Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W134 2141678-1/13E
W134 2141680-1/13E
W134 2141301-1/14E
W134 2141300-1/14E
W134 2141676-1/14E
W134 2141674-1/11E
W134 2141672-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582709-151415392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582600-151415341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1032831109-140065388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582905-151415384, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582807-151415368, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zahl 1100094305-152048592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Sechstbeschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Siebtbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016, Zahl 1100094109-152048584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.09.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
Der Drittbeschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
Der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
2. Am 24.09.2015 und am 23.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF1" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Onkel die Erbschaft nicht habe teilen wollen. Sein Sohn, der in Österreich lebe, habe den Onkel mit einem Messer attackiert. Deshalb habe der Onkel die ganze Familie bedroht.
Der BF1 stellte im Zuge der Einvernahme einen Asylantrag für seine zwei minderjährigen Kinder, den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF4" genannt) und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF5" genannt).
Für den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF5" genannt) wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF2" genannt) brachte ebenfalls vor, dass ihr Mann Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe. Ihr Sohn habe den Onkel mit einem Messer attackiert. Der Onkel bedrohe nun die gesamte Familie.
Am 15.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers statt.
Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden "BF3" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Vater und dessen Onkel wegen einem Grundstück gestritten hätten. Der Onkel habe ihn und seinen Vater oft geschlagen. Der Onkel habe die gesamte Familie mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund seien sie in den Iran geflüchtet. Dort seien sie illegal gewesen, deshalb hätten sie beschlossen den Iran in Richtung Österreich zu verlassen.
Am 23.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin statt.
Der Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF6" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Vater mit dessen Onkel Probleme wegen einer Erbschaft gehabt habe. Das Problem sei eskaliert und der Onkel habe Gewalt gegen sie eingesetzt und habe sie mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater, sein Bruder und er seien verletzt worden. Daraufhin seien sie vor zwei Jahren in den Iran geflüchtet. Nachdem sie erfahren hätten, dass es in Europa keine Grenzen mehr gäbe und da sein Bruder bereits in Österreich war, beschlossen sie auch nach Österreich zu kommen.
Die Siebtbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF7" genannt) brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass sie mitgereist sei, da ihr einzig verbliebener Sohn hier in Österreich lebe. Sie habe niemanden in Afghanistan der auf sie aufpassen, sie versorgen und pflegen würde.
3. Am 05.09.2016 und am 18.10.2016 wurden die BF1-BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Vor 4 Jahren sei er in den Iran gereist und habe dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Afghanistan habe er 2 Jahre die Schule besucht und auf seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammenfassend an, dass er für seinen Onkel auf dessen Landwirtschaft arbeiten habe müssen. Als der BF1 seinen Anteil aus der Ernte gefordert habe, sei er von dem Onkel zusammen geschlagen worden. Sein Sohn Ghafor sei ebenfalls schwer misshandelt und verletzt worden. Er habe sechs bis sieben Monate im Spital behandelt werden müssen. Auch sein ältester Sohn Abdullah sei geschlagen worden. Seine 10-jährige Tochter sei entführt worden. Der Onkel habe sie mit seinem Sohn verheiraten wollen. Nach der Entlassung seines Sohnes seien sie in den Iran geflüchtet.
Die BF2 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitische Muslimin zu sein. Sie stamme aus der Provinz Bamyan. Sie habe keine Schule besuchen und abgesehen von der Arbeit für den Onkel, auch nicht arbeiten können.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass es zwischen ihrem Mann und dessen Onkel zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil ihr Mann sein Recht einfordern habe wollen. Der Onkel habe ihre Kinder geschlagen. Ghafor sei deshalb ins Krankenhaus gekommen. 4 Tage später sei ihre Tochter verschwunden. Von einem Nachbarn habe sie erfahren, dass ihre Tochter bei dem Onkel sei. Sie sei mit ihrem ältesten Sohn zum Haus des Onkels gegangen, um die Tochter zu befreien. Dabei sei ihr Sohn mit dem Onkel aneinander geraten. Sie sei mit der Tochter nachhause geflüchtet. Ihr Sohn sei dann etwas später mit blutigen Händen nachhause gekommen und sie seien ins Krankenhaus gefahren, wo auch ihr Mann gewesen sei.
Am 04.11.2015 wurde der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF3 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF3 zusammenfassend an, dass es zwischen seinem Vater und dessen Onkel Streit gegeben habe, weil sein Vater seinen Anteil eingefordert habe. Er habe seinen Vater bei dem Konflikt helfen wollen und sei dabei am Kopf und im Gesicht so schwer verletzt worden, dass er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Söhne des Onkels hätten seinen älteren Bruder geschlagen. Der Onkel habe gewollt, dass sie auf die Grundstücke verzichten, deshalb habe er die ganze Familie geschlagen. Da die Söhne des Onkels Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie sich nicht wehren können und seien in den Iran geflüchtet.
