen durch Pflanzenöl verursachten Fleck gehandelt habe und dass er überdies das Erdreich in dem in Frage stehenden Bereich bereits Mitte September 2015 – und somit vor Erlassung des Bescheides – entsorgt habe. Im Hinblick darauf, dass keine Hinweise hervorgekommen sind, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin sprächen, kann vorliegend jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Oktober 2015 entgegen denn durchaus plausiblen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin ein ölkontaminierter Bereich auf dem in Frage stehenden Grundstück befunden hat.
3.7. Die (Negativ-)Feststellungen, dass weder festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin trotz des ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und trotz des diesen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der in Frage stehenden Liegenschaft über die beim Brandereignis am auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus angefallenen Baurestmassen und den angefallenen Ziegelbruchs hätte verfügen können, noch festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin selbst irgendwelche Handlungen in Bezug auf die spruchgegenständlichen Baurestmassen oder den im Spruch des Bescheides angesprochenen, eingebauten Ziegelbruch gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte (Pkt. 2.4 und 2.7.), ergeben sich zum einen aus dem im Grundbuch eingetragenen, zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin eingetragenen Fruchtgenussrechts und Veräußerungs- und Belastungsverbotes und zum anderen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen befragten Vaters der Beschwerdeführerin.
So gaben sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch diese selbst an, dass die Beschwerdeführerin auf dem in Frage stehenden Grundstück nichts selbst entscheiden könne, sondern sogar dann, wenn sie bloß eine Hundehütte errichten wolle, ihren Vater um Erlaubnis fragen müsse und erläuterte der Vater der Beschwerdeführer auch, dass er die Frage, ob er Teile der beim Brand angefallenen Materialien entsorgen soll, mit seiner Ehefrau besprochen habe, während die Beschwerdeführerin in solche Entscheidungen offenbar nicht eingebunden wurde. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters und auch aus dem durch diesen bei der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot auch nicht über die durch das Brandereignis angefallenen, Teile des auf dem in Frage stehenden Grundstück befindlichen Einfamilienhauses darstellenden Materialien (insbesondere die spruchgegenständlichen Baurestmassen und den spruchgegenständlichen Ziegelbruch) verfügt hat und auch weder rechtlich noch faktisch darüber verfügen konnte.
Auch gibt es keinerlei Sachbeweise oder Aussagen von Zeugen, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin selbst Handlungen in Bezug auf die genannten Materialien gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte.
Die Beschwerdeführerin selbst hat bei der mündlichen Verhandlung wiederholt und durchaus glaubwürdig angegeben, dass sie sich für die ganzen „Bauangelegenheiten“ überhaupt nicht interessiere, nichts damit zu tun habe und auch nichts damit zu tun haben wolle, sondern das alles Sache ihres Vaters sei. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage wurde durch die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin verstärkt, der ebenfalls angab und überzeugend vermittelt, dass seine Tochter mit all den Bauarbeiten nichts zu tun haben wolle. Auch war es bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren stets der Vater der Beschwerdeführerin, der mit der Behörde Kontakt hatte und war es auch dieser, der im Zuge der mündlichen Verhandlung im Detail erläuterte, was wann mit den in Frage stehenden Materialien gemacht wurde. Zwar hat der Vater der Beschwerdeführerin angegeben, dass er nicht mehr genau wisse, ob seine Tochter beim Trennen der Ziegel, das er jedenfalls mit Hilfe eines Freundes und, soweit er sich erinnern könne, auch mit Unterstützung seiner Ehefrau durchgeführt habe, auch dabei gewesen sei, weil das zu lange her sei. Er gab aber gleichzeitig an, dass er sich das nicht glaube, weil die Beschwerdeführerin sich mit solchen Arbeiten „sehr schwer“ tue und er sich damit abgefunden habe, dass diese bei solchen Arbeiten nie mithelfe. Dass der Vater der Beschwerdeführerin zugestanden hat, dass er aufgrund dessen, dass das mittlerweile lange (mehr als fünf Jahre) her sei, nicht mehr genau sagen könne, ob zumindest beim Sieben und Trennen des Ziegelbruchs auch seine Tochter mitgewirkt habe, und dass er dies nicht etwa einfach von vorneherein verneint hat, spricht für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin und gegen die Annahme, dass dieser nur eine für seine Tochter günstige Aussage machen wollte. Im Hinblick darauf, dass seitens der Beschwerdeführerin stets und glaubwürdig angegeben wurde, dass sie weder mit den Baurestmassen noch mit dem eingebauten Ziegelbruch etwas zu tun gehabt habe und es aufgrund des durch diese und ihren Vater vermittelten Eindrucks glaubhaft scheint, dass sich die Beschwerdeführerin selbst schlicht um überhaupt nichts, was mit dem Wiederaufbau des Hauses bzw. darum, was mit den durch den Brand angefallenen Materialen passieren sollte, gekümmert hat und sich auch an den durch ihren Vater organisierten und durchgeführten Maßnahmen weder beteiligen wollte noch tatsächlich beteiligt hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Handlungen bzw. Maßnahmen in Bezug auf die in Frage stehenden Baurestmassen bzw. den in Frage stehenden Ziegelbruch gesetzt oder in Auftrag gegeben hat.
