Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
ABGB §309Rechtssatz
Es obliegt der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten. Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht (zB bezüglich der Unterlagen, auf welche die Sachverständigen ihre Gutachten gründen) Gebrauch zu machen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 RZ 39f).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1171.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019