Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AVG 1991 §19 Abs3Rechtssatz
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (VwGH 2011/05/0050).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.455.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019