TE Bvwg Beschluss 2018/6/21 L525 2142697-2

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L525 2142697-2/4E

BESCHLUSS

In dem sowohl amtswegig als auch über Verlangen des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.6.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 21.11.2012 abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (in der damaligen Fassung) ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.

Mit Antrag vom 26.1.2015 beantragte der Beschwerdeführer abermals internationalen Schutz und brachte zu seinen Fluchtgründen vor, die Fluchtgründe des ersten Verfahrens seien nach wie vor aufrecht. Neue Fluchtgründe hätte er keine.

Mit Bescheid des BFA vom 2.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.3.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2017 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2.5.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 9.5.2018 abgeschoben werde. Ebenfalls am 2.5.2018 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 8.5.2018 teilte die LPD Wien mit, dass der Beschwerdeführer an gemeldeten Adresse nicht habe angetroffen werden können. Laut Auskunft des Mitbewohners sei der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.5.2018 arbeiten gegangen und seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Über den derzeitigen Verbleib oder die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers hätten keine Angaben gemacht werden können.

Der Festnahmeauftrag wurde am 9.5.2018 widerrufen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.5.2018 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Nach Überprüfung der Daten habe sich herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtkräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestünde und dass sich der Beschwerdeführer am 9.5.2018 seiner Abschiebung entzogen hätte.

Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß §76 FPG verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte in der Schubhaft am 6.6.2018 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen und am 15.2.2018 (offenbar gemeint: am 14.6.2018) niederschriftlich einvernommen worden.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 14.6.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Der Beschwerdeführer verlangte die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verweise er auf das "heutige" (offenbar gemeint: das im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme getätigte) Vorbringen.

Die Verwaltungsakten langten am 20.6.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Pakistan aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 21.11.2012 abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (in der damaligen Fassung) ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.

Mit Antrag vom 26.1.2015 beantragte der Beschwerdeführer abermals internationalen Schutz und brachte zu seinen Fluchtgründen vor, die Fluchtgründe des ersten Verfahrens seien nach wie vor aufrecht. Neue Fluchtgründe hätte er keine.

Mit Bescheid des BFA vom 2.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.3.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 2.5.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 9.5.2018 abgeschoben wird. Ebenfalls am 2.5.2018 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 8.5.2018 teilte die LPD Wien mit, dass der Beschwerdeführer an gemeldeten Adresse nicht habe angetroffen werden können. Laut Auskunft des Mitbewohners sei der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 7.5.2018 arbeiten gegangen und seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Über den derzeitigen Verbleib oder die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers hätten keine Angaben gemacht werden können.

Der Festnahmeauftrag wurde am 9.5.2018 widerrufen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.5.2018 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Nach Überprüfung der Daten habe sich herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtkräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestünde und dass sich der Beschwerdeführer am 9.5.2018 seiner Abschiebung entzogen hätte.

Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß §76 FPG verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte in der Schubhaft am 6.6.2018 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Pakistan gefährdet. Er sei mit dem Tod bedroht worden und hätte ca. sechs Monate in Pakistan bei einem Freund in Quetta gelebt. Er sei zurück nach Österreich gereist, weil er einen neuen Asylantrag habe stellen wollen. Er habe ein religiöses Problem mit "Selim" und "Salim". Diese seien beide hohe Anhänger der Politik. Diese hätten eine andere islamische Richtung als der Beschwerdeführer und seien gegen seine Religion. Sie hätten viele Personen um sich, also sei das Leben des Beschwerdeführers gefährdet, weil diese in der Mehrheit seien. Sie seien in seine Moschee gekommen, jedoch sei ihnen der Zutritt verweigert worden, da diese einen anderen Glauben haben würden. Beim vierten Mal hätten sie dann die Waffen gezogen und den Beschwerdeführer und die anderen Gläubigen bedroht. Zwei Freunde seien in diesem Augenblick getötet worden. Sie hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und sei der Beschwerdeführer an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er in ein Zimmer gesperrt worden sei. Eines Tages sei die Tür offen gewesen, der Beschwerdeführer mutmaße, dass das Abschließen vergessen worden sei. Er sei alleine gewesen und habe fliehen können. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem Freund nach Quetta aber andere Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass weiter nach ihm gesucht werde. Er habe große Angst gehabt und sei geflüchtet. In ganz Pakistan hätten diese Leute Kontakt zu ihren Gruppen, also würden sie ihn bald finden. Die Polizei sei korrupt. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien ihm seit November 2017 bekannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.2.2018 (offenbar gemeint: am 14.6.2018) niederschriftlich einvernommen worden. Er verstehe den Dolmetsch sehr gut und habe er eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er sei psychisch und physisch in der Lage die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen, jedoch könne er sich dies aus Pakistan schicken lassen. Er habe eine Anzeigebestätigung und Unterlagen von seinem Verfahren. Befragt, ob er Österreich seit der Einreise verlassen habe bzw. er wieder in seinem Heimatland gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Österreich im Jahr 2015 verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt. Er sei dann ca. sechs Monate in Pakistan gewesen und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Im Jahr 2017 sei er neuerlich nach Pakistan zurückgekehrt und wieder sechs Monate geblieben. Am 18.5.2018 sei er wieder nach Österreich gekommen. Er habe 15 Tage nach Erhalt des negativen Bescheides im Juni 2017 Österreich verlassen und sei nach Ungarn gereist. Von dort sei er mit einem PKW auf dem Landweg in die Türkei gereist und dort weiter über den Iran nach Pakistan. Im Oktober 2017 sei er dann in Pakistan angekommen. Er sei nach Pakistan zurück, weil er einen negativen Bescheid erhalten habe. Seine Eltern und Geschwister würden noch in Pakistan leben, mit welchen er auch Kontakt habe. Die Fluchtgründe aus den Vorverfahren würden nicht mehr aktuell sei. Er habe nicht gewusst, dass er legal nach Pakistan habe zurückkehren können. Er habe dem Schlepper € 5.000,- für seine Rückreise nach Pakistan bezahlt. Das Geld stamme von Freunden, die ihm hier geholfen hätten. Er sei schlepperunterstützt nach Pakistan gereist. Befragt, warum sein Leben in Pakistan gefährdet sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit zwei Brüdern namens "Rana Salin" und "Rana Alin" in seinem Dorf. Diese würden der religiösen Gruppierung "Ehle Hadis" angehören, der Beschwerdeführer gehöre der Gruppe "Ehle Sunnit" an. Sie hätten den Brüdern den Zugang zur Moschee des Beschwerdeführers verweigert. Eines Tages seien die Brüder mit vielen Anhängern zur Moschee gekommen und seien bewaffnet gewesen. Zwei Freunde des Beschwerdeführers seien erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und in ein Zimmer eingesperrt worden. Eines Tages hätten seine Entführer vergessen die Türe zuzusperren und sei ihm die Flucht gelungen. Er sei dann zu einem Freund nach Quetta gefahren, da die Gruppierung allerdings vielen Anhänger in Pakistan habe, sei sein Leben in Gefahr. Deswegen sei er wieder ausgereist. Der Vorfall hätte sich 2017 ereignet. Er wisse die genaue Adresse seines Entführungsortes nicht mehr, es sei ind er Stadt Daska gewesen und sei er drei Tage lang eingesperrt gewesen. Er habe keine Beweismittel, die seine Rückkehr nach Pakistan bescheinigen würden. Im November sei er wieder schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Ungarn nach Österreich gereist. Im Mai 2018 sei er wieder eingereist. Er habe dem Schlepper wieder 5.000 bezahlt. Das Geld für die neuerliche Rückreise nach Österreich habe er vom Vater, der einen Teil der Landwirtschaft verkauft habe. Über Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er im Jahre 2017 nach Pakistan zurückgekehrt sei, da er weder Beweismittel für die Rückkehr vorlegen habe können, er seit dem 15.5.2017 in Wien