Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
AsylG 2005 §7Spruch
L506 2203021-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl.XXXX, Außenstelle Graz, Regionaldirektion Steiermark, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), einer iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2007, GZ 07 01.346-BAG gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 06.06.2013 langte beim Bundesasylamt eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, wonach bei einer Grenzkontrolle am Flughafen XXXX festgestellt worden sei, dass sich im Konventionspass der BF türkische Visa mit dem Gültigkeitszeitraum Mitte Juni bis Mitte September des jeweiligen Jahres befanden, in denen jedoch Ein- und Ausreisestempel desselben bzw. nächsten Tages ersichtlich waren, sodass der Verdacht erhoben wurde, dass sich die BF nur zur Weiterreise in den Iran in Istanbul aufgehalten habe. Die BF sei in Begleitung ihres Bruders, welcher über dieselben Visa verfügt habe, gewesen.
3. Am 03.11.2016 wurde mit Schreiben an das Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit Abt. für Internationale Angelegenheiten, Schengener Kooperationsreferat, von den Behörden in Budapest informiert, dass bei einer polizeilichen Kontrolle am 23.10.2016 festgestellt worden sei, dass die BF sowohl ein Konventionsreisedokument als auch einen iranischen Reisepass (ausgestellt am XXXX) mit sich geführt habe. Dessen Überprüfung habe ergeben, dass sich die BF seit 13.06.2014 insgesamt 192 Tage im Iran aufgehalten habe und sei der iranische Reisepass in diesem Zeitraum insgesamt sechzehn mal benutzt worden.
4. Mit Schreiben vom 14.02.2018 wurde im Rahmen des Controllings der Grundversorgung, Abt. III/5 an die Magistratsabteilung 40, Fachbereich Mindestsicherung, mitgeteilt, dass die BF zu einem Verwandtenbesuch am 13.07.2017 über XXXX nach Istanbul ausgereist sei.
5. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.03.2017 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.
6. Am 10.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF zu gegenständlichem Verfahren.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 wurde der der BF zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt sowie gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Vertreter am 13.07.2018 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Wesentlichen wurde moniert, dass die BF an mehreren Krankheiten leide und sei diesbezüglich eine Aktualisierung unerlässlich. Die BF befinde sich seit ca. zehn Jahren in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und werde ein aktueller Befund vorgelegt werden.
Auch habe die BF entgegen der Annahme des BFA im Rückkehrfall keine Pension zu erwarten, da sie als Selbständige weitgehend keine Versicherungsbeiträge einbezahlt habe und seien die diesbezüglichen Leistungen aus der Öffentlichen Hand unwesentlich und komme eine Selbständigkeit für die BF angesichts ihrer multiplen Erkrankungen nicht in Frage.
Die Behörde habe die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt und hätte die Rückkehrsituation im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen. Aufgrund der genannten Verfahrensmängel mangle es an einer fundierten Entscheidungsgrundlage und habe daraus auch keine richtige rechtliche Beurteilung gezogen werden können.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.05.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz dr Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Gemäß § 7 Abs (1) AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
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1.-ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2.-einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten
Endigungsgründe eingetreten ist oder
3.-der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen
Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
2.2. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Diese ist unbescholten und hat dem zentralen Melderegister zufolge ihren Hauptwohnsitz in Österreich.
Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Aberkennung des der BF erteilten Asylstatus eingeleitet und diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte nicht innerhalb von fünf Jahren nach dessen Zuerkennung, sondern sind seit der Asylzuerkennung zum Zeitpunkt der behördlichen Bescheiderlassung knapp elf Jahre vergangen.
Im Lichte des § 7 Abs. 3 AsylG war sohin aufgrund des Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit Asylgewährung und der Tatsache, dass die BF nicht straffällig ist, eine Asylaberkennung ohne Einhalten des gesetzlich vorgesehenen Prozedere nicht möglich.
Das BFA hätte aufgrund dieser Sachlage und der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen gehabt.
Erst nach Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das BFA, dass diese einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG möglich.
Das BFA hat dem Akteninhalt zufolge eine Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde unterlassen, weshalb in weiterer Folge auch keine Mitteilung über einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. dessen Rechtskraft erfolgen konnte.
Eine Aberkennung wegen Eintritts der Endigungsgründe nach Art 1 Abschnitt C der Konvention ist nur zulässig, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt binnen 5 Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Diese zeitliche Befristung gilt allerdings nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Aberkennungsbescheid des Bundesamtes muss binnen dieser 5 Jahre erlassen (=zugestellt) sein; dass dieser innerhalb dieser Frist rechtskräftig wird, ist nicht erforderlich.
In einem solchen Fall, nämlich wenn für eine Aberkennung zwar die Ziffer 2 erfüllt wäre, eine solche aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr möglich ist, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Behörde (= Landeshauptmann, oder soweit er gemäß § 3 Abs. 2 NAG ermächtigt hat, die Bezirksverwaltungsbehörden) vom Sachverhalt zu verständigen. Das Bundesamt ist zur Verständigung verpflichtet und wird von Amts wegen tätig. Ein diesbezüglicher Antrag wäre zurückzuweisen.
Aufgrund einer solchen Mitteilung hat die zuständige NAG-Behörde gemäß § 45 Abs 8 NAG von Amts wegen einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 NAG vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" (§ 48NAG) von Amts wegen zu erteilen. Erteilt nach einer solchen Verständigung des Bundesamtes gemäß § 7 Abs 3 die NAG-Behörde keinen Aufenthaltstitel, so teilt sie dies dem Bundesamt mit, eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist in diesem Fall nicht möglich. Erteilt die NAG Behörde einen Aufenthaltstitel, so ist von der rechtskräftigen Erteilung das Bundesamt zu verständigen. Nach dieser Verständigung kann gem. Abs. 3 auch einem solchen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Um Zweigleisigkeiten der Aufenthaltsberechtigungen zu vermeiden, wird das hier verwendete "kann" als "muss" zu lesen sein.
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, § 7 K 20, K 21, K 22).
Das BFA hat durch das Unterlassen der Mitteilung an die NAG Behörde und das Abwarten der betreffenden Rückmeldung wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen, wobei es sich um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt. Im weiteren Verfahren wird das BFA die gesetzlich gebotenen Ermittlungen iSd § 7 Abs. 3 AsylG durchzuführen haben.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2203021.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019