Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
ABGB §309Rechtssatz
Mit „entsprechenden“ Maßnahmen werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 2002 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 2003/07/0083).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1171.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019