TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W129 2155377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
UG §60
UG §71d
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W129 2155377-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Gerhard-Josef SEIDL, gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 13.09.2016, Zl. 144/2016, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der in der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Zulassung zum Studium Humanmedizin ("Quereinstieg" fünftes Semester) wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2015/16 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen und stellte am 09.08.2016 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien sowie am 10.08.2016 per Mail den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (als sogenannter "Quereinsteiger" ab dem dritten Semester).

Beigelegt wurde ein Studienerfolgsnachweis, eine Kopie der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage (Nr. 12696/J-NR/2012) sowie eine Kopie eines Auszuges aus der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (§ 14 QuereinsteigerInnen).

2. Am 18.08.2016 antwortete eine Sachbearbeiterin per Mail, dass Voraussetzung für den Quereinstieg sei, dass man mit den im ersten Studienjahr erreichten 60 ECTS aus Zahnmedizin den 1. Studienabschnitt Humanmedizin inhaltlich und umfangmäßig vollständig abdecke.

Der Beschwerdeführer habe jedoch diese Voraussetzung nicht erfüllt, da der Inhalt des Blocks 6 des 1.Studienabschnittes des Diplomstudiums Humanmedizin im Rahmen des Diplomstudiums Zahnmedizin nicht gelehrt werde. Somit sei der 1. Abschnitt Humanmedizin nicht vollständig abgedeckt, ein Quereinstieg nicht möglich.

3. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 25.08.2016 per Mail zusammengefasst dahingehend, dass er mit seinem Mail mehrere Links zu eine parlamentarischen Korrespondenz übermittle, derzufolge ein bestimmter Student zum (sogenannten) Quereinstiegstest zugelassen werden musste. Er selbst erfülle alle Voraussetzungen, um ebenfalls zum Quereinstiegstest zugelassen zu werden.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als Quereinsteiger gem. §§ 60ff UG iVm § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/2016, 4. Stück, Nr. 4) abgewiesen.

Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin nicht erfülle.

Die vom Beschwerdeführer im Diplomstudium Zahnmedizin absolvierten Prüfungsleistungen entsprächen nicht dem ersten Abschnitt Humanmedizin. Insbesondere habe er die Inhalte des Blocks 6 ("Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft") nicht absolviert. Dieser Block werde in Zahnmedizin nicht gelehrt.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Parlamentskorrespondenz entspreche einer früheren Rechtslage, die nicht mehr zur Anwendung komme. Auch seien früher die ersten beiden Studienjahre der beiden Diplomstudien Zahnmedizin und Humanmedizin ident gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2016, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ("Quereinsteigerregelung"). Auch im Curriculum Zahnmedizin werde Soziale Kompetenz unterrichtet; dies entspreche den Grundlagen, die in Block 6 ("Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft") vermittelt würden.

6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde sowie den Verfahrensakt mit Schreiben vom 28.04.2017 an das Bundesverwaltungsgericht und entschuldigte sich für die auf ein Versehen zurückzuführende verspätete Vorlage.

7. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in der die jeweiligen Standpunkte eingehend erörtert wurden.

8. Am 25.01.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Stellung zu Unterlagen, die von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegt wurden. Nach seiner Ansicht seien die Verordnungen über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2015 und 2016/17 heranzuziehen.

Die nunmehr anzuwendende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung verlange 180 ECTS pro zurückgelegtem Studienjahr. Dies sei faktisch nicht möglich, weswegen die Verordnung rechtswidrig und nicht anwendbar sei.

Die aufgestellten Kriterien seien nicht anwendbar, sodass die Quereinsteigerregelung nach § 14 inhaltlich abgeschafft sei.

Die Angaben über den durchgeführten Querschnittstest am 16.09.2016 werden dahingehend bestritten, dass sehr wohl freie Plätze vorhanden gewesen sein müssen, sonst wäre gar kein Querschnittstest durchgeführt worden. Mit Stichtag 31.07.2016 blieben 105 Kleingruppenplätze frei; am 05.09.2016 seien nur 10 Kandidaten zur SIP 1b angetreten, somit seien 98 Plätze für Quereinsteiger verblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, Absolvent des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, ist an der Medizinischen Universität Wien seit dem Wintersemester 2015/16 zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen und stellte für das Wintersemester 2016/17 den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ("Quereinstieg").

