TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W103 2155449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2155449-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 15-1078254100-150866736, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Terrorgruppe Al-Shabaab hätte ihn rekrutieren wollen, er wolle aber nicht an deren Seite kämpfen und sei daher geflohen.

Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme folgendes an:

....(....)....

"Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Somalia? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). Geben Sie einen kurzen Lebenslauf!

A: Ich bin am XXXX in XXXX , Somalia geboren. Mein Vater war Bauer, er bewirtschaftete unsere Felder, wir hatten eine mittlere Landwirtschaft und bauten Gemüse an. Meine Mutter verkaufte das Gemüse auf dem Markt in XXXX . Sie bekam dann Probleme und wir stellten jemanden an, der das Gemüse in XXXX verkaufte. Meine Brüder besuchten keine Schule, sondern halfen nur meinem Vater auf dem Feld. Mein Vater starb an einer Krankheit. Mein Bruder XXXX ist Witwer und er ist seit 2014 verschwunden. Zwei ( XXXX und XXXX ) meiner Brüder wurden im November 2014 getötet. Meine Mutter ging mit mir zu meiner Tante nach Mogadischu und blieb dort. Sie verstarb im Februar 2015, als ich in der Türkei war. Die Landwirtschaft wurde uns von einem Angehörigen der Habar Gedir, sein Name ist XXXX , weggenommen - es war ca. im November 2014. Mein Vater erzählte uns, dass er immer mit diesem Mann Probleme hatte.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Nein.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Ich habe noch meine Tante in Mogadischu.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?

A: Als ich in der Türkei war, hatte ich den letzten Kontakt mit meiner Tante. Sie erzählte mir, dass meine Mutter gestorben ist. Aktuelle Telefonnummer habe ich keine, ich verlor alles bei der Überfahrt nach Griechenland.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren entfernten Verwandten?

A: Nein.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Ich weiß nicht, ob meine Tante noch lebt. Nein, ich könnte dort nicht leben.

F: Warum nicht?

A: Mein Bruder XXXX tötete Herrn XXXX , als er unsere Felder genommen hat und lief dann davon. Die Angehörigen von Herrn XXXX attackierten uns und ermordeten meine beiden Brüder in unserem Haus. Ich kann in Mogadischu nicht leben, da ich Angst habe vor den Angehörigen von XXXX .

F: Die Blutrache ist vollzogen, wovor haben Sie Angst?

A: Ein Mann unseres Clans hat einen anderen getötet und dafür müssen 10 von uns getötet werden.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in anderen Teilen von Somalia aus und wenn ja, wo haben Sie sich schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ich kenne mich nur in XXXX aus und in Mogadischu kenne ich mich nicht aus, da ich mich dort versteckt habe, da die Angehörigen von Herrn XXXX Mogadischu kontrollieren.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Im Jänner 2015.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der LPD Steiermark gemacht haben, erinnern?

A: Anfang Jänner 2015 von Mogadischu nach Istanbul mit dem Flugzeug - Griechenland - Mazedonien - Serbien - Österreich

F: Mit welchen Papieren flogen Sie in die Türkei?

A: Mit einem gefälschten somalischen Reisepass.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: 4500 USD.

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Meine Tante verkaufte ihr Grundstück in Mogadischu. Sie hatte ein Haus und ein Grundstück und sie verkaufte das Grundstück.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich reiste ohne Dokumente.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: In Österreich gibt es eine Zukunft.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Als meine beiden Brüder getötet wurden und mein anderer Bruder verschwand, suchten die Angehörigen von XXXX nach mir, es war Mitte November 2014. Die Angehörigen von XXXX , die dem Stamm der Habar Gedir angehören, attackierten unser Haus, da mein Bruder Herrn Ali Farah tötete. Meine 2 Brüder kämpften dann mit den Angehörigen und diese kamen dann in unser Haus. Dann wurden meine 2 Brüder getötet und meine Mutter versteckte mich. Meine Mutter wurde beleidigt und sie suchten nach meinem Bruder XXXX und sie schlugen meine Mutter mit dem Gewehrkolben. Sie wollten dann selbst nach meinem Bruder suchen und auch mich töten. Sie fanden mich nicht und dann beerdigten wir meine 2 Brüder und abends kam ein Bekannter, der das Gemüse für uns auf dem Markt verkaufte und versteckte uns in seinem Haus und meine Mutter rief meine Tante an. Dann kam meine Tante nach XXXX und wir flüchteten gemeinsam nach Mogadischu. Als wir in Mogadischu waren organisierte meine Tante meine Ausreise.

Mein zweiter Fluchtgrund ist. Als ich 2009 die Schule besuchte wurde ich diskriminiert von Mitschülern. Meine Mitschüler beleidigten mich und ich wurde aus der Schule ausgeschlossen, da ich einem Minderheitenstamm angehöre und meine Stammesangehörigen Schuhmacher sind. Dann verließ ich die Schule und arbeitet am Feld unserer Familie.

