RS Lvwg 2018/12/4 LVwG-AV-1171/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

ABGB §309
AVG 1991 §37
AVG 1991 §45 Abs3
AVG 1991 §59 Abs1
AVG 1991 §66 Abs4
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §15 Abs5b
AWG 2002 §73 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VVG §1 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §10 Abs2

Rechtssatz

Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH Ra 2015/09/0056).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1171.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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