Für den BF4 und die BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Am 13.09.2016 wurde der BF6 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF6 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Er habe 5 Jahre die Schule besucht und nebenbei seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF6 zusammenfassend an, dass sein Vater und sein Bruder vom Onkel des Vaters zusammengeschlagen worden seien. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen. Als er erfahren habe, dass seine Schwester vom Onkel des Vaters entführt worden sei, sei er zu ihm gegangen um sie abzuholen. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und er sei bei den Händen schwer verletzt worden. Seine Mutter habe seine Schwester in der Zwischenzeit nachhause holen können. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo auch sein Vater und sein Bruder gewesen seien. Nachdem sein Bruder nach 7 Monaten aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und sich noch 3 Monate zuhause erholt habe, habe sein Vater beschlossen in den Iran zu gehen, weil der Onkel sie wegen der Grundstücke ständig mit dem Umbringen bedroht habe.
Da die BF7 kaum hören und sehen könne und deshalb bei der Einvernahme vor dem BFA verängstigt und verwirrt gewirkt habe wurde die niederschriftliche Einvernahme gleich zu Beginn vom BFA abgebrochen.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es Widersprüche zwischen den Einvernahmen der gesamten Kernfamilie gegeben habe. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, gehe das BFA davon aus, dass die Entführung der Tochter nicht stattgefunden habe. Der BF3 habe die Entführung seiner Schwester nicht erwähnt. Es sei unglaubwürdig, dass die anderen Familienmitglieder ihm nicht davon erzählt hätten. Dass der BF3 die Entführung nicht vorgebracht habe, deute darauf hin, dass diese nicht stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF6 die Befreiung seiner Schwester durch seine Mutter nicht mitbekommen habe, da er angeblich zur selben Zeit anwesend gewesen sei. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Onkel die Schwester entführen und dann nie wieder versuchen würde, sie für seinen Sohn zurückzubekommen bzw. sich an der Familie zu rächen. Es sei auch unglaubwürdig, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen sei, 10 Monate weiterhin an ihrer Heimatadresse zu wohnen, einkaufen zu gehen und das Vieh zu pflegen, wenn der Onkel die Familie so massiv bedroht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Onkel die Familie derart lange und auch in anderen Landesteilen Afghanistans verfolgen sollte, wenn er bereits bekommen habe was er wollte und die Familie den Kontakt zum Onkel abgebrochen habe. Hazara seien keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Die BF7 habe Ihre Heimat verlassen, weil sie die Unterstützung der Familie brauche. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung dar.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF1-BF5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkashilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF6-BF7 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Familienmitglieder ihre Probleme in den Grundzügen übereinstimmend vorgebracht hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass ihre Aussagen im Kern einen Wahrheitsgehalt hätten, auch wenn einzelne Aussagen im Detail voneinander abweichen würden. Die Entführung der BF5 habe stattgefunden. Für die BF5 bestehe die Gefahr der Zwangsverheiratung. Der BF3 habe keine eigenen Wahrnehmungen zu der Entführung der Schwester, da er zu der Zeit im Krankenhaus gelegen sei. Aufgrund seines jugendlichen Alters (13 Jahre), seien nicht alle Probleme der Familie mit ihm besprochen worden. Die BF7 sei auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Länderberichte seien veraltet. Die Lage der Hazara habe sich nicht verbessert, bzw. wieder verschlechtert. Die Rechte der Frauen seien massiv eingeschränkt.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten der BF1-BF5 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 vom BFA vorgelegt.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten der BF6 und BF7 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 vom BFA vorgelegt.
8. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.08.2017 zur Kenntnis gebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 07.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF1:
Der BF1 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF1 im Iran. In Afghanistan besuchte er 2 Jahre die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Im Iran verrichtete er Gelegenheitsarbeiten.
Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet. Die BF3-BF6 sind die leiblichen Kinder des BF1. Die BF7 ist die Mutter des BF1. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch seinen Onkel oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF1 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
1.2. Zur Person der BF2:
Die BF2 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor ihrer Ausreise verbrachte die BF2 im Iran. Die BF2 besuchte nie eine Schule. Sie war Hausfrau und musste für den Onkel ihres Mannes arbeiten.
Die BF2 ist mit dem BF1 traditionell verheiratet. Die BF3-BF6 sind die leiblichen Kinder der BF2. Die BF7 ist die Schwiegermutter der BF2.