Im Oktober 2014 als ich an einem Freitagnachmittag auf unserem Feld war, kamen 5 maskierte Männer, die mich begrüßten und mich aufforderten mitzukommen. Der Chef von den Al Shabaab sagte ich sollte mitgenommen werden. Ich sagte "nein", ich will nicht mitgehen. Alle 5 Männer bedrohten mich, ich sollte mitgehen. Ich sagte "nein" und sie schlugen mich mit der Faust und traten mich mit den Füßen. Ich wurde bewusstlos und sie brachten mich zu ihrem Lager. Sie verbanden mir die Augen und ich wurde in einen Raum eingesperrt. Man kettete mich an beiden Händen und Füßen an und am nächsten Tag kamen 3 Männer zu mir und brachten mich zum Chef der Al Shabaab, wie er heißt weiß ich nicht und ich wurde beschuldigt, dass ich mich nicht an ihr Gesetz halten würde. Der Chef meinte ich müsse Mitglied werden und gegen die Regierung kämpfen. Ich sagte ich wollte nicht und sie sagten ich müsse sagen warum nicht und ich sagte ich will nicht kämpfen und Menschen umbringen. Er wurde aggressiv und schlug mich mit der Faust. Ich sollte weiter eingesperrt werden. Sie haben mich oft gefoltert und ich wurde wieder bewusstlos. Sie stachen mir mit dem Messer ins Knie (Anmerkung: Der AW zeigt eine Narbe am Knie) ich verlor viel Blut und schrie. Zwei Männer sagten, wenn ich nochmals schreien würde, würden sie mich töten. Ich war dann die ganze Nacht alleine in diesem Raum und am nächsten Tag kamen wieder 2 Männer und folterten mich und brachten mich wieder zum Chef der Al Shabaab. Dieser bedrohte mich nochmals und ich sollte mir bis morgen Früh überlegen, ob ich Mitglied werde oder nicht. Am nächsten Morgen sagte ich zu und sagte ich werde Mitglied, da ich keine andere Möglichkeit hatte. Somit war ich Mitglied und musste gegen die Regierung kämpfen. Mir wurden die Haare abrasiert und ich wurde im Koran unterrichtet. Ich blieb dort 1 Monat und der Chef der Al Shabaab schickte mich nach XXXX , um junge Männer zu überzeugen. Er sagte, dass sie mich überall finden würden, wenn ich flüchten würde und ich bekäme eine Todesstrafe. Als ich das Lager verlassen habe, weinte meine Mutter viel, als ich ihr meine Geschichte erzählte. Mein Bruder erschoss dann Herrn XXXX und wir flüchteten nach Mogadischu und ich hatte keinen Kontakt mehr zu den Al Shabaab.

Anmerkung: Der Fluchtgrund wird rückübersetzt.

F: Wurde alles richtig protokolliert?

A: Ja, es ist alles richtig protokolliert.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein, das ist alles.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Pause von 11:15 bis 11:45

F: Wie würden Sie die Volksgruppe der Madhiban beschreiben, was sind die Besonderheiten dieser Volksgruppe (z.B. Beruf, besonderes Brauchtum, Tätowierungen etc.)?

A: Es ist ein Minderheitenclan, es gibt keine eigene Stadt, man findet sie überall und sie werden durch andere Stämme diskriminiert.

Anmerkung: Sie sind die unterste Kaste in Somalia, die Unberührbaren ohne Wert (Quelle: Mag. XXXX , BFA Staatendokumentation [B/III] Bereich Afrika & Sprachanalyse), sie gehören der Handwerksgruppe an und leben immer unter einem Clan, der Ihnen Schutz bietet und für den Sie dann arbeiten.

F: Unter welchem Clan lebten Sie? Wer bot Ihnen Schutz an?

A: Schuhmacher und Friseure sind auch ein Teil der Madhiban es gibt kein Gesetz, dass Madhiban keine Landwirtschaft haben dürfen.

Die obige Frage wird nochmals wiederholt.

A: Wir standen nicht unter dem Schutz eines anderen Clans.

F: Wie heißt der Clan-Älteste?

A: XXXX .

F: Woher kommen Ihre Eltern?

A: Meine Eltern kommen aus XXXX und sind Madhiban.

F: Woher kommt Ihr Großvater (von mütterlicher und väterlicher Seite)?

A: Sie sind auch in XXXX geboren.

F: Madhiban haben keinen landwirtschaftlichen Besitz, woher hat Ihre Familie die Landwirtschaft?

A: Ein Bekannter gab diese Landwirtschaft meinem Vater. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich den Namen nicht kenne, ich war damals 11 Jahre.

