Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
1.) L507 2171582-1/10E
2.) L507 2171587-1/9E
3.) L507 2171584-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, und 3.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zlen. XXXX, XXXX und XXXX, beschlossen:
A)°
Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)°
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind staatenlos.
2. Den Beschwerdeführern wurden am 16.05.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Fremdenpässe ausgestellt, wobei der Geltungsbereich alle Staaten der Welt mit Ausnahme des Libanon umfasste.
3. Mit Schreiben vom 22.05.2017 wurde ein Antrag auf Änderung der Fremdenpässe gestellt, wobei die Löschung der in den Fremdenpässen der Beschwerdeführer eingetragenen Einreisebeschränkung betreffend den Libanon begehrt wurde.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.08.2017 wurden die Anträge auf Änderung der Fremdenpässe gemäß § 91 Abs. 3 FPG abgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurden am 20.09.2017 Beschwerden erhoben.
5. Mit Schreiben vom 23.04.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 22.08.2017 zurückgezogen.
II. Rechtlich folgt:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schreiben vom 23.04.2018 waren die gegenständlichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L507.2171584.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019