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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des NH in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. März 1999, Zl. KUVS-K1-65/3/99, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. November 1998 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG):
"Sie haben mit dem Sattelkraftfahrzeug (D) am 22.04.1998 gegen
20.30 Uhr auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Villach-Staatsgrenze Österreich/Italien auf Höhe des ehem. Kontrollposten Arnoldstein in Greuth, von Deutschland kommend eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine ÖKO-Punkte benötigt werden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da Sie die unausgefüllte ÖKO-Karte Nr. 10042175, auf der die aufgeklebten ÖKO-Punkte nicht durch Unterschrift oder Stempel entwertet waren, mitführten und vorwiesen, nachdem Sie dabei betreten wurden, wie Sie diese ÖKO-Karte gerade im Begriffe waren, auszufüllen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 23 Abs. 1 Zahl 8 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-Vo. 3298/94 i. d.F. EG-Vo 1524/96 i.d.g.F."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; ferner wurde ausgesprochen, dass im Spruch des Straferkenntnisses im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG das Wort "Sattelkraftfahrzeug" durch das Wort "Lastkraftwagenzug" ersetzt werde.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder ...".
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im Hoheitsgebiet Österreichs unternommen zu haben; er räumt auch ein, dass er "die Ökokarte erst bei Beanstandung ausgefüllt und entwertet habe". Nach seiner Auffassung seien die Ökopunkte aber nicht bereits bei Eintritt in das österreichische Hoheitsgebiet "zu kleben bzw. zu entwerten"; es müsse vielmehr genügen, "wenn kurz vor der Ausreise aus Österreich die Öko-Karte ordnungsgemäß ausgefüllt, gestempelt und entwertet wird, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, welche Wegstrecke auf österreichischen Straßen zurückgelegt wird. Würde man davon ausgehen, dass die Verpflichtung des Ausfüllens und Entwertens der Öko-Karte bereits bei Einfahrt in das Bundesgebiet entsteht, würde man dann, wenn die Fahrt unterbrochen oder in Österreich beendet wird zu viel an derartigen Gebühren bezahlen, wobei man diese Gebühren nicht ersetzt erhält."
Diese Meinung findet im klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission keine Deckung. Aus dieser Bestimmung - die den Fahrer eines LKW's "im Hoheitsgebiet Österreichs" im Einzelnen aufgeführte Unterlagen mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzulegen verpflichtet - ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs erfolgt sein muss (arg. insbesondere aus der Anführung der Unterlage: "eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt").
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. August 1999
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030176.X00Im RIS seit
20.02.2001