F: Welchem Clan gehörte der Bekannte an, der die Landwirtschaft Ihrem Vater schenkte?

A: Daran kann ich mich nicht erinnern. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob er ein Angehöriger der Habar Gedir war.

F: Warum schenkte dieser Bekannte die Landwirtschaft Ihrem Vater?

A: Es war ein Freund meines Vaters, da er sah wie schwer wir lebten und deshalb schenkte er uns diese Landwirtschaft.

F: Lebte dieser Bekannte in der Nähe?

A: Er lebte in XXXX in der Stadt und ich weiß nicht, ob er noch andere Felder dort hatte.

F: Wer lebte rundherum?

A: XXXX hatte dort ein Feld neben unserem Feld.

F: Wovon haben Sie vorher gelebt?

A: Mein Vater arbeitete als Hirte.

F: Wie heißen die Nachbar-clans?

A: Dort lebten neben den Haber Gedir auch noch die Gare und die Jareerweyne

F: Wie schaut die Gegend aus in der Sie aufgewachsen sind? (Vegetation, Stadt, Moscheen, Krankenhäuser etc.)

A: Es gibt dort den Fluss Shabelle und es gibt 2 Brücken und die Hauptstraße die nach Afgooye führt durch die Stadt.

F: Welche Orte sind in der Nähe?

A: XXXX

F: Woher kennen Sie diese Orte?

A: Meine Mutter erzählte es mir.

F: Wann genau war die Entführung durch die Al Shabaab?

A: Im Oktober 2014 am Freitagnachmittag.

F: Wo befindet sich dieses Feld genau?

A: Es ist in Fluss Nähe, südlich von XXXX .

F: Wie weit weg ist das Feld vom Haus?

A: Ich musste ca. 45 Minuten dorthin zu Fuß gehen.

F: Gab es Zeugen der Entführung?

A: Nein, ich war alleine auf dem Feld.

Aufforderung: Beschreiben Sie mir nochmals genau den Ort und wie die Entführung passierte.

A: Dort gibt es mehrere Felder und als ich dort arbeitete kamen 5 Männer zu Fuß zu mir, als sie das Auto parkten. Sie riefen mich zu sich, ich war schockiert, denn diese 5 Männer waren maskiert und bewaffnet. Ich fragte was los sei und sie sagten, ich sollte mitgehen um mit dem Chef der Al Shabaab zu sprechen. Ich sagte nein, sie meinten ich müsste mitgehen, ansonsten bekomme ich Probleme.

F: Warum sind Sie nicht davon gelaufen?

A: Wenn ich weg laufe, werde ich erschossen.

F: Als Bauer auf dem Feld würden Sie von 5 Männern erschossen werden?

A: Ja.

F: Was passierte weiter?

A: Die Männer schlugen auf mich ein. Dann wurde ich bewusstlos, sie verbanden mir die Augen und nahmen mich mit. Sie brachten mich zum Stützpunkt der Al Shabaab. Ich weiß nicht wo der Stützpunkt war und wie lange wir gefahren sind. Als sie mir die Augenbinde abgenommen haben, wusste ich wo wir waren. Wir waren im Lager der Al Shabaab in XXXX .

F: Wo ist das militärische Lager der Al Shabaab in XXXX ?

A: Ich weiß nicht wie viele Kilometer entfernt es ist, aber es ist nördlich. Auf Nachfragen gebe ich an, dass die Al Shabaab mir sagten, dass sich dieses Lager im Norden von XXXX befindet. Ich wusste davon nichts.

F: Wie lange fuhren Sie mit dem Auto?

A: Es war nicht so lange.

F: Wie sah die Umgebung aus in der dieser Stützpunkt war?

A: Es waren viele Bäume dort und es war ein großer Stützpunkt mit vielen Wachmännern. Auf Nachfragen gebe ich an, dass es hohe Bäume waren.

F: Wie sah das Lager aus?

A: Es waren mehrere Häuser mit Wachmännern, die eingezäunt waren. Es gab dort auch eine Moschee, mehrere Gebäude in denen Menschen eingesperrt waren, eine Bäckerei und einen Brunnen. An diesem Stützpunkt waren ca. 40 Menschen. Es waren keine Frauen und Kinder dort.

F: Wie hieß der Chef der Al Shabaab?

A: Das weiß ich nicht.

Vorhalt: Es erscheint völlig unglaubwürdig, dass Sie 1 Monat dort waren und dort rekrutiert wurden und nicht den Namen des Chefs wissen?

A: Ich weiß Ihn nicht.

F: Wurden noch andere Männer entführt und dort festgehalten?

A: Ich habe nichts gesehen.

Vorhalt: Es erscheint völlig unglaubwürdig, dass Sie 1 Monat dort waren und dort rekrutiert wurden und nichts gesehen haben?