1.2. Der vom Beschwerdeführer am 28.06.2016 erfolgreich absolvierte

1. Abschnitt des Diplomstudiums Zahnmedizin entspricht dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin mit Ausnahme von:

(a) Manuelle Fertigkeiten sowie Mundhygiene anstelle von POL ("Problemorientierte Einführung in das klinische Denken") im

2. Semester

(b) Zahnmedizinisches Propädeutikum 1 anstelle von Block 6

(c) Prüfung Z-SIP 1b anstelle von Prüfung SIP 1b

1.3. Beide Studienrichtungen sahen zum damaligen Zeitpunkt das "Line-Element" mit der Bezeichnung "Soziale Kompetenz" vor. Die Beschreibung lautet "Das Line-Element besteht aus einem Einführungsseminar, einem Praktikum und einem Tutorium. Im Seminar wird das Themengebiet theoretisch aufbereitet, im Praktikum treten die Studierenden in direkten Kontakt zu pflegebedürftigen Personen. Im abschließenden Kleingruppentutorium erfolgt die Reflexion der dabei gemachten Erfahrungen. Ziel ist es, die Studierenden für eine adäquate Kommunikation, für Empathie und Wertschätzung im Umgang mit PatientInnen sowie für professionelles Verhalten im interdisziplinären Team zu sensibilisieren. Schließlich sollen die eigene Rollenreflexion angeregt und geschlechtsspezifische, soziale und kulturelle Determinanten von Gesundheit und Krankheit bewusst gemacht werden."

Die Beschreibung von Block 6 (Diplomstudium Humanmedizin) lautet unter der Überschrift "Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft": "Die Vorlesung vermittelt Grundlagen der äußeren Ursachen von Krankheiten sowie der evolutionsbiologischen, psychischen, sozialen, ethischen, geschlechtsspezifischen und transkulturellen Bedingtheit von Gesundheit, Krankheit, Sterben und Tod, mit Schwerpunkten in Umwelt und Arbeitswelt, einschließlich von Grundlagen des Strahlenschutzes und der Strahlenbiologie, Psyche, Lebenszyklus und Familie. Durch Diskussion und Übung in der Kleingruppe wird das in der Vorlesung und im Selbststudium theoretisch Erarbeitete exemplarisch vertieft."

1.4. Am 16.09.2016 wurde ein "Querschnittstest" für Quereinsteiger (Zulassung Wintersemester 2016/17) durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an diesem Test nicht teilgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in Bezug auf die getroffenen Feststellungen unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl I Nr. 131/2015 lautete auszugsweise:

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(...)

Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen.

(...)

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,

5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.

(...)

§ 71d. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

(3) In

den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der für das Studienjahr 2016/17 geltenden Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/16, 4. Stück, Nr. 6) lauteten:

V. Zulassung

§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger StudienwerberInnen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind. Melden sich für ein Kontigent (§ 4 Abs.2) weniger StudienwerberInnen an, als Studienplätze vorgesehen sind, so sind die verbleibenden Studienplätze des betreffenden Kontingents aliquot auf die anderen Kontingente aufzuteilen.

(2) (...)

(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 2) für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG erfüllt. Soweit universitätsrechtlich vorgesehen, ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen.

(4) (...)

[...]

VI. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro zurückgelegtem Studienjahr erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 3. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn

1. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt,

2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff UG erfüllt,

3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und

4. an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.

(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).

(3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im

3. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden mit Ausnahme von § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs.6 keine Anwendung.

3.2.3. Punkt 4.3 des Curriculums Humanmedizin sieht in der zu Beginn des Studienjahres 2016/17 geltenden Fassung vor:

4.3. Pflichtlehrveranstaltungen

Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter des zweiten Studienabschnitts ist die positive Absolvierung der ersten Diplomprüfung.

4.3.1. 3. Semester

(...)

3.2.3. Zur Abweisung des Antrages auf Nichtzulassung zum Diplomstudium Humanmedizin

Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ist - falls die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt (was seit Einführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen stets der Fall war) - die erfolgreiche Absolvierung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere des Aufnahmetests Humanmedizin.

Für jene Personen, die ihr Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung begonnen hatten und dieses Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollten ("Quereinsteiger"), sah § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin" (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/16, 4. Stück, Nr. 6) für das Studienjahr 2016/2017 eine Ausnahme dahingehend vor, dass bei Vorliegen folgender kumulativer Vorausetzungen eine Zulassung auch ohne den Aufnahmetest erfolgen konnte: Erstens ein Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte, zweitens die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester sowie die Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff UG , drittens die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl und viertens die Vergabe eines freien Platzes im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens (Querschnittstest).

3.2.4. Die belangte Behörde hat die Anwendbarkeit des § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/16, 4. Stück, Nr. 6) im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich bestritten, wenngleich die Formulierung darauf hingedeutet hätte, dass diese Norm nur in jenen Fällen zum Tragen kommt, in denen dasselbe bereits im Inland oder Ausland begonnene Studium an der Medizinischen Universität fortgesetzt werden soll (argum: "fortsetzen will"), was im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer noch kein Studium der Humanmedizin begonnen hat, welches "fortgesetzt" werden könnte.

3.2.5. Bestritten wurde jedoch von der belangten Behörde insbesondere das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung für das Studium der Humanmedizin ab dem dritten Semester.

Zwar spricht § 14 Abs 1 erster Halbsatz der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorerst lediglich davon, dass im bisherigen Studium Studienleistungen im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten absolviert werden mussten; eine nähere inhaltliche Vorgabe findet sich jedoch im zweiten Punkt der vier kumulativ aufgezählten Voraussetzungen für eine Zulassung als Quereinsteiger: "2. [wenn] er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester (...)erfüllt."

