Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2142742-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Waziristan würde sich unter der Kontrolle der Taliban befinden. Sie würden wollen, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihnen zusammenarbeite. Da der Vater des Beschwerdeführers das Dorfoberhaupt gewesen sei, hätten die Taliban ihr Haus im Jahr 2004 und 2008 überfallen und alles geplündert und den Rest in die Luft gesprengt. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.3.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er es gehe ihm gut, er habe Kreuzschmerzen und müsse noch zum Arzt. Er habe keinen Pass, sei im Iran weggeschmissen worden. Seine Frau und seine drei Kinder würden in Pakistan leben, auch seine Eltern und zwei Brüder. Im Iran würden drei Brüder leben, die auch auf der Flucht seien und drei Brüder seien in der Türkei. Die Frau lebe mit den Kindern in Karachi bei den Schwiegereltern. Seine letzte Adresse sei in Islamabad gewesen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe dann gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2004 hätten die Taliban begonnen zu ihnen zu kommen, der Vater sei einer der Dorfältesten gewesen und die Taliban hätten rekrutieren wollen. Der Vater und andere hätten dies abgelehnt. Die Taliban seien aber nicht so oft gekommen. Ab dem Jahr 2007, 2008 seien diese öfters gekommen. Eines Tages im Jahr 2008 hätte die Taliban auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen. Es habe Verletzte gegeben, aber zum Glück keine Toten. Nachdem die Schießerei aufgehört habe, hätte sich die Familie des Beschwerdeführers nach Tanka begeben, das kurz vor Deira Ismail Khan liege. Der Angriff hätte mehreren Häusern gegolten, es sei kein direkter Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers gewesen. Die Taliban hätten sie dann verfolgt und hätten die Dorfältesten gesucht. Dann sei die Familie nach Deira Ismail Khan weitergeflohen und die Familie hätte ein anständiges Leben geführt. 2010 hätte es wieder begonnen, die Regierung hätte eine neue Gruppe namens Kari Zeinudin Group geschaffen und hätten die Dorfbewohner gedacht, die Gruppe würde gegen die Taliban kämpfen, die sich in den Bergen verstecken würden. Diese Gruppe hätte dann Männer aus den Dörfern gewonnen, um gegen die Taliban zu kämpfen und hätten auch Schutzgeld erpresst und Leute entführt. Auch seien Menschen getötet worden, die mit den Taliban in Verbindung gestanden seien. Dann sei die Familie nach Malakand umgezogen, das sei im Jahr 2010 gewesen. Auch dort sei es sehr gut gewesen. Malakand leige gleich bei Swat, es hätte eine militärische Operation gegeben und dann seien die Taliban aus den Bergen gekommen. Wiederum hätte die Familie Angst bekommen, dass die Taliban sie erkennen würden, und seien sie schließlich nach Islamabad geflohen. Dies müsse Ende 2012 oder 2013 gewesen sein. Viele Leute seien aus dem Swat zusammen mit den Taliban in Richtung der Städte gezogen und nachdem die Operation im Swat abgeschlossen gewesen sei, hätte es weitere Operationen in Waziristan gegeben und sei fast das gesamte Gebiet leer gewesen. Alle seien nach Islamabad gekommen und fast jeder, der gekommen sei, hätte irgendwelche Kontakte zu den Taliban. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers eine Bitte an die Polizei in Islamabad gerichtet, dass das Leben der Familie des Beschwerdeführers in Gefahr sei und dass sie von den Taliban erkannt werden könnten und um Schutz bitten würden. Dies sei aber nicht umgesetzt worden. Der Bruder sei noch in Pakistan. Befragt, was nun der konkrete Anlass, dass der Beschwerdeführer und seine sechs Brüder das Land verlassen hätten, gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, der Vater hätte gesagt, dass sie eine zu große Familie seien und wenn sie zusammenblieben, würde es schlecht ausschauen. Man könne sie leicht finden, wenn man das Land verlasse, dann könne er mehr Druck auf die Regierung ausüben, da sie nun leichter zu schützen seien. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in einer Pension. In seiner Freizeit sei er aktiv bei Veranstaltungen dabei, eine Frau (Lisa) würde sie besuchen. Er sei einmal in der Woche in einem Deutschkurs, dieser sei gratis. Der Beschwerdeführer legte unter anderem die Kopie einer National Identity Card aus Pakistan vor.
Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner privaten Situation zusätzliche Angaben zu tätigen.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 neuerliche einvernommen. Über Vorhalt der Name des Beschwerdeführers im IFA stimme nicht exakt mit der Kopie des Personalausweises überein, führte der Beschwerdeführer aus, sein Name laute SHAMS UR RAHMAN, er habe keinen Familiennamen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger, die Identität stehe nicht fest. Er leide an keiner schweren psychischen oder physischen Krankheit. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich, seinen Lebensunterhalt würde der Beschwerdeführer über Bezug der Grundversorgung bestreiten. Er gehe in einen privat organisierten Deutschkurs und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte während des gesamten Verfahrens keine persönlichen Drohungen gegen ihn oder seine Familie geltend gemacht. Die beschriebenen Angriffe im Jahr 2008 hätten viele im Dorf betroffen und hätte die Regierung dann Angriffe gegen die Taliban gestartet. Danach hätte sich der Beschwerdeführer vor den vor der Operation geflüchteten Familien gefürchtet. Konkrete Handlungen gegen sich oder seine Familie hätte der Beschwerdeführer indes nicht behauptet. Es sei zwar durchaus glaubhaft, dass die Taliban gegen Familien bzw. Dorfbewohner in den FATA-Gebieten vorgegangen seien im Jahr 2008, jedoch wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, innerhalb Pakistans umzuziehen um sich diesen Angriffen zu entziehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht einmal theoretisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wäre ihm auch weiterhin die innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Gründe, die die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Eine maßgebliche Integration sei nicht erkennbar.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit des Heimatstaates, ihn vor Übergriffen, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, verlassen. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe er ausführlich dargelegt, die belangte Behörde hätte ihm jedoch die Glaubwürdigkeit angesprochen. Die Art und Weise, in welcher die Behörde das getan habe, entspreche jedoch nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer stamme aus der Unruheregion Waziristan. Die Taliban würden sei Jahren versuchen, das Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen und Kämpfer anzuwerben. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Dorfältester, hätte sich den Taliban entgegengestellt. Aus Rache sei das Haus des Beschwerdeführers von den Taliban attackiert worden. Sie (gemeint wohl: Die Verfolger) hätten außerdem versucht die Dorfältesten zu ermorden. Trotz der Militäroperationen seitens der pakistanischen Regierung gäbe es immer wieder Vorstöße der Extremisten in die eigentlich von der Regierung kontrollierten Dörfer. Auch nach dem Umzug nach Islamabad sei der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen. Viele Bewohner aus der Heimatregion des Beschwerdeführers seien wegen den Militäroperationen in die großen Städte geflohen. Darunter seien auch einige, die Kontakte zu den Taliban hätten. Wenn der Beschwerdeführer von diesen erkannt werden sollte, sei sein Leben auch in Islamabad in Gefahr. Deswegen bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch sicher wieder gesetzt werden würden. Damit sei das Vorbringen aus Sicht des Beschwerdeführers detalliert und substantiiert vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe sich überdies vorbildlich in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus noch ein Schreiben einer Frau Mag. Stratil, wonach er einen seit Beginn des Jahres (Anm: wohl gemeint: 2016) ein bis zwei Mal die Woche einen Deutschkurs besuche und sich interessiert und lernwillig zeige und werde der Beschwerdeführer von einer näher bezeichneten Gruppe aus betreut und auf ein mögliches Leben in Österreich vorbereitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Waziristan, schloss dort die Schule ab. Der Beschwerdeführer wuchs in Waziristan in der FATA Region im Dorf "XXXX" auf und lebte zuletzt in Islamabad. Seine Eltern leben in Islamabad. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau und die Kinder leben bei den Schwiegereltern in Karachi. Der Beschwerdeführer lebte seit ca. 2013 in Islamabad.
Der Beschwerdeführer befindet spätestens seit dem 16.11.2015 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, in welchem auch über die österreichische Kultur gesprochen wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder engere sozialen Kontakte in Österreich.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 20.12.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
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BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017
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Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017
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The Guardian (17.12.2017):
https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017
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The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017
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Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).
Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)
[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]
Quellen:
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Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017
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Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017
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BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017
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Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017
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Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017
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Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017
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Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017
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Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017
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Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017
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The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017
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Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,
http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017
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The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,
http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017
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NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,
https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017
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Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017
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Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,
https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017
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Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017
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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017
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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017
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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017
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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017
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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:
Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017
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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017
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Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen:
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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,
https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017
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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,
https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017
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Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,
http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017
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DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017
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The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017
KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).
In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).
Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).
Quellen:
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abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,
http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017
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DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017
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Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,
https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017
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The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017
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Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017
KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).
In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).
Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).
Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).
Quellen:
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BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017
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DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017
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DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017
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DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,
https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017
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Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road,
https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017
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