A: Ich war viel alleine eingesperrt.

F: Wie sah das Haus aus, in dem Sie eingesperrt wurden - beschreiben Sie es ganz genau?

A: Es war ein kleiner Raum aus Holz mit einer Türe, es gab keine Matratze und kein Bett. Es hatte ein Felldach. Auf Nachfragen gebe ich an, dass es dort kein Fenster gab.

F: Waren Sie alleine in dieser Hütte?

A: Ja.

F: Bekamen Sie Essen und zu trinken?

A: Es gab Frühstück und ab und zu Abendessen.

F: Was passierte dann?

A: Ich wurde in der Hütte an Händen und Füßen mit einer Kette gefesselt. Am nächsten Tag kamen 3 Männer zu mir und brachten mich zum Chef der Al Shabaab, der dort ein Büro hatte. Dann schlug mich der Chef und trat mich mit den Füßen. Er gab dann den Befehl mich zu foltern. Ich wurde wieder zurück in meinen Raum gebracht und dort wurde ich geschlagen. Dann wurde ich wieder bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, hatte ich eine Verletzung am linken Knie, ich weiß nicht wie das passiert ist. Es sieht aus, als ob es ein Messereinstich sei. Wie ich verletzt wurde weiß ich nicht. Als ich schrie kamen 2 Mitglieder zu mir und lachten mich aus. Ich blutete stark und wurde dort nicht medizinisch versorgt. Sie sagten, dass ich eine Todesstrafe bekomme, wenn ich nochmals schreien würde. Am nächsten Tag kamen wieder 2 Mitglieder zu mir, ich konnte nicht mitgehen, da ich schwer verletzt war. Sie brachten mich dann wieder zum Chef der Al Shabaab. Er gab mir Zeit mir zu überlegen, ob ich mitmachen werde. Ich wurde in den Raum zurück gebracht und dann stimmte ich zu.

F: Wie oft wurden Sie gefoltert?

A: Ich wurde ca. 4x gefoltert.

F: Wie passierte die Verletzung am Knie - erzählen Sie ganz genau?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie schwer waren Sie verletzt als Sie misshandelt wurden?

A: Ich hatte die Verletzung am Knie und am Rücken haben sie mich auch mit dem Messer geritzt. Ich habe Narben.

F: Wurden Sie medizinisch behandelt?

A: Ich bekam Naturmedizin, diese hat aber nicht geholfen.

F: Wurden Sie im Stützpunkt schwer krank?

A: Ich hatte Probleme mit dem Knie, ich konnte nicht schlafen.

Vorhalt: Wenn man eine derart schwere Knieverletzung hat, wie Sie das beschreiben und offene Wunden am Rücken, müssen Sie doch Fieber und Entzündungen gehabt haben. Die hygienischen Zustände waren sicher auch nicht die besten in diese Hütte.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde mit Naturmedizin behandelt, die half ein wenig.

F: Was tat Ihre Familie als Sie nicht nach Hause kamen?

A: Meine Familie dachte, man hätte mich umgebracht.

F: Ging Ihre Familie zur Polizei?

A: Dort gibt es keine Polizei. Sie haben mir nichts erzählt.

F: Gingen Sie nach der Rückkehr in ein Krankenhaus? Wurden Sie medizinisch versorgt?

A: Mein Bruder kaufte Tabletten in einer Apotheke die ich einnahm. Ich ging nicht in ein Krankenhaus.

F: Warum gingen Sie nicht in ein Krankenhaus und ließen sich versorgen, Sie müssen ja immer noch schwer verletzt gewesen sein?

A: Meine Mutter war schockiert, was mir passiert ist, ich sollte nur die Schmerztabletten nehmen und wir wollten erst nach 4 Tagen ins Krankenhaus gehen. Ich nahm 5 Tage die Medikamente und dann meinte meine Mutter doch, dass ich ins Krankenhaus gehen sollte und sie brachte mich dorthin.

Vorhalt: Einen Satz vorher sagten Sie, dass Sie nicht in ein Krankenhaus gebracht wurden. Was stimmt nun?

A: Mein Bruder gab mir die Tabletten und sagte, wir werden sehen ob ich ins Krankenhaus gebracht werden muss.

F: Gibt es Unterlagen dazu?

A: Es gibt keine Unterlagen.

F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

A: Ich wurde dort nur ambulant versorgt.

F: Haben Sie eine Anzeige erstattet über diese Entführung bei Polizei oder Behörden?

A: Nein, ich hatte Angst vor den Al Shabaab.

F: Wie kamen Sie nach XXXX zurück?

A: Die Al Shabaab brachten mich alleine in den Bezirk XXXX . Wir fuhren ca. 1,5 Stunden mit dem Auto. Dort konnte ich aussteigen und musste in XXXX junge Leute rekrutieren. Ich sollte mit meiner Familie anfangen.