Die BF2 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken. Ihre Kinder besuchen die Schule und sie nimmt keinen Einfluss auf die Partnerwahl ihrer Tochter. Die BF2 lebt selbstbestimmt und erledigt die Einkäufe alleine.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Der BF2 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
1.3. Zur Person des BF3:
Der BF3 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF3 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 bis 6 Jahre die Schule und anschließend arbeitete er ca. ein Jahr in der Landwirtschaft.
Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF3. Die BF4-BF6 sind die Geschwister des BF3. Die BF7 ist die Großmutter des BF3. Der BF3 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch den Onkel seines Vaters oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
1.4. Zur Person des BF4:
Der BF4 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan.
Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF4. Der BF3, die BF5 und der BF6 sind die Geschwister des BF4. Die BF7 ist die Großmutter des BF4.
Eigene in der Person der BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
1.5. Zur Person der BF5:
Die BF5 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan.
Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern der BF5. Der BF3, der BF4 und der BF6 sind die Geschwister der BF5. Die BF7 ist die Großmutter der BF5.
Die BF5 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken. Sie möchte frei leben und den Beruf der Hebamme erlernen. Die BF5 hat sowohl weibliche als auch männliche Freunde, mit denen sie etwas unternimmt. Die BF5 besucht die Schule, geht schwimmen und lebt selbstbestimmt.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Der BF5 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
1.6. Zur Person des BF6:
Der BF6 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 2 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF6 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 Jahre die Schule und arbeitete anschließend mit seinem Vater in der Landwirtschaft.
Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF6. Die BF3-BF5 sind die Geschwister des BF6. Die BF7 ist die Großmutter des BF6. Der BF6 hat in Österreich im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF6 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund. Der BF6 besucht regelmäßig bei der ISOP einen Deutschkurs, Niveau A1.2, und arbeitet freiwillig beim roten Kreuz in der Steiermark. Der BF lebt mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Großmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF6 hat in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, zu denen er Kontakt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF6 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch den Onkel seines Vaters oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF6 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Die gesamte Familie des BF6 lebt nun in Österreich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF6 sein Privat- bzw. Familienleben nicht mehr aufrechterhalten.
1.7. Zur Person der BF7:
Die BF7 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF7 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan.
Der BF1 ist der Sohn der BF7. Die BF2 ist die Schwiegertochter der BF7. Die BF3- BF6 sind die Enkelkinder der BF7. Die BF7 ist extrem schwerhörig und konnte aus diesem Grund nicht einvernommen werden.
Aufgrund des hohen Alters der BF7 (76 Jahre) und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (geringes Hör- und Sehvermögen, Gebrechlichkeit, Pulmonale Tuberkulose, orthostatische Dysregulation), würde die BF7 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
1.8. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.8.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
Bamyan/Bamian
Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard und Panjab (Pajhwok o.D.ad).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt (CSO 2016). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o.D.ad; vgl. auch: auch:
Xinhua 12.12.2016). Eta 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).
Gewalt gegen Einzelpersonen
4
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
12
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
1
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
9
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
4
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
33
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Bamyan 33 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die zentral gelegene Provinz Bamyan - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan geschätzt. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Landes, wird selten von sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bamyan berichtet (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016).
Die Provinz Bamyan wird hauptsächlich mit Kartoffeln in Verbindung gebracht. Im Jahr 2015 produzierte die Provinz fast 350.000 Tonnen Kartoffeln - etwa 60% des gesamten Verbrauchs Afghanistans (NYT 31.8.2016).
Quellen:
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CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
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EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
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DW - Deutsche Welle (4.8.2016): Taliban ambush foreign tourists in Afghanistan,
http://www.dw.com/en/taliban-ambush-foreign-tourists-in-afghanistan/a-19448953, Zugriff 17.2.2017
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Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,
https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017
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NYT - The New York Times (31.8.2016): In Afghanistan's Farm Belt, Women Lead Unions and Find New Status, https://www.nytimes.com/2016/09/01/world/asia/in-afghanistans-farm-belt-women-lead-unions-and-find-new-status.html?_r=0, Zugriff 6.2.2017
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Pajhwok (o.D.ad): Background Profile of Bamyan Province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-bamyan-province, Zugriff 29.10.2014
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UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
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Xinhua (12.12.2016): Feature: Buzkashi entertains Afghans in peaceful, picturesque Bamyan,
http://news.xinhuanet.com/english/2016-12/12/c_135898376.htm, Zugriff 6.2.2017
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
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Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).
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Frauen
Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Bildung
Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).
Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).
Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren
63.911 Frauen (CSO 2016).
Frauenuniversität in Kabul
Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:
MORAA 31.5.2016).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:
University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).
Berufstätigkeit
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).
Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).
Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten aus