4. Erwägungen:
4.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf § 73 Abs 1 AWG 2002 erstens verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** gelagerte Baurestmassen im Ausmaß von ca. 25m2 nachweislich entsorgen zu lassen, zweitens wurde sie verpflichtet, das ebenfalls auf dem spruchgegenständlichen Grundstück eingebaute Ziegelbruchmaterial zu entfernen oder mit einer gebundenen Schicht abzudecken und wurde drittens gegenüber der Beschwerdeführerin die Verpflichtung ausgesprochen, einen auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen ölkontaminierten Bereich im Ausmaß von ca. 1m2 nachweislich zu entsorgen.
4.2. Wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist, hat die Behörde dem Verpflichteten gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines auf
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Maßnahmenauftrages sind somit insbesondere die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen, die Notwendigkeit und hinreichende Bestimmtheit der angeordneten Maßnahme sowie die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird.
4.3. Vorliegend ist zum einen die Abfalleigenschaft der vom Beseitigungsauftrag erfassten Gegenstände bzw. Ablagerungen strittig, zum anderen wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie – selbst unter der Voraussetzung, dass es sich bei den in Frage stehenden Gegenständen bzw. Ablagerungen um Abfall iSd AWG 2002 handeln sollte – als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert werden könne.
4.4. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Hinsichtlich des in Spruchpunkt 3. angesprochenen ölkontaminierten Bereiches können und müssen Ausführungen zur Abfalleigenschaft schon deshalb nicht mehr erfolgen, da nicht festgestellt werden kann, dass dieser ölkontaminierte Bereich im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch vorhanden war (vgl. Pkt. 2.7. iVm Pkt. 3.6.).
Demgegenüber spricht die zwischenzeitig erfolgte Entsorgung der in Spruchpunkt 1 angesprochenen Baurestmassen im Ausmaß von ca. 25m2 für das Vorliegen einer Entledigungsabsicht (wenn auch nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei deren Vater) und damit für die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes, wobei anzumerken ist, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seitens der Beschwerdeführerin – ihrem Vater gegenüber ausgestellte – Entsorgungsnachweise vorgelegt und durch das Landesverwaltungsgericht auch an die bescheiderlassende Behörde übermittelt wurden.
Was das in Spruchpunkt 2. (im Bescheid offenkundig irrtümlich als „1.“ nummeriert) angesprochene Ziegelbruchmaterial betrifft, so legen die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nahe, dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen, konkret eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser nicht ausgeschlossen werden kann, was das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn nahe legt.
Ein näheres Eingehen auf die Abfalleigenschaft der spruchgegenständlichen Gegenstände bzw. Ablagerungen kann vorliegend jedoch unterbleiben, da der gegenständliche Bescheid selbst unter der Prämisse, dass die in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen als Abfall iSd AWG 2002 anzusehen sein sollten, aus folgendem Grund rechtswidrig und ersatzlos zu beheben ist:
4.5. Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, aber auch erforderlich, dass jemand eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, dass also die in Frage stehende Person in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144, mwN; 28.11.2013, 2010/07/0109), oder als Abfallbesitzer entgegen § 15 Abs. 5 erster Satz AWG 2002 Abfälle nicht innerhalb der in § 15 Abs. 5 zweiter Satz genannten Fristen einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergibt, wobei es für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG 2002 nicht erforderlich ist, dass die in Frage stehende Person hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).