F: Wurden Sie, nachdem Sie zustimmten die Rekrutierungen zu machen, besser behandelt.

A: Ja, es gab dann keine Misshandlungen mehr und ich bekam mehr zu essen.

Vorhalt: Es erscheint völlig unglaubwürdig, dass die Al Shabaab annehmen würden, dass jemand, den sie entführt und schwer misshandelt haben, innerhalb eines Monats auf ihre Seite umschwenken würde und sie diesen alleine wieder entlassen. Niemand hat Sie bewacht oder begleitet.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nicht zugestimmt und deswegen wurde ich gefoltert und deswegen wurde ich mit einer Todesstrafe bedroht und dann stimmte ich zu und wurde ausgebildet und konnte gehen.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor den Angehörigen von XXXX und auch Angst vor den Al Shabaab.

Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme gaben Sie als Fluchtgrund an: "Weil die Terrormiliz Al-Shabaab mich rekrutieren wollte. Ich will aber nicht an Ihrer Seite kämpfen. Deshalb hab ich mein Land verlassen und bin nach Österreich geflüchtet.".

Nun gaben Sie an: "2009 - Diskriminierung als Madhiban, im Oktober 2014 - Entführung durch die Al Shabaab und November 2014 - Verfolgung durch die Habar Gedir". Es handelt sich dabei um eine massive Steigerung des Fluchtgrundes.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Der Schriftführer sagte mir, dass noch eine Einvernahme kommt und ich sollte nur kurz meine Fluchtgrund nennen. Ich erzählte es schon, aber es wurde nicht aufgeschrieben.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, aber es gibt keine zentrale Regierung.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Die Al Shabaab bedrohten mich und sie würden mich finden.

Anmerkung: Laut LIB Somalia (Wien am 25.04.2016) ist XXXX die einzige von AMISOM (von der Regierung) kontrollierte Bezirkshauptstadt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das weiß ich nicht.

Vorhalt: Im LIB vom 25.04.2016 ist zu lesen: "Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016)."

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich gehöre trotzdem einem Minderheitenstamm an.

Vorhalt. Laut LIB vom 25.04.2016 werden von den Al Shabaab 12-16-jährige Kinder zwangsrekrutiert, meistens wird aber Propaganda und Überzeugungsarbeit und die Aussicht auf Sold angewandt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Stimmt, 20-jährige werden nicht zwangsrekrutiert.

Vorhalt: Aber Sie sprachen davon, dass Sie entführt wurden. Was sagen Sie dazu?

A: Stimmt, aber ich wurde entführt.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 03.04.2017.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 07.04.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).

Das Bundesamt stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch die präzise Identität sowie die Herkunft desselben aus XXXX , fest. Ebenso wurde seine Zugehörigkeit zum Clan/Stamm der Madhiban festgestellt. Nicht festgestellt habe des Weiteren - eine Bedrohung seiner Person - durch Al Shabaab werden können. Eine individuelle Verfolgung seiner Person in Somalia habe nicht festgestellt werden können, eine Rückkehr nach Somalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Mogadischu sei ihm möglich und zumutbar. Maßgebliche Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur in Österreich würden nicht bestehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsalge durch Al Shabaab, bzw. seiner Clanangehörigkeit (Blutrache) aus. Beweiswürdigend wurden hierzu im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

"(...) Der Fluchtgrund, die Bedrohung durch die Al Shabaab und den Clan der Haber Gedir, konnten Sie in keiner Weise glaubhaft darstellen und erscheint der erkennenden Behörde als völlig unglaubwürdig.

Ihre im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getätigtes Vorbringen zum Fluchtgrund ist eine massive Vorbringenssteigerung in Relation zu Ihrer polizeilichen Erstbefragung und steht insofern auch im eindeutigen Widerspruch zu der selbigen.

Sie haben im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund geltend gemacht, dass die Terrorgruppe Al Shabaab sie rekrutieren wollte, sie aber nicht an ihrer Seite kämpfen wollten und deshalb nach Österreich flüchteten. Sie haben bei der Erstbefragung die Diskriminierung als Madhiban im Jahr 2009, die angebliche Entführung durch die Al Shabaab und die anscheinenden Probleme mit dem Clan der Haber Gedir mit keinem Wort erwähnt.

Aufgrund dessen, dass es dem Bundesamt als in höchstem Maße unplausibel erschien, dass Sie bei der Erstbefragung zwar die Möglichkeit einer Rekrutierung durch die Al Shabaab, nicht aber ein Gewaltverbrechen und nachfolgende weitere Morddrohungen erwähnten, wurde Ihnen dies vorgehalten. Über diesen Vorhalt gaben Sie an: "Der Schriftführer sagte mir, dass noch eine Einvernahme kommt und ich sollte nur kurz meine Fluchtgrund nennen. Ich erzählte es schon, aber es wurde nicht aufgeschrieben."

