TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 I413 2135630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2135630-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 07.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.11.2015 informierte die Pensionsversicherungsanstalt die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer die folgenden Renten der französischen Altersversicherung beziehe: - eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", - eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und - eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX.

2. Mit Schreiben vom 09.11.2015 an die Pensionsversicherungsanstalt begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Bescheides.

3. Mit Säumnisbeschwerde vom 21.07.2016 bemängelte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der belangten Behörde und beantragte die Entscheidung über seinen Antrag vom 09.11.2015 zu entscheiden.

4. Mit Bescheid vom 07.09.2016, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, "von den folgenden angeführten ausländischen Renten monatlich die jeweils angeführten Krankenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse einzuzahlen: Tabelle kann nicht abgebildet werden

5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.09.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst die Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit der kollektivvertraglich vereinbarten Zusatzpensionen der Institutionen

XXXX und XXXX bestritten und die Aufhebung der rückwirkend von der belangten Behörde durchgeführten Ausweitung der Krankenkassenpflicht auf die französischen kollektivvertraglichen Pensionen aufzuheben und die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend zum 01.05.2013 zurückzuzahlen sowie die Vorgehensweise der PVA und den Brief der PVA vom 27.08.2015 mit dem die Krankenkassenpflicht rückwirkend auf seine französischen kollektivvertraglichen Pensionen mit einer falschen Begründung erweitert worden sei, wegen bereits entschiedener Sache für nichtig zu erklären.

6. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 12.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX. Er bezieht seit 01.05.2013 aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX, in Österreich eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Seit 01.05.2013 ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zur Krankenversicherung der Pensionist/inn/en angemeldet.

Mit Schreiben vom 29.05.2013, XXXX, teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 434,19 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 22,14 erstmalig von der Alterspension für Juni 2013 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.05.2013 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 und darüber, dass der Krankenversicherungsbeitrag der ausländischen Rente(n) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen sei sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.

Mit Schreiben vom 27.08.2015, XXXX, teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 3.886,33 und maximal berücksichtigten ausländischen Leistung(en) von EUR 2.454,75 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 125,19 erstmalig von der Alterspension für September 2015 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.08.2015 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.

Der Beschwerdeführer war von 1975 bis 1996 in Frankreich in einem Verlagsunternehmen in leitender Position beschäftigt. Von 1996 bis 2001 übte er in Frankreich eine selbständige Tätigkeit aus.

Der Beschwerdeführer bezieht aus der französischen Altersversicherung eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Grundrente ("retraite de base") sowie eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX.

Im Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXX in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 220,00, insgesamt in Höhe von EUR 3.872,35.

Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2014 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXX in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 3.891,96.

Im Zeitraum April 2014 bis laufend bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXXin Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.756,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 4.435,96.

Das französiche Rentensystem umfasst das allgemeine System ("régime général") für va unselbständig Erwerbstätige, Spezialsysteme ("régimes spéciaux") für unselbständig Erwerbstätige außerhalb des allgemeinen Systems, va Beamte, Systemen für nicht landwirtschaftlich selbständig Erwerbstätige ("régimes des non salairiés non agricoles"), va für Künstler, bestimmte Gewerbetreibende und Freiberufler sowie das System für selbständige Landwirte ("régime agricole").

Das allgemeine System des französischen Rentensystems beruht va auf dem Prinzip der Solidarität unter den Generationen und umfasst den Großteil der unselbständig Erwerbstätigen, Studenten, bestimmte Leistungsbezieher und Personen, die bloß ansässig sind.

Träger des allgemeinen Systems des französischen Rentensystems sind die Caisse nationale d'Assurance vieillesse (XXXX) und außerhalb der Ile de France - ein Netzwerk regionaler Verwaltungsstellen, darunter die XXXX. Die Träger des allgemeinen Systems der französichen Rentenversicherung sind durch Gesetz - den code de la Securité sociale - eingerichetet und hinsichtlich ihrer Organisation gesetzlich geregelt. Rentenleistungen und ihre Berechnung aus diesem System sind gesetzlich normiert. Ihre Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren (art L111-2-1 ff code de la Securité sociale).

Das allgemeine System der französischen Rentenversicherung beruht nach dem "principe de contributivité", wonach jeder Rentner eine Pension entsprechend des früheren Erwerbseinkommens aufgrund der während seines gesamten Erwerbseinkommens geleisteten Beiträge erhält. Das auf dem Umlageverfahren beruhende Rentensystem garantiert Rentnern Pensionsauszahlungen im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie während ihres Erwerbslebens bezogen haben (art L111-2-2 code de la Scurité sociale).