gemeldet sei und bei der Einvernahme zur Schubhaft angegeben habe, er würde in Österreich eine eigene Firma besitzen und hier arbeiten, führte der Beschwerdeführer aus, er sei hier gemeldet gewesen. Er habe Angestellte, die in seiner Firma gearbeitet hätten. Dadurch sei Geld auf sein Firmenkonto überwiesen worden. Über Vorhalt, er habe in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft angegeben, er hätte nicht gewusst, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei und er Österreich habe verlassen müssen, nur um heute anzugeben, er habe Österreich nach dem Erhalt des negativen Bescheides verlassen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Pakistan gewesen. Er habe alle Gründe für die Ausreise angegeben. Einer seiner Brüder würde in Österreich leben. Er habe hier einen Deutschkurs besucht und spreche etwas Deutsch. Er habe eine Firma für Paketzustellungen und würde dort seit dem Jahr 2015 arbeiten. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Befragt, ob er nun ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, alle seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch politische Probleme in Pakistan. Die beiden Brüder hätten viele Kontakte mit Politikern, der Polizei und den Taliban. Im Falle seiner Rückkehr würden diese in umbringen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 14.6.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 nach Pakistan zurückgekehrt sei, weshalb die vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein Heimreisezertifikat sei darüber hinaus bereits einmal ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet seit 2017 nicht mehr verlassen. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten aus dem jetzigen Verfahren bzw. den im Verfahrensgang bereits erwähnten vorigen Verfahren. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet im Jahr 2017 nicht verlassen hat, ergibt sich für das erkennende Gericht nachvollziehbar aus den in der Niederschrift vom 14.6.2018 dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde. So ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie zunächst ausführt, dass es bereits ein Indiz für den durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers darstellt, dass er seit dem 15.2.2015 (offenbar gemeint: 5.2.2015) durchgehend in Österreich gemeldet ist (AS 88). Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Beweismittel für seine angebliche Rückreise nach Pakistan vorlegen konnte (AS 88). Dies wäre aber aus Sicht des erkennenden Gerichtes ohne weiters möglich gewesen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner tatsächlichen Rückreise zumindest Fotos oder Ähnliches vorlegen hätte können, die für die österreichischen Behörden bzw. das erkennende Gericht nachvollziehen lassen, dass die Rückreise tatsächlich erfolgt ist. Ebenso sind die behaupteten hohen Schlepperkosten für die Rückreise und die neuerliche Einreise von jeweils € 5.000,- ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, zumal er nicht überzeugend darlegen konnte, wie er in so kurzer Zeit zu einer dermaßen hohen Geldmenge kam. Der Beschwerdeführer widersprach sich aber auch massiv im Zuge seiner Vernehmungen. Zum einen gab der Beschwerdeführer in der Vernehmung zur Schubhaft am 20.5.2018 noch an, er habe nichts von einer negativen Entscheidung gewusst und auch nichts davon, dass er nach Pakistan hätte zurückkehren müssen und dass er eine eigene Firma in Österreich habe und gearbeitet hätte und sich vor kurzem ein neues Auto gekauft habe, nur um vor der belangten Behörde am 14.6.2018 anzugeben, dass er eben nach Pakistan ausgereist sei (AS 89). Wie sich der Beschwerdeführer im doch eher kurzen Zeitraum vom 18.5.2018 (angebliche Einreise) und dem Aufgriff am 19.5.2018 ein neues Auto hätte kaufen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt sei. Für das erkennende Gericht ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht legal nach Pakistan zurückgekehrt ist, stellte die Botschaft Pakistans für den letzten Abschiebetermin, dem er sich durch Untertauchen entzogen hatte, ein Heimreisezertifikat aus. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Sinne einer Prognoseentscheidung zum Ergebnis kommt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.6.2018 auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22

BFA-VG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.9.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, tritt das erkennende Gericht den von der belangten Behörde angenommenen Gründen, die die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtfertigen, bei. Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren voraussichtlich kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber lebt, ändert aus jetziger Sicht nichts in diesem Zusammenhang.

3.2 Verletzung der EMRK:

Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, das nur deswegen nicht zur Anwendung kam, weil der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entzog.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.6.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2142697.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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