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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2 idF 1995/351;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des 1980 geborenen SA in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1998, Zl. 110.338/13-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 5. August 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem in Österreich lebenden Vater. Als in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes berief er sich auf das Einkommen seines Vaters, welches er mit S 13.970,-- netto monatlich bezifferte. Eine entsprechende Gehaltsbestätigung legte der Beschwerdeführer bei. Hinsichtlich der Krankenversicherung brachte er vor, er sei bei seinem Vater mitversichert.
Dieser Antrag langte am 16. August 1994 beim Landeshauptmann von Wien ein.
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 27. September 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 95/19/1650, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater bringe nunmehr S 17.000,-- netto ins Verdienen. Er legte eine Gehaltsbestätigung für April 1998 vor, aus welcher sich ein Nettoeinkommen des Vaters von S 14.835,68 monatlich, unter Berücksichtigung von Abzügen, insbesondere eines Gehaltsvorschusses, ein Auszahlungsbetrag von S 9.435,-- ergab.
Mit Note vom 11. August 1998 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe das 14. Lebensjahr bereits überschritten. Aus dem Grunde des § 21 Abs. 3 FrG 1997 könne eine Bewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges zu seinem Vater, der sich schon vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen habe, nicht erteilt werden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass er zwar den Antrag erst kurz nach Vollendung seines 14. Lebensjahres gestellt, das Verfahren jedoch mittlerweile über vier Jahre in Anspruch genommen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FrG 1997 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1994 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Gemäß § 21 Abs. 3 FrG 1997 sei der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen hätten, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Aufgrund dieser eindeutigen Bestimmung stehe fest, dass im Fall des Beschwerdeführers, welcher bereits über 14 Jahre alt sei, der Zweck der Familiengemeinschaft ausgeschlossen sei.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 könne die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Im Falle des Beschwerdeführers würde sein Vater für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer selbst verfüge daher über keine eigenen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Selbst aufgrund einer Verpflichtungserklärung dürfte keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (§ 10 Abs. 3 FrG 1997). In seiner Stellungnahme zum Vorhalt vom 11. August 1998 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 14 Jahre alt gewesen. Dennoch sei sein Antrag nach der neuen Rechtslage zu beurteilen gewesen.
Der Vater des Beschwerdeführers sei im Inland aufhältig. Gemäß § 37 FrG 1997 habe sohin eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 FrG 1997 zu erfolgen. Diese Abwägung habe ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse, weil der vorgegebene Aufenthaltszweck keinesfalls zutreffen könne und der Beschwerdeführer seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern könne und dies gesetzlich "eindeutig vorgesehen" sei. Die Ermessensentscheidung der Berufungsbehörde sei daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 10 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 5, § 20, § 21 Abs. 3 und § 113 Abs. 10 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 10. ...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;
...
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer ... Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
...
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
...
(5) ... Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.
...
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
§ 21. ...
...
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. ...
...
§ 113. ...
...
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. ..."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (24. Oktober 1998) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Niederlassungsverordnung 1998, BGBl. II Nr. 371/1997, maßgebend. § 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Im Jahr 1998 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf ... Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen."
Art. 261 und Art. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Türkei, des Heimatstaates des Beschwerdeführers und seines Vaters, vom 17. Februar 1926 lauten:
"Art. 261. Die Eltern tragen die Kosten für den Unterhalt und
die Erziehung des Kindes gemäß ihrem Güterrecht.
...
Art. 315. Jeder ist seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seinen Brüdern und Schwestern unterhaltspflichtig, wenn sie ohne diese Unterstützung in Not geraten würden."
Die belangte Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertrat, im Falle des Beschwerdeführers liege der Grund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 vor, weil es ihm an eigenen Mitteln zu seinem Unterhalt mangle. Gemäß §§ 24 und 25 Abs. 2 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Unehelichkeit eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses. Hiezu zählen insbesondere auch die wechselseitigen Unterhalts- und Versorgungsansprüche. In Ermangelung einer gemäß § 5 Abs. 1 IPRG zu beachtenden Rückverweisung durch das internationale Privatrecht der Türkei wäre gemäß §§ 24 und 25 Abs. 2 IPRG Art. 261 und 315 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Februar 1926 für die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegen seinen Vater maßgebend gewesen. Nach diesen Bestimmungen bestünde eine solche Unterhaltspflicht.
Das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die - was von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde - in der Lage ist, diesen zu erfüllen, verschafft einem Fremden eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zlen. 98/19/0139, 0140, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Aber auch der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 FrG 1997 vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 festgelegten Quote eine Bewilligung gemäß §§ 20, 21 Abs. 3 bis 5 FrG 1997 zu erteilen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zlen. 98/19/0225, 0226, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, Folgendes ausgeführt:
Ausgehend vom Zweck des § 113 Abs. 10 FrG 1997 ist die dort umschriebene Voraussetzung, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand", dahin zu interpretieren, dass sie im Fall einer Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 nur dann fehlt, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Versagungsgrund entgegenstand, also auch unter der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes in Wahrheit gar kein Anspruch auf Familiennachzug bestand.
Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 113 Abs. 10 FrG 1997 vorliegen, ist daher nicht ein konkretes Verhalten oder die hinter einem solchen Verhalten stehende Motivation der Aufenthaltsbehörde (für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung), sondern allein die Frage, ob während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes dem Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Versagungsgrund entgegenstand. Hiezu sind bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs. 10 FrG 1997 angewendet werden kann, von der Niederlassungsbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Nach dem Vorgesagten war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die Aufenthaltsbehörden im ersten Rechtsgang den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG zur Anwendung brachten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs. 10 FrG 1997 (stillschweigend) zu negieren.
In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle des Beschwerdeführers zwischen seiner Antragstellung und dem 1. Jänner 1998 ein Grund für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung vorlag.
Verneinendenfalls wäre auf ihn die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 10 FrG 1997 anzuwenden gewesen. Der Beschwerdeführer wäre dann berechtigt gewesen, seinen Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs. 1 FrG 1997 im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen. Ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht.
Aus dieser Erwägung leidet der angefochtene Bescheid auch in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 bis 3 FrG 1997 an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Im Übrigen wäre auch bei Verneinung der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 113 Abs. 10 FrG 1997 eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 5 FrG 1997 geboten gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1999, Zl. 99/19/0044).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).
Wien, am 20. August 1999
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190071.X00Im RIS seit
11.07.2001