Das Curriculum Humanmedizin sieht für eine Zulassung zu den prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnittes (= ab dem dritten Semester) die erfolgreiche Absolvierung der Ersten Diplomprüfung Humanmedizin vor. Zwar hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei die Erste Diplomprüfung Zahnmedizin, nicht aber die Erste Diplomprüfung Humanmedizin absolviert.

Diesbezüglich führte die belangte Behörde sowohl im eigenen Verfahren als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zutreffend aus, dass die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin früher in den ersten beiden Semestern völlig ident aufgebaut waren; erst mit der ab 01.10.2015 wirksamen Änderung des Curriculums Zahnmedizin (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2014/15, 21. Stück, Nr.24) wurden unter anderem die in Block 6 enthaltenen Studieninhalte in spätere Phasen des Diplomstudiums Zahnmedizin verschoben. Somit unterscheidet sich der 1. Abschnitt des Diplomstudiums Zahnmedizin in drei Punkten: (a) Manuelle Fertigkeiten sowie Mundhygiene anstelle von POL ("Problemorientierte Einführung in das klinische Denken") im 2.Semester, (b) Zahnmedizinisches Propädeutikum 1 anstelle von Block 6 sowie - in Bezug auf die Prüfungsordnung - (c) Prüfung Z-SIP 1b anstelle von Prüfung SIP 1b.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er sich während des Diplomstudiums der Zahnmedizin im Rahmen des Line-Elements "Soziale Kompetenz" jene Studieninhalte angeeignet habe, die im Block 6 des Curriculums Humanmedizin gelehrt würden, ist ihm zu entgegnen, dass die Beschreibung des Line-Elements "Soziale Kompetenz" - wie bereits oben festgestellt wurde - nicht der Beschreibung des Blocks 6 entspricht. Zudem ist "Soziale Kompetenz" auch Bestandteil des Curriculums Humanmedizin, sodass konsequentermaßen davon auszugehen ist, dass "Soziale Kompetenz" ein aliud im Vergleich zu Block 6 darstellt.

Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer am 16.09.2016 nicht zum Querschnittstest für Quereinsteiger an. Eine Vergabe eines Quereinsteiger-Studienplatzes ist jedoch an die erfolgreiche Absolvierung des Zulassungsverfahrens für Quereinsteiger und in weiterer Folge an eine Reihung auf einen der - etwaigen - freien Plätze gebunden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung ein Rechtsanspruch auf Zulassung als Quereinsteiger dargelegt werde, ist ihm zu entgegnen, dass diese Anfragebeantwortung auf einer nicht mehr anzuwendenden Rechtslage beruht; insbesondere trat die oben angesprochene, ab 01.10.2015 wirksame Änderung des Curriculums Zahnmedizin (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2014/15, 21. Stück, Nr.24) nach der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 29.11.2012 (12477/AB XXIV. GP) in Kraft.

3.2.6. Somit hat die belangte Behörde zu Recht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als "Quereinsteiger" (Quereinstieg drittes Semester) angenommen und den Antrag bescheidmäßig abgewiesen.

3.2.7. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis Zl. 2009/10/0111 vom 19.12.2012 ausführte, entfaltete der gegenständlich angefochtene Bescheid nur für jenes Semester (Studienjahr), für welches der Antrag gestellt wurde (im gegenständlichen Fall somit Wintersemester bzw. Studienjahr 2016/2017).

Die belangte Behörde überprüfte darüber hinaus das Vorliegen jener Zulassungsvoraussetzungen, die insbesondere durch die damaligen universitätsinternen Rechtsvorschriften definiert wurden (insbesondere die Voraussetzung, ob der Beschwerdeführer auch die Studieninhalte des Curriculums Humanmedizin der ersten beiden Semester absolviert hatte). Kein Gegenstand des Zulassungsverfahrens vor der belangten Behörde war hingegen die Frage, ob eine Zulassung als Quereinsteiger ab dem fünften (oder höheren) Semester des Curriculums Humanmedizin zu erfolgen hat. Weder wurde geprüft, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Studienleistungen des zweiten Studienjahres absolviert hat noch nahm der Beschwerdeführer an einem Querschnittstest für das Studienjahr 2017/18 teil.

Da der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Zulassung als Quereinsteiger ab dem 5.Semester des Curriculums Humanmedizin nicht verfahrensgegenständlich vor der belangten Behörde war und somit von der belangten Behörde auch nicht darüber abgesprochen wurde, kann diese Frage auch nicht von der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst sein (vgl. auch VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0077: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt nur dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der VwGH-Judikatur gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt.).

Somit war der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Ausweitung des Zulassungsbegehrens auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als Quereinsteiger des fünften Semesters gem. §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Curriculum, Diplomstudium, Humanmedizin, Kognitionsbefugnis des
BVwG, Quereinstieg - Medizinstudium, Querschnittstest,
Studienzulassung - Antrag, Unzuständigkeit BVwG,
Verfahrensgegenstand, Zahnmedizin, Zulassungsbeschränkung,
Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2155377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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