TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W156 2166699-1

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W156 2166699-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von K XXXX S XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 10.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatdorf eine islamistische Gruppe versorgt worden sei, während die Taliban das Dorf umstellt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich auf die Seite der islamistischen Gruppe gestellt, danach sei die Familie bedroht worden. Er habe Angst, dass er sich den Taliban anschließen müsse.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 12.06.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Hezb-e-Islami zu ihnen nach Hause gekommen seien, um sich dort verpflegen zu lassen. Nach 6 Monaten seien die Taliban gekommen und hätten dasselbe verlangt. Auch versuchten die Taliban, Kämpfer anzuwerben. 2013 habe sich der Vater des Beschwerdeführers den Hezb-e-Islami angeschlossen. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie verlangt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Im selben Jahr sei die Ortschaft von den Taliban angegriffen geworden. Die Taliban hätten die Ortschaft eingenommen, die Familie des Beschwerdeführers habe nicht mehr nach Hause können. Erst 2014 seien die Taliban aus dem Dorf vertrieben worden. Die Familie sei aber von den Taliban bedroht worden und wollten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sei Vater habe ihn deswegen aus Afghanistan weggeschickt. Später sei die Familie des Beschwerdeführers bei der Explosion einer Straßenmine getötet worden (seine Eltern, 2 Schwestern und 1 Bruder und die Familie des Onkels).

Er sei in Afghanistan nie wegen seiner Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder des

6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine ausgewiesene Vertretung in vollem Umfang vom 26.07.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht überzeugend sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Drohungen einer realistischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als verwestlich anzusehen. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die RKE für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, allenfalls einen landeskundigen Sachverständigen mit dem Vorbringen zu befassen.

6. Am 08.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er bei der Erstbefragung Kommunikationsprobleme gehabt habe. Nach seiner Einreise nach Österreich und Stellung seines Asylantrages sei er nach kurzer Zeit nach Deutschland weitergereist , dort sei ihm aber die Einreise verweigert worden. In Afghanistan, in der Provinz Baghlan, leben noch die Großmutter und 3 Brüder des Beschwerdeführers. Er habe auch 4 Tanten und 5 Onkel ms, die in H XXXX K XXXX leben. Die Eltern, ein Bruder und 2 Schwestern seien am 20.05.2016 bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen.

Der Beschwerdeführer sei 9 Jahre zur Schule gegangen. Er habe sich seine Tazkira aus Afghanistan schicken lassen. Er könne nicht erklären, warum er 2 Jahre gewartet habe, um sein Geburtsdatum korrigieren zu lassen. Er habe keinen Beruf erlernt.

Der Beschwerdeführer schilderte nochmals die Fluchtgeschichte und gab an, dass beim Angriff auf das Dorf auch Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, darunter sein Vater und seine Onkel. Auf spätere Nachfrage der Richterin zum angeblichen Tod seines Vaters bei diesen Kämpfen gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Übersetzung schon gemerkt, dass der Dolmetscher etwas Falsches sagt, wollte aber aus Höflichkeit nichts sagen.

An dieser Stelle wurde der anwesende Sachverständige befragt, der auch angab, dass die Aussage des Beschwerdeführers vom Dolmetscher richtig übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gehört habe, dass man sich nicht mit dem SV oder Dolmetscher anlegen solle. Er meine trotzdem, dass er missverstanden worden sei.

Die Richterin ersuchte den länderkundigen Sachverständigen um eine allgemeine Einschätzung der Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen:

"Entspricht das Vorbringen des BF, dass die Mitglieder der Hezb-i Islami, die sich nach dem Kampf im Elternhaus des BF mit den Taliban im Jahr 2013 der Polizei ergeben haben, ohne weitere Maßnahmen wieder freigelassen wurden, der afghanischen Realität?

Ad Frage 1:

Die Angaben des BF, dass er aus dem Dorf H XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan stammen würde, entsprechen insofern mit der Wirklichkeit der Provinz Baghlan überein, weil er die Ortschaften, wo seine Verwandten in Baghlan leben, spontan genannt. Er hat auch die politisch militärischen Vorgänge den dortigen Verhältnissen entsprechen wiedergegeben und er hat die Zusammensetzung seiner Familienmitglieder, nach meiner Sachkenntnis, authentisch erwähnt.

Betreffend die Auseinandersetzungen zwischen der Hezb-e islami und den Taliban:

Die Taliban sind aus dem Schosse der ehemaligen Mujaheddin, Freiheitskämpfer gegen die sowjetischen Truppen entstanden. Als die Taliban im Herbst 1994 die Provinz Kandahar eingenommen haben, haben sich die meisten paschtunischen Mujaheddin-Gruppen, besonders der Hezb-e islami Hekamtyar, den Taliban angeschlossen. Nur Hekmayar selber mit einer kleinen Gruppe seiner Kämpfer zuerst nach Iran und dann nach Pakistan geflüchtet und sich auch als Gegner der Regierung und Amerikaner deklariert.

