Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
ABGB §309Rechtssatz
Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, BGBl I Nr 9/2011, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als „Verpflichteter“ im Falle des § 15 Abs 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder
-behandler nach § 15 Abs 5a leg cit begründet werden (VwGH Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß § 15 Abs 5 erster Satz leg cit die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs 5 zweiter Satz leg cit bestimmte Fristen normiert sind (VwGH Ra 2016/05/0100).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1171.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019