TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W108 2161068-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §2 Abs1
GebAG §25 Abs1
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8
VwGVG §28 Abs2
ZPO §350

Spruch

W108 2161068-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 02.03.2017, Zl. 38 Cg 99/16h, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Ladung vom 17.11.2016, Zl. 38 C 99/16h-18, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Arzt, im zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verfahren, in dem ein anderer Arzt als Sachverständiger bestellt wurde, für den 16.02.2017, 15:20 Uhr, zur Vernehmung "als Zeuge" aus Linz zur mündlichen Verhandlung vor das Landesgericht St. Pölten geladen, wobei als voraussichtliches Ende 18:00 Uhr angegeben war.

Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2017, Zl. 38 C 99/16h-19 (Seite 2), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nach Vorhalt des § 321 ZPO "als Zeuge" vernommen wurde. Festgehalten wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sachverständigen Zeugen im Sinn des § 350 ZPO handle. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Vernehmung auch auf sein in dieser Sache erstelltes Privatgutachten angesprochen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung der Richterin auf dem Vordruck des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" zufolge bis 15:20 Uhr erforderlich.

2. Im gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren machte der Beschwerdeführer fristgerecht seinen Gebührenanspruch geltend, und zwar beanspruchte er eine Gebühr in der Höhe von EUR 339,80 zuzüglich 20 % USt EUR 67,96, sohin insgesamt EUR 407,76, die er wie folgt aufschlüsselte:

* Kilometergeld für die Anreise mit dem eigenen Pkw nach § 28 Abs. 2 GebAG für die Strecke Linz - St. Pölten - Linz (220 km x EUR 0,49) in Höhe von EUR 107,80;

* Entschädigung für Zeitversäumnis nach §§ 32 Abs. 1, 33 GebAG, Verständigung (Ladung der Parteien), Wegzeiten à EUR 22,70, in Höhe von EUR 45,40;

* Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung als Zeuge in der Höhe von EUR 33,80

* Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG für die Wegzeiten von Linz nach St. Pölten und retour mit insgesamt 4 Stunden (à EUR 38,20 ×4) in Höhe von EUR 152,80.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde - unter Zugrundelegung des Reiseantrittes ca. um 13:00 Uhr und der Reisebeendigung ca. um 18:00 Uhr - die Gebühr des Beschwerdeführers für die Vernehmung als Zeuge nach dem GebAG wie folgt bestimmt:

Anspruch

Betrag in EUR

Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG) Maxi-Karte Linz (24 Stundenticket) Stadtverkehr Linz Zugfahrt Linz - St. Pölten hin und retour

4,40 45,20

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG) 5 Stunden à EUR 14,20 (§ 18 GebAG) Pauschalentschädigung

71,00

Summe gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG:

120,60

Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag von 120,60 vor Rechtskraft des Bescheides an den Zeugen (Beschwerdeführer) aus Amtsgeldern zu überweisen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Zeuge seine Gebühr nach jenen Bestimmungen begehrt habe, die nur auf Sachverständige Anwendung fänden. Der Verdienstentgang sei mit der Pauschalentschädigung zu bestimmen gewesen, weil der Zeuge keinen tatsächlichen Verdienstentgang und keine Kosten für einen allfälligen Stellvertreter geltend gemacht habe. Der Zeuge habe die Reise (Zugfahrt) ca. um 13:00 Uhr antreten müssen und habe diese ca. um 18:00 Uhr beenden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit folgenden Argumenten:

In der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2014, Zl. 135 BI 39/14g (welche in einem der Beschwerde beigelegten Auszug einer Zeitschrift [Heft 3/14, S. 165] dargestellt wird) - werde sehr wohl darauf hingewiesen, dass, wenn ein Zeuge sein Gutachten erörtern müsse, ihm 20 % der Gebühr für das erstattete Gutachten einschließlich der Nebenkosten zuzusprechen seien. Im vorliegenden Fall habe er sich nicht auf diese Entscheidung berufen, sondern habe seine Honorarnote nach besten Wissen und Gewissen, allerdings auch im Hinblick auf diese Entscheidung, gestellt. Somit beanspruche er weiter das Mehrbegehren in Höhe von EUR 286,40.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen.

Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer vom Gericht nicht als Sachverständiger bestellt sowie als Zeuge geladen und vernommen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer im zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verfahren vom Gericht als Sachverständiger bestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Ladung und Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge steht anhand der Ladung und des Verhandlungsprotokolls fest und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

...

III. Abschnitt

Sachverständige

Umfang der Gebühr

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) ...

§ 26 - § 52 GebAG ...

3.3.2. Die relevanten Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten (auszugsweise):

§ 321.

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

...

Sachverständige Zeugen

§ 350.

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

3.3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Ansicht, die Gebühr müsse in seinem Fall in einem höheren Ausmaß (nämlich in der Höhe der von ihm [mit Honorarnote] geltend gemachten Gebühr, die sich an der Gebühr des Sachverständigen nach dem III. Abschnitt, §§ 24ff, GebAG orientiert) zugesprochen werden, weil er - aufgrund des Umstandes, dass er in der Verhandlung zu seinem Privatgutachten befragt worden sei - als Sachverständiger anzusehen sei und daher die für Sachverständige geltenden Regelungen zur Anwendung gelangten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren zu Grunde liegenden Gerichtsverfahren nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger, sondern als Zeuge auftrat. Wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des Gerichtes hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge - und nicht als Sachverständiger - geladen und vernommen. Die Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgte nach Vorhalt der für Zeugen (gemäß § 321 ZPO) geltenden Aussagerverweigerungsgründe und er wurde - anders als in dem der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2014, Zl. 135 BI 39/14g, zu Grunde liegenden Fall, wo ein vom Gericht bestellter Sachverständiger als Zeuge geladen wurde - vom Gericht weder als Sachverständiger bestellt noch in der Verhandlung an den Sachverständigeneid erinnert. Dies folgt auch aus dem Passus im Verhandlungsprotokoll, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sachverständigen Zeugen im Sinn des § 350 ZPO handle, zumal - wie sich aus der vom Beschwerdeführer angesprochenen (oben genannten) Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt -, ein sachverständiger Zeuge eine Person mit besonderer Sachkunde ist, die zur Wahrnehmung streiterheblicher Tatsachen nicht vom Gericht bestellt wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Vernehmung auf sein Privatgutachten angesprochen wurde, macht ihn nicht zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Erfolgte aber - wie im vorliegenden Fall - keine gerichtliche Bestellung als Sachverständiger und eine gerichtliche Ladung und Vernehmung als Zeuge, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchte Gebühr absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen oder zu überprüfen (etwa dahingehend, ob der Beschwerdeführer als Sachverständiger zu bestellen/zu laden gewesen wäre oder ob die Ladung und Vernehmung als Zeuge gerechtfertigt war, vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 28.04.2003, 99/17/0207).

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf die von ihm nach Abschnitt III. des GebAG begehrte (höhere) Gebühr, die nur für Sachverständige gilt und einen - hier nicht gegebenen - gerichtlich erteilten Auftrag voraussetzt (vgl. § 25 Abs. 1 GebAG). Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen Gebührenanspruch als Zeuge, sodass bei der Gebührenbestimmung nur die im GebAG für Zeugen vorgesehenen Beträge (nach Abschnitt II. des GebAG) zugesprochen werden können. Dass ausgehend davon die belangte Behörde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers nicht in korrekter Höhe bestimmt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gebührenanspruch, Pauschalentschädigung, Reisekosten,
Sachverständigenbestellung, Sachverständigengebühr, sachverständiger
Zeuge, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2161068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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