Von XXXX erhält der Beschwerdeführer die oben als Grundrente ("retraite de base") bezeichnete Altersleistung aus dem allgemeinen System der französischen Rentenversicherung (art L351-1 ff code de la Securité sociale).

Zudem hat der Beschwerdeführer als früherer Arbeitnehmer Anspruch auf die Zusatzrente der XXXX und als ehemalige Führungskraft Anspruch auf die Zusatzrente der XXXX. Das französische Rentensystem umfasst drei Säulen: Neben dem obligatorischen Grundsystem ("retraite de base") als 1. Säule besteht ein obligatorisches Zusatzsystem ("retraite complémentaire") als 2. Säule sowie ein freiwilliges Zusatzsystem ("retraite supplémentaire") als 3. Säule. Die Zusatzrentensysteme der XXXX ("Association de régimes de retraite complémentaire") und der XXXX ("Association générale des institutions de retraite complémentaire des cadres") sind obligatorische Zusatzsysteme ("retraites complémentaires") für vormals unselbständig Erwerbstätige (XXXX) und Führungskräfte

(XXXX).

XXXX wurde im März 1947 auf Grund einer Vereinbarung der Sozialpartner im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Grundsystems für Führungskräfte errichtet, um den Führungskräften ein ihrem aktiven Erwerbseinkommen entsprechendes Rentenniveau zu sichern.

Die 1961 gegründete XXXX verfolgt ein XXXX vergleichbares Ziel bei Nicht-Führungskräften. Auch dieses zwischenzeitig mit XXXX vereinheitlichte Regime ist obligatorisch. Diese Zusatzrentensysteme basieren auf eigenen gesetzlichen Grundlagen in Art L911 bis L961, art R912 bis R951 und art A931 bis A951 code de la Securité sociale. Die Träger des Zusatzrentensystems sind in diesen Bestimmungen gesetzlich verankert.

Außerdem bezieht der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Tätigkeit in Frankreich noch eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX (Caisse interprofessionelle de prévoyance et d'assurance vieillesse) aus dem Sozialversicherungssystem für selbständig Erwerbstätige in künstlerischen Berufen und Berufen in Industrie und Gewerbe. Gesetzliche Grundlage sind art L611 und L621 bis L652 des code de la Securité sociale. Träger des Systems ist unter anderem die Caisse autoniome d'assecurance vieillesse des professions libérales (XXXX), der auch die XXXX angehört. Die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem für Selbständige ist sowohl hinsichtlich der Grund- als auch der Zusatzrente obligatorisch (art L611-1, 611-2 und L635-1 des code de la Securité sociale). Seine Bedingungen hinsichtlich Leitungen, Träger, Beiträge und Finanzierung sind gesetzlich und durch Dekrete, Statuten und Reglements bestimmt (art L621-1 ff des code de la Securité sociale). Das Rentensystem garantiert auf Basis des Umlageverfahrens den Rentnern Pensionszahlungen im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie während ihres Erwerbslebens bezogen haben (art L111-2-1 des code de la Securité sociale). Die Höhe der Beiträge und der Leistungen hängen im Falle des Grundsystems wie auch im Falle des obligatorischen Zusatzsystems von der Höhe des Einkommens ab.

Gemäß Art 9 VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit hat die Republik Frankreich erklärt, dass ua die Leistungen bei Alter - Allgemeines Versicherungssystem (art L351-1 ff des code de la Securité sociale) und angegliederter Systeme, Sozialversicherungssystem für Selbständige (art L634-1 ff des code de la Securité sociale), Zusatzrentensysteme - Pflichtrente (art L921-1 des code de la Securité sociale) für Arbeitnehmer der XXXX, der XXXX, Pflichtzusatzrentensysteme für Selbständige (art L635-1 ff, art L644-1 ff des code de la Securité sociale) in den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Koordinierungsverordnung (EG) Nr 883/2004 fallen (Art II. Z 4 lit a, d und j dieser Erklärung).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den bekämpften Bescheid, in die dagegen erhobene Beschwerde, durch Einsicht in die web-sites https://www.legifrance.gouv.fr, http://www.cipav-retraite.fr, http://www.agric-arrco.fr, http://www.vie-publique.fr, http://www.cipav-retraite.fr und die dort einzusehenden Dokumente sowie Bestimmungen des französischen Code de la Securité sociale, durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Wohnsitz und seiner früheren Tätigkeit in Frankreich, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt bezieht und bei der belangten Behörde krankenversichert ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX, dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX betreffend den Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrages für ausländische Pensions- bzw Rentenleistungen und dem diesbezüglich nicht in Streit gezogenen Inhalt des bekämpften Bescheides.

