Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
VwGVG 2014 §8a Abs1Rechtssatz
Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl ua VwGH 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.
Schlagworte
Umweltrecht; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.647.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019