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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des 1936 geborenen DP, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1996, Zl. 307.045/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte Touristensichtvermerke u.a. mit einer Gültigkeitsdauer vom 11. September 1995 bis 23. September 1995 sowie vom 13. Dezember 1995 bis 13. Juni 1996.
Mit seinem am 13. Mai 1996 im Wege der österreichischen Botschaft in Belgrad bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei als Aufenthaltszweck jener des privaten Aufenthaltes angegeben wurde.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 1996 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Unbeschadet seines Vorbringens sei bei der Beurteilung seines Antrages allein maßgeblich, dass § 5 Abs. 1 AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.
Im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93 und B 445/93, erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, da das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder Abs. 7 FrG 1997 auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung findet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG bereits dann verwirklicht, wenn sich ein Fremder in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgten Einreise oder nach sichtvermerksfreier Einreise (weiterhin) im Bundesgebiet aufhält. Ein nahtloser Anschluss an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG darauf an, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach der mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise gestellt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Zwar reicht die im § 6 Abs. 1 AufG verankerte Pflicht eines Antragstellers, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund vorliegt, nicht so weit, auch das Nichtvorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG darzutun, weshalb die belangte Behörde § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens heranziehen durfte, in dessen Rahmen sie vom Amts wegen zu prüfen hatte, ob sich der Beschwerdeführer nach der mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise weiterhin in Österreich aufhielt. Die belangte Behörde brauchte den Beschwerdeführer jedoch zu jenen Sachverhaltselementen, die er selbst im Verwaltungsverfahren geliefert hatte, nicht zu hören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 85/18/0219).
In seiner mit 31. Juli 1996 (also nach Ablauf des bis 13. Juni 1996 gültigen Touristensichtvermerkes) datierten Berufung gab der Beschwerdeführer eine Anschrift im 2. Wiener Gemeindebezirk an. Angesichts dieser Angabe des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde hinreichende Gründe für die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, der Beschwerdeführer halte sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung weiterhin im Bundesgebiet auf. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer an der in der Berufung angegebenen Anschrift im 2. Wiener Gemeindebezirk am 3. Dezember 1996 durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer laut Beschwerdevorbringen "derzeit" (also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) in Jugoslawien aufhalte, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.
Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190105.X00Im RIS seit
02.05.2001