Die Feststellungen über den Bezug ausländischer Renten in den angegebenen Zeiträumen und ihrer jeweiligen Höhe beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden "Notification de retraite" vom 17.03.2014, den Bestätigungen der XXXX über die aufgezahlten Jahresbruttobeträge, den im Akt einliegenden Bestätigungen der XXXX vom 08.09.2015, den Bestätigungen der XXXX vom 14.08.2015 und 09.07.2014, sowie auf den bezüglich ihrer Höhe und ihrem Grunde nach vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als korrekt bezeichneten Feststellungen der Zeiträume und Renten durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid. Die diesbezüglichen Feststellungen sind damit unstrittig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise bekannt geworden, welche die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen würden.

Die Feststellungen zum französischen Rentensystem, zu den verschiedenen Säulen der Renten, zur verpflichtenden Renten- und Rentenzusatzversicherungen basieren einerseits auf der Einsicht in das französische Sozialversicherungsgesetzbuch (Code de la Securité sociale,

https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006073189&dateTexte=29990101&, Aufruf 06.06.2018, durch Einsicht in die web-sites http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/finances-publiques/protection-sociale/definition/comment-protection-sociale-est-elle-organisee-france.html,

Aufruf: 06.06.2018;

http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/protection-sociale/retraites/quelles-sont-characteristiques-principales-du-systeme-francais-retraite.html,

Aufruf: 06.06.2018;

http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/protection-sociale/retraites/qui-gere-regimes-retraite-obligatoires-base.html,

Aufruf: 06.06.2018;

https://www.lassuranceretraite.fr/portail-info/qui-sommes-nous, Aufruf 06.06.2018;

http://www.agric-arrco.fr/documentation-multimedia/info-reglementaires/reglementation/, Aufruf 06.06.2018;

http://www.cipav-retraite.fr/cipav/rubrique-87-le-systeme-par-repartition-une-meme-norme-de-base.htm, Aufruf 06.06.2018;

http://www.cipav-retraite.fr/cipav/article-177-presetation-de-la-cnapl.htm, Aufruf 06.06.2018 und in die Web-site http://www.cipav-retraite.fr/cipav/article-188-le-systeme-par-repartition-une-meme-norm-de-base.htm, Aufruf 06.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. § 73a ASVG samt Überschrift lautet:

"Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

-

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

-

eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."

3.3. § 73a ASVG stellt eine Präzisierung der ua in der VO (EG) Nr 883/2004, deren Art 5 lit a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO (EWG) Nr 1408/71 (vgl zu dieser früheren Rechtslage EuGH 18.07.2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar (vgl EB RV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71 ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG Rz 6, 8 und 13/1; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Versicherten vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im § 73a Abs 1 ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057).

Im Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine im Vorlagebeschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der VO (EG) Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Nach § 73a Abs 3 ASVG hat dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dabei handelt es sich nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in § 73a Abs 2 dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/08/0067).

3.4. Zunächst ist festzustellen, dass das französische Sozialversicherungssystem dem österreichischen sehr ähnelt. Wie das österreichische ist auch das französische Sozialversicherungssystem berufsständisch organisiert. Es basiert wie das österreichische auf dem Prinzip der Solidarität, va unter den Generationen und umfasst einen Großteil der unselbständig Erwerbstätigen. Wie in Österreich sind auch in Frankreich die Träger der französischen Rentenversicherung gesetzlich eingerichtet und hinsichtlich ihrer Organisation, Struktur und Aufgaben gesetzlich im Code de la Securité sociale, einem dem ASVG nahe verwandten Gesetzbuch, geregelt. Die Rentenleistungen und die Berechnung der Renten sind wie auch in Österreich gesetzlich normiert. Wie auch in Österreich erfolgt ihre Finanzierung durch ein Umlageverfahren.

Basierend auf diesem Umlageverfahren garantiert das französische Rentensystem - vergleichbar mit dem österreichischen - auf Grundlage der während eines Erwerbslebens geleisteten Beiträge Pensionszahlungen, die im Verhältnis zu den Einkommen, die Pensionisten während ihres Erwerbslebens bezogen haben, stehen (vgl art L111-2-1 code de la Securité sociale).

