Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §9Spruch
L521 1400309-2/4E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 780085908-180044509, betreffend die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16.09.2016 zu 4 Hv 26/2016k des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl780085908-180044509, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 0800.859-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
2. Gegen diesen, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23.05.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht am 06.06.20178 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 11.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2018 bei einem Verkehrsunfall getötet, worüber das Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gesetzt wurde.
Eine am 22.08.2018 durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass das Ableben des Beschwerdeführers am 19.08.2018 vom Standesamt Linz im Sterbebuch erfasst wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer natürlichen Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Über die Beschwerde einer verstorbenen natürlichen Person kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben ist und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 13.02.2013, Zl. 2013/01/0023 mwN).
Beschwerde hatte das (behauptete) Recht des Beschwerdeführers zum Gegenstand, dass der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 0800.859-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wird. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen ausscheidet (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 mwN und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152 mwN).
Sohin ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit, Tod,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L521.1400309.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019