Diese Angabe wurde seitens der Behörde als unplausibel angesehen, da es in der Natur einer Zusammenfassung liegt, aus einer größeren Zahl von Tatsachen die wesentlichsten herauszustellen und die unwesentlichen möglichst wegzulassen bzw. nur kurz zu streifen. Außerdem stellt sich die Frage, warum sollte gerade Ihr "Fluchtgrund" von den Beamten bei der Ersteinvernahme nicht aufgeschrieben worden sein, da ja alle anderen Angaben die Sie machten auch korrekt niedergeschrieben wurden, was Sie ja bestätigten.

Aufgrund dessen wurde Ihnen vorgehalten, dass es als unglaubwürdig erscheine, dass Sie gerade unter solchen Bedingungen von Zeitnot - die Sie offensichtlich auch selbst richtigerweise als Aufforderung dazu verstanden haben, nur die wesentlichsten Angaben zu machen - nicht die wesentlichen Fluchtursachen, sondern eine mögliche Rekrutierung durch die Al Shabaab in Somalia erwähnten.

Am Beginn der Erstbefragung wurde Ihnen die Frage gestellt, ob Sie bis dato im Verfahren immer die Wahrheit gesagt hätten und Ihre Angaben richtig protokolliert und rückübersetzt worden wären. Auf diese Frage antworteten Sie: "Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht."

Dass Sie das vollkommene - angebliche - Fehlen wesentlicher, geradezu zentraler, Angaben zu Ihrem Fluchtgrund trotz dessen nicht gerügt haben, zeigt, dass Sie diese Angaben bei der Erstbefragung weder gemacht haben, noch machen wollten, sondern dass Sie zumindest die Diskriminierung 2009, die persönlichen Bedrohungen durch die Al Shabaab und den Clan der Habar Gedir betreffende Vorbringen erst nach der polizeilichen Erstbefragung und damit zwingend wahrheitswidrig konstruiert haben.

Dies gilt auch für Ihre bei der Erstbefragung angeführten Rückkehrbefürchtungen: "Ich habe Angst um mein Leben."

Sie erwähnten mit keinem Wort die Angst vor den Al Shabaab oder dem Clan der Habar Gedir.

Es ist auch anzumerken, dass eine persönliche Verfolgung Ihrer Person insgesamt unplausibel ist. Eine Gruppierung wie die Al Shabaab, die sich im beständigen Kampf gegen in- und ausländische Sicherheitskräfte und daher durchgehend in eine prekären Ressourcenlage befindet, kann es sich schlicht nicht leisten, unbedeutende Einzelziele, wie Sie es angeblich wären, andauernd zu verfolgen.

Bei der von Ihnen vorgebrachten Diskriminierung als Schüler im Jahr 2009 und Ihrer Flucht um Jahr 2015 kann kein zeitlicher Zusammenhang erkannt werden und somit ist die Voraussetzung für wohlbegründete Furcht und somit eine Begründung für die Flucht 2015 nicht gegeben.

Ein weiterer Punkt in der die Unglaubwürdigkeit unterstreicht ist die von Ihnen vorgebrachte Entführung durch die Mitglieder der al Shabaab.

Sie gaben vor der erkennenden Behörde an, dass Sie an einem Freitagnachmittag im Oktober 2014 alleine auf Ihrem Feld arbeiteten, als 5 maskierte Männer Sie begrüßten, was schon als Absurdität zu werten ist und Sie aufforderte, im Auftrag des Chefs der Al Shabaab, mitzugehen.

Warum sollten 5 maskierte und bewaffnete Mitglieder der Al Shabaab gerade einen Bauern auf einem Feld zunächst begrüßen und ihn dann im Namen ihres Chefs mitnehmen. Sie wurden auch mit den Aussagen dazu aus dem LIB vom 25.04.2016 konfrontiert, wonach, wenn es überhaupt durch die Al Shabaab zu Zwangsrekrutierungen kommt, es sich dann um Kinder zw. 12 bis 16 Jahren handelt, meist wird aber auch in diesen Fällen eher Propaganda, Überzeugungsarbeit und die Aussicht auf Sold angewandt.

Sie bestätigten dies in der Einvernahme vor der erkennenden Behörde:

"Stimmt, 20-jährige werden nicht zwangsrekrutiert".

Widersprüche ergaben sich auch bei der Frage zur Fahrt ins Lager der Al Shabaab. Sie konnten keinen einheitlichen Vorgang der Geschehnisse, sowohl was die Dauer der Fahrt, als auch den Umstand wie sie zum Lager kamen angeben.