Vergleichbar mit den Pensionssystemen in Liechtenstein und der Schweiz beruht auch die französische Pensionsversicherung auf mehreren Säulen, auf einem obligatorischen Grundsystem ("retraite de base"), einem obligatorischen Zusatzsystem ("retraite complémentaire") und einem freiwilligen Zusatzsystem ("retraite supplémentaire"). Das Grundsystem und das obligatorische Zusatzsystem der französischen Altersversicherung sind beide umlagenfinanziert und entspricht damit dem österreichischen Pensionssystem. Die Gleichartigkeit dieses Systems mit dem österreichischen ist zu bejahen.

Bei beiden Systemen handelt es sich um koordinierte Rentensysteme. Sie unterliegen den Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004. Die gegenständlichen Renten sind aufgrund der Erklärung der Republik Frankreich gemäß Art 9 VO (EG) Nr 883/2014 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit jedenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung und der auf Grund Art 89 erlassene Durchführungsverordnung Nr 987/2009 erfasst.

Der Beschwerdeführer bezieht als ehemaliger unselbständig Erwerbstätiger eine Grundrente ("retraite de base") der XXXX, der gesetzlich in art L215-1 ff und L222-1 ff des code de la Securité sociale gesetzlich normierten regionalen Verwaltungsstelle der Caisse nationale d'Assurance vieillesse (XXXX). Diese Rentenleistung basiert auf einem umlagefinanzierten, auf dem Prinzip der Solidarität der Generationen Rentensystem, dessen Ziel es ist, dem Bezieher eine Pension zu verschaffen, die auf Grund der früheren aktiven Erwerbseinkommen und auf Grundlage der während des Erwerbslebens geleisteten Beiträge berechnet wird, die im Verhältnis zum Einkommen, das dieser während seines Erwerbslebens bezogen hat, steht. Um diesen Ziel gerecht zu werden, bestehen obligatorische Zusatzrenten. Im konkreten Fall bezieht der Beschwerdeführer Zusatzrenten der XXXX und der XXXX neben der retraite de base der XXXX. Diese beiden Zusatzrenten sind gesetzlich als obligatorische Zusatzrenten ausgestaltet (vgl art L911 bis L961, art R912 bis R951 und art A931 bis A951 des code de la Securité sociale) und beruhen wie die vorerwähnte Grundrente auf einem Umlageverfahren. Sowohl die retraite de base der XXXX als auch die retraites compleméntaires der XXXX und der XXXX sind gesetzliche Rentensysteme zu qualifizieren, die nicht von der Eigeninitiative und vom Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen abhängen.

Zudem bezieht der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Tätigkeit in Frankreich noch eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX. Auch dieses System ist gesetzlich in art L611 und L621 bis L652 des code de la Securité sociale normiert, beruht auf einem Umlageverfahren und auf dem Prinzip der Solidarität unter den Generationen und entspricht hinsichtlich seiner Ausgestaltung, Organisation, Finanzierung und Zielsetzung dem gesetzlichen System der Altersversicherung in Österreich. Die Vergleichbarkeit und Gleichartigkeit dieser bezogenen französischen Renten mit dem österreichischen System der Altersversicherung ist daher auch gegeben.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Pensionsversicherungsanstalt habe "in Anwendung von § 73a ASVG" die Zusatzpensionen der XXXX und XXXX sowie die Pension aus den freiwilligen Beiträgen zur Versicherung der Selbständigen als nicht mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbar eingestuft und deshalb von der Krankenversicherung ausgeschlossen, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 29.05.2013, XXXX, nicht über den Krankenversicherungsbeitrag auf Grund der damit zugesprochenen Pension oder einer oder mehrerer ausländischer Renten abgesprochen hat. In der dem Bescheid beigelegte Information über die Anweisung sowie im Schrieben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013 wurde nur über die Höhe und Zusammensetzung des Anweisungsbetrages und die Höhe des von der österreichischen Alterspension ab Juni 2013 einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrages von den berücksichtigten ausländischen Leistungen informiert. Eine verbindliche bescheidmäßige Absprache über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ist darin nicht zu erblicken und auch nicht erfolgt. Hierzu wäre die Pensionsversicherungsanstalt im Übrigen auch nicht zuständig, zumal § 73a Abs 2 dritter Satz ASVG die bescheidmäßige Absprache über Krankenversicherungsbeiträge hinsichtlich solcher vergleichbarer ausländischer Renten in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers - hier der belangten Behörde - fällt (vgl dazu VwGH 21.01.2015, Ra 2014/08/0067).

