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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des 1964 geborenen M F S in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 1999, Zl. SD 1054/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1999 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. August 1998 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Mit diesem Bescheid waren die Anträge des Beschwerdeführers vom 11. August 1997 und vom 22. Juli 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Bescheid der Erstbehörde sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 11. September 1998 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden, wo er ab 14. September 1998 zur Abholung bereitgelegen sei. Da keine Hinweise auf das Vorliegen eines Zustellmangels aktenkundig gewesen seien, sei die Zustellung mit diesem Datum bewirkt gewesen. Die vierzehntägige Berufungsfrist habe daher am 28. September 1998 geendet. Der Beschwerdeführer habe die vorliegende Berufung jedoch erst am 11. Dezember 1998 eingebracht, sodass sie als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, dass der erstinstanzliche Bescheid ihm am 14. September 1998 rechtswirksam zugestellt und damit die zweiwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, ebensowenig entgegen wie der Feststellung, dass die Berufung erst am 11. Dezember 1998 eingebracht wurde. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Berufung sei verspätet erhoben worden, bestehen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Berufungsverfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als die Verletzung der Manuduktionspflicht einen Verfahrensmangel darstelle. Im konkreten Fall habe "sehr wohl ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages" (und damit eine diesbezügliche Manuduktionspflicht der Behörde) bestanden. Das Berufungsverfahren sei daher wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Bestimmung des § 13a AVG, wesentlich mangelhaft.
Damit kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufzeigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasst die im § 13a AVG den Verwaltungsbehörden aufgegebene Manuduktionspflicht nicht die Pflicht, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 96/19/0444, 0445).
Ein dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0188 (= Slg. Nr. 13 400/A), vergleichbarer Sachverhalt (Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit der Befassung der Beschwerdekommission gemäß § 29 Abs. 8 des Wehrgesetzes vor Abweisung der Berufung) liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. August 1999
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190096.X00Im RIS seit
11.07.2001