Nur wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, dieser zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist ein zu erteilender Maßnahmenauftrag gemäß
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen.
4.6. Vorliegend konnte weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen irgendwelche Handlungen gesetzt hätte, die man – vorausgesetzt, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Gegenständen bzw. Ablagerungen um Abfälle iSd AWG 2002 handelt – als Sammlung, Lagerung, Lagerung, Beförderung Verbringung oder Behandlung iSd AWG 2002 qualifizieren könnte noch dass sie trotz des zugunsten ihrer Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und Belastungs- und Veräußerungsverbotes über die in Frage stehenden Gegenstände bzw. Ablagerungen verfügen durfte und konnte.
Angesichts der grundbücherlichen Eintragung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin und des Veräußerungs- und Belastungsverbots zulasten der Beschwerdeführerin sowie der tatsächlichen Gestaltung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren im auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Haus lebenden Eltern kann die Beschwerdeführerin nicht als gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz AWG 2002 innerhalb der in § 15 Abs. 5 zweiter Satz AWG 2002 genannten Fristen zur Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten verpflichtete Abfallbesitzerin angesehen werden, da sie über keine solche Möglichkeit der Einflussnahme auf die in Frage stehenden Materialien in dem Sinn verfügt bzw. verfügte, dass angenommen werden könnte, dass sie die Herrschaft über die in Frage stehenden Materialien ausübt bzw. ausübte, zumal wie festgestellt in tatsächlicher Hinsicht der Vater der Beschwerdeführerin verfügt hat und dieser aufgrund des auch ihm eingeräumten Fruchtgenussrecht auch rechtlich verfügen durfte.
Da auch nicht festgestellt werden kann, dass sie an jenen Handlungen – insbesondere dem Sieben und Einbauen des Ziegelbruchs – die vorliegend potentiell als als Abfall-Behandlung oder -Lagerung zu qualifizierende Maßnahmen in Frage kommen, mitgewirkt hätte, kommt auch eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin als eine von mehreren, solidarisch haftenden Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002 nicht in Betracht.
Zusammenfassend kann somit die Beschwerdeführerin nicht als (Primär-)Verpflichtete iSd § 73 AWG 2002 angesehen werden.
4.7. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen, wonach die Baurestmassen vom Vater der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, noch Brauchbares auszusortieren und des Rest dann zu entsorgen, gelagert und in der Folge entsorgt wurden und auch das Trennen, Sieben und Einbauen des Ziegelbruchmaterial durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ist der Vollständigkeit anzumerken, dass vorliegend auch nicht davon auszugehen ist, dass – unter der Voraussetzung, dass die Abfalleigenschaft zu bejahen ist – ein gem. § 73 AWG 2002 Verpflichteter iSd § 74 AWG 2002 nicht feststellbar wäre. Da die Erteilung eines Maßnahmenauftrages an einen (nicht als Primär-Verpflichteten anzusehenden) Grundstückseigentümer nur dann in Betracht kommt, wenn ein Primär-Verpflichteter gem. § 73 AWG 2002 nicht feststellbar ist, scheidet auch eine auf § 74 AWG 2002 gestützte Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beschwerdeführerin zumutbare Maßnahmen iSd § 74 Abs. 2 AWG 2002 gesetzt hat bzw. angesichts des ihren Eltern für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumten Fruchtgenussrechts überhaupt zumutbare Maßnahmen iSd § 74 Abs. 2 AWG 2002 setzen hätte können.
4.8. Da die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht als Verpflichtete iSd § 73 AWG 2002 angesehen werden kann (und ihr der in Frage stehende Maßnahmenauftrag im Übrigen auch nicht auf Grundlage von § 74 AWG 2002 erteilt hätte werden können) ist der Beschwerde Folge zu geben und der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zur Gänze ersatzlos zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären war, sich die Entscheidung an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof orientiert und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1226.001.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019