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei unsachlich rückwirkend durch das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.08.2015 die Krankenversicherungspflicht auf seine kollektivvertraglichen Pensionen und die Pension aus freiwilligen Beiträgen zur Versicherung der Selbständigen erweitert worden. Wie bereits ausgeführt, bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid, mit dem die Krankenversicherungsbeiträge hinsichtlich der ausländischen Pensionen festgesetzt worden sind. Daher konnte auch kein solcher Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Auch löste das Schreiben keine rechtlichen Wirkungen aus, da es diesem Schreiben an jeder Bescheidqualität fehlt. In wie fern der Pensionsversicherungsanstalt daher ein Fehler anzulasten sei, bleibt vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen unklar und ist auch im gegenständlichen Fall nicht weiter zu prüfen. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer im Irrtum, wenn er vermeint, dass die Pensionsversicherungsanstalt über die Krankenversicherungsbeiträge hinsichtlich der ausländischen Pensionen rechtsverbindlich entschieden hätte. Hierzu ist auf die Ausführungen im vorhergehenden Absatz zu verweisen. Hinzuweisen ist auch, dass die - aufgrund der Nachholung des Bescheides binnen drei Monaten nicht verfahrensgegenständliche - Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich auch im Irrtum, wenn er vermeint, dass seine - von ihm fälschlich offensichtlich als nicht gleichartigen Pensionsleistungen aus den obligatorischen Zusatzrenten und seinen ebenfalls obligatorischen Renten aus der französischen Versicherung der Selbständigen nicht mit dem österreichischen Pensionssystem gleichartig seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zielen alle von ihm bezogenen ausländischen Renten darauf ab, dem Bezieher eine Pension zu verschaffen, die auf Grund der früheren aktiven Erwerbseinkommen und auf Grundlage der während des Erwerbslebens geleisteten Beiträge berechnet wird, die im Verhältnis zum Einkommen, das dieser während seines Erwerbslebens bezogen hat, steht und damit seinen bisherigen Lebensstandard zu sichern. Damit ist nicht zwingend eine annähernd dem früheren Einkommen gleich hohe Rente verbunden. Die Rente des Beschwerdeführers ist jedoch so bemessen, dass sie gegenüber Personen, die geringere Beiträge geleistet haben, oder keine obligatorische Zusatzrente als Kadermitglied erhalten, unterschiedlich ausfällt. Mit einem höheren Einkommen ist grundsätzlich nach dem französischen System - wie auch nach dem österreichischen - eine höhere Rente verbunden. Dass die obligatorischen Zusatzpensionen sich - wie der Beschwerdeführer vorbringt - de facto negativ, nämlich nicht inflationsangepasst entwickelt haben, steht weder der Vergleichbarkeit der Rentensysteme Frankreichs mit dem österreichischen entgegen, noch spricht es gegen das Ziel, insbesondere Führungskräften einen Lebensstandard gewährleisten zu können, der jenem vor dem Ruhestand entspricht. Auch trifft es aufgrund der gesetzlichen Normierung und damit gesetzlichen Garantie der in Rede stehenden obligatorischen Zusatzpensionen im französischen code de la Securité sociale nicht zu, diese seien nicht staatlich gewährleistet oder garantiert. Hieran ändert auch eine mangelnde Subventionierung durch den Staat nichts. Es entspricht vielmehr einem Umlagesystem und dem Prinzip einer Risikogemeinschaft, dass sich die auszahlbare Rente abhängig von den umzulegenden Einnahmen des Trägers der betreffenden Sozialversicherung entwickeln. Eine staatliche Subvention ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Der Umstand, dass nach Branchen oder Berufsgruppen unterschiedlich hohe Zusatzpensionen anfallen können, widerspricht der Vergleichbarkeit mit österreichischen Rentensystemen, die ebenfalls nach Berufsgruppen unterscheiden und zu unterschiedlich hohen Renten führen, nicht.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung in Österreich. Daher hat der Beschwerdeführer auch von den bezogenen französischen Renten einen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid nur dem Grunde nach und bringt nichts gegen die Vorschreibung der Höhe nach vor. In der mündlichen Verhandlung teilte er mit, dass die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge korrekt vorgeschrieben sei, nur dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Hinweise darauf, dass die vorgeschriebenen Beträge unrichtig berechnet oder auf Basis unzutreffender ausländischer Rentenzahlungen erhoben und vorgeschrieben wurden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet zu verwerfen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere in VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, ausführlich zu § 73a ASVG Stellung genommen und die in Rede stehenden Themen der Gleichwertigkeit von Pensionssystemen und der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr 883/2004 behandelt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von vorzitiertem Erkenntnis des VwGH und seinen grundsätzlichen Erwägungen nicht ab. Es war auch sonst kein Hinweis auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Daher war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

ausländische Einkünfte, Krankenversicherung, Pensionsversicherung,
Rente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2135630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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