RS Lvwg 2018/11/29 LVwG-AV-457/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AVG 1991 §19 Abs3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
VVG §2
VVG §4 Abs1
VVG §10

Rechtssatz

Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (VwGH Ra 2014/03/0034).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.457.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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