Einmal gaben Sie an, dass die Fahrt zum Lager der Al Shabaab nicht so weit war, dann meinten Sie wiederum, dass Sie 1,5 Stunden Rückfahrt bis nach XXXX brauchte, was auf keine kurze Distanz schließen lässt. Bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h, mit einem Auto, würde man 75 bis 105 km zurücklegen. Das kann wohl unmöglich als nicht so weit gewertet werden.

Bei der freien Erzählung Ihres Fluchtgrundes gaben Sie an, dass Sie durch die Misshandlungen auf dem Feld bewusstlos wurden, in diesem Zustand wurden Sie zum Lager gebracht und dort verband man Ihnen die Augen.

Bei genauerem Nachfragen meinten Sie hingegen, dass man Ihnen im bewusstlosen Zustand die Augen verband und Sie dann zum Lager brachte.

Wie sollte es möglich sein festzustellen, wie lange die Fahrt gedauert hat, wenn Sie bewusstlos waren? Das ist absolut unmöglich.

Der nächste Widerspruch und somit eine weiterer Puzzlestein um Ihre Unglaubwürdigkeit zu untermauern, zeigte sich beim Zustandekommen der angeblichen Knieverletzung durch ein Messer.

Sie gaben dazu bei der freien Erzählung an, dass man Ihnen mit einem Messer ins Knie gestochen hat, sie viel Blut verloren und schrien. Ihnen wurde damit gedroht, dass man Sie umbringen würde, wenn Sie nochmals schreien würden.

Bei genauerem Nachfragen hingegen meinten Sie, dass Sie geschlagen und bewusstlos wurden. Dann meinten Sie: "Als ich wieder zu mir kam, hatte ich eine Verletzung am linken Knie, ich weiß nicht wie das passiert ist. Es sieht aus, als ob es ein Messereinstich sei. Wie ich verletzt wurde weiß ich nicht."

Sie zeigten bei der Einvernahme vor der erkennenden Behörde eine Narbe auf Ihrem Knie.

Hierzu ist anzuführen, dass auch diese Narbe und Verletzung keinen tauglichen Beweis für Ihr Fluchtvorbringen darstellen. So kann anhand der Narben im Nachhinein weder der Vorfall selbst, der Täter, noch der Tathergang festgestellt werden. Es kann somit genauso gut möglich sein, dass Sie sich diese Verletzungen im Zuge eines Unfalls oder eines gänzlich anderem Vorfalls zugezogen haben, als von Ihnen im Zuge des Asylverfahrens behauptet wurde. Es war Ihnen somit nicht möglich mit den Verletzungen alleine, die aufgezeigte Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu widerlegen bzw. zu entkräften.

Sie bekamen auch nach der von Ihnen beschriebenen schweren Knieverletzung und den offenen Wunden am Rücken keinerlei Fieber oder Entzündungen, was aus denklogischer Sicht völlig unglaubwürdig erscheint. Ihre Wunden wurden nicht richtig medizinisch mit Verbänden und Antibiotika versorgt, wie es in einem solchen Fall notwendig wäre und Sie mussten mit offenen Wunden auf der Erde, ohne Matratze oder Bett, schlafen. Es kann angenommen werden, dass die hygienischen Umstände unter denen Sie dort lebten keinesfalls so gut waren, dass es zu keinen Entzündungen und in der Folge Fieber kam. Sie bekamen laut Ihren Angaben Naturmedizin, die aber nicht half.

Laut Ihren Angaben verbrachten Sie 1 Monat in diesem Lager und gaben an weder den Namen des Chefs zu kennen, noch zu wissen ob noch andere entführte Männer dort festgehalten worden zu sein. Auch das erscheint der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig, denn immerhin beschrieben Sie, dass sich die Umstände für Sie im Lager gebessert hätten, als Sie einwilligten den Al Shabaab beizutreten.

Auch die Rückkehr zu Ihrer Familie konnten Sie nur mit Widersprüchen darstellen.

Zunächst gaben Sie an, dass Ihr Bruder nach Ihrer Rückkehr für Sie Tabletten in der Apotheke kaufte und Sie nicht in ein Krankenhaus gingen. Einen Satz später brachte Sie dann Ihre Mutter doch ins Krankenhaus.

Unglaubwürdig erscheint auch die Tatsache, dass Sie nach 1 Monat im Lager einfach gehen konnten und behaupten, dass Sie, beginnend bei Ihrer Familie, Rekrutierungen vornehmen hätten sollen.

Sie wurden laut Ihren Angaben gedemütigt, schwer misshandelt und waren nur 1 Monat im Lager der Al Shabaab, was wohl keine optimale Ausgangslage für einen möglichen Werber für die Al Shabaab ist.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Somalia (Zwangs-)Rekrutierung durch die Al Shabaab vom Mai 2015 versuchen diese durch Propaganda, Überzeugungsarbeit und Sold neue Rekruten anzuwerben. Es geht auch hervor, dass es im Herbst 2014 keine Meldungen über Zwangsrekrutierungen entlang der Straßen gegeben hat. Rekrutierungen finden meistens in Schulen (Madrassen) statt. Zwangsrekrutierte sind für die Al Shabaab auch wenig relevant, da sie unter anderem wenig kontrollierbar sind.

Die vorgebrachte Verfolgung durch den Clan der Habar Gedir wird von der erkennenden Behörde aus den oben erwähnten Gründen ebenfalls als unglaubwürdig gewertet.

In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass falls es die oben erwähnte Blutrache gegeben hätte, diese ja auch bereits vollzogen worden wäre, da 2 Ihrer Brüder, laut Ihren Angaben, durch den Clan der Habar Gedir ja bereits getötet wurden. Aus dem LIB Somalia vom 25.04.2016 geht hervor, dass es außerdem auch die Möglichkeit einer Ausgleichzahlung (xeer) gegeben hätte. Ihre Tante in XXXX , Frau XXXX Fadumo, hätte auch über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, da diese ja immerhin ein Haus und ein Grundstück in Mogadischu hatte. Es kann von der erkennenden Behörde angenommen werden, dass Ihre Tante dies auch getan hätte, denn immerhin stellte sie ihnen auch 4500 USD für die Ausreise zur Verfügung.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Mitglieder der Al Shabaab und den Clan der Habar Gedir in Ihrer Heimat, kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie oben begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiter muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert sind, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es Ihren eigenen Aussagen seitens der Behörden nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben hat oder sonst irgendwelche Sanktionen gegen Sie gesetzt wurden.

Außerdem sind Ihre Erklärungen, auch deshalb als haltlos anzusehen, da es sowohl für die Mitglieder der Al Shabaab als auch die Mitglieder des Clans der Habar Gedir ein Leichtes gewesen wäre, Ihrer habhaft zu werden, sollte tatsächlich Interesse an Ihrer Person bestanden haben. Dass diese Annahme berechtigterweise zu treffen ist und davon auszugehen ist, dass Ihre Behauptungen als tatsachenwidrig zu werten sind, kann auch darin ersehen werden, dass Sie sich Ihren eigenen Aussagen zufolge bis zu Ihrer Ausreise ohne Schwierigkeiten oder Problemen in Ihrer Heimat aufhalten haben können. (...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die beschwerdeführende Partei hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Beim BF handle es sich um einen jungen Mann, welchen zugemutet werden könne einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Die Wirtschaft in Mogadischu wachse und gebe es dort Arbeitsmöglichkeiten. Weiters hätte der BF in Mogadischu eine Tante, welche ihn unterstützen könnte.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als zwei Jahre in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 27.07.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Verwaltungsbehörde habe es verabsäumt, über die konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen. Nach einer Wiederholung der Fluchtgründe zur Rekrutierung von Al Shabab, gibt der BF an, er sei nachdem sein Bruder einen Angehörigen der "Habar Gedir" getötet habe, von der Blutrache dieser Familie bedroht, obwohl bereits zwei seiner Brüder getötet worden seien. Die Ansicht der belangten Behörde, die Blutrache sei damit beendet, sei nicht richtig, da diese erst endet, wenn alle Angehörigen der Familie ausgelöscht seien.

Aus Angst um sein Leben habe er das gesamte Land verlassen. Die aufgetretenen Ungereimtheiten seien nicht gravierend genug, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich gewesen, in XXXX zu verbleiben, da die Al Shabaab auch dort Angehörige hätte, sodass sie ihn bestimmt auch dort gefunden hätte. Aus diesem Grund erkenne das BVwG aktuell, das Asylsuchende aus Somalia (sogar mit Herkunft aus XXXX ) grundsätzlich subsidiären Schutz zuzuerkennen ist (BVwG W196 2146708-1/6E, W236 2118484-1/13E, aus März 2017). Die Flucht des Beschwerdeführers erweise sich als wohlbegründet und sei diesem daher Asyl zu gewähren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. In weiterer Folge wurde durch den Rechtsvertreter ein Fristsetzungsantrag an den VwGH gestellt, mit verfahrensleitender Anordnung vom 13.06.2018 zur Zl Fr 2018/19/0021-2 wurde dem BVwG eine dreimonatige Frist zur Erledigung der Rechtssache gestellt.

6. Am 21.08.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter, ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll).

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

R: Sie haben bei der Ersteinvernahme als Fluchtgrund angegeben, dass Sie Angst hätten von Al Shabaab rekrutiert zu werden und sonst nichts. Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie dann jedoch angegeben, dass Sie Angst vor Blutrache hätten, weil ein gewisse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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