Baghlan war während der Kriegsjahre von der Hezb-e islami unter Kommandant Bashir geführt worden. Besonders Baghlan-e Markazi und Umgebung werden mehrheitlich von den Paschtunen bewohnt und deshalb konnte Hezb-e islami und später Taliban dort gegen die Regierungen fußfassen.

Nach spätestens 2006, als die Taliban wieder aktiv werden, werden auch kleinere Gruppe der Hezb-e islami in Herkunftsgebiet des BF aktiv und sie greifen die Regierungs- und ausländischen Konvois und töten die Passagiere, die zwischen Kabul-Baghlan und Kunduz reisen.

Seit spätestens 2009 beginnen auch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Kommandanten der beiden Gruppen, Hezb-e islami und den Taliban. Bei diesen Auseinandersetzungen handelt es sich öfters um Kämpfe zwischen beiden Gruppen über die Sammlungen von islamischen Steuern "Usher", welche während der Erntezeit, zwischen Mai und Juli und September und Oktober. Ich möchte hier einige Beispiele, wann diese Kämpfe stattgefunden haben erwähnen: im März 2010 hat eine schwere Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen gegeben, (siehe Beilage 1). Dann hat es im Jahre 2013 eine größere Auseinandersetzung gegeben. Im Jahre 2014 hat einen regelrechten Krieg zwischen die beiden Gruppen in der Gegend von Baghlan-e Markazi gegeben, sodass die Hezb-e islami Kämpfer zur Regierung übergelaufen sind. Diese Information habe ich heute nach einem Telefonat nach Baghlan von meinen Mitarbeiter erhalten.

Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der Vater und andere Verwandten zu den treuen aktiven Anhängern der Hezb-e islami weiterhin zählen könnten.

Die Hezb-e islami unter Führung von Hekmatyar, also der Parteiführer des Vaters des BF hat im Jahre 2017 mit der Regierung Frieden geschlossen und nach Kabul zurückgekehrt. Sie sind in der Regierung beteiligt, auch in Baghlan.

2. Wie ist ein zwangsweiser Anschluss des Vaters des BF an die Hezb-i Islami zu bewerten? Wird durch einen Beitritt des Vaters zur Hezb-i Islami eine Rekrutierung der Söhne im Sinne eines "Freikaufens" unwahrscheinlich?

Ad Frage 2

Nach meiner Sachkenntnis über die politisch-militärischen Vorgänge in Baghlan seit ca. 40 Jahren und nach den heutigen Angaben des BF war der Vater des BF und andere Familienmitglieder des BF schon vor der Entstehung der Taliban Anhänger der Hezb-e islami. Die Tatsache ist auch draus zu entnehmen, dass das Haus des Vaters und Onkels des BF ein Treff- und Stützpunkt der Hezb-e islami war und der Vater des BF Waffen getragen hat, welche die Hezb-e islami ihm bereitgestellt hat.

Wenn Oberhäupter einer Familie in Afghanistan mit einer bewaffneten Gruppe wie die Hezb-e islami zusammenarbeitet, sind diese vertraute Personen der Partei, daher kann die Partei nicht gegen den Willen dieser Familienoberhäupter, die zu Stützen der Hezb-e islami gehören, entscheiden und ihre Kinder zwangsrekrutieren.

3. Ist das Vorbringen des BF bezüglich der drohenden Zwangsrekrutierung durch einerseits die Hezb-i Islami und andererseits durch die Taliban der afghanischen Realität entsprechend?

Ad Frage 3:

Nach meiner Feststellung müssten die Familienoberhäupter des BF aktive Mitarbeiter der Hezb-e islami sein. Daher gehe ich nicht davon aus, dass die Partei des Vaters des BF ihn und seine Familie belästigt und bedroht. Aber es nicht ausgeschlossen, dass die Taliban die Anhänger der Hezb-e islami bedrohen, wenn es zwischen den Kommandanten der beiden Gruppen zu Auseinandersetzungen kommt. Da es hier um zwei bewaffneten Gruppen handelt, gehe ich nicht davon aus, dass die Taliban versuchen, die Kinder der Mitglieder der Hezb-e islami zwangszurekrutieren.

Nachdem die Taliban und Hezb-e islami manchmal sogar ein Dorf untereinander teilen, ist es nicht notwendig, dass die Taliban Briefe an ihre Gegner schicken. Die Kommandanten der Hezb-e islami und Taliban, aber auch der Regierung, bedrohen sich tatsächlich per Telefon. Aber nach meiner Beobachtung in Baghlan während meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt im Februar 2017, herrscht zwischen der Hezb-e islami und Taliban eine Pattsituation und sie bedrohen sich nicht ständig, sondern nur dann, wenn zwischen beiden, wie oben erwähnt, wegen islamischen Steuer in der Erntezeit ein Krieg ausbricht. Die Anhängerschaft der Bevölkerung zu Hezb-e islami ist eine natürlich zusammengewachsene Beziehung. Hezb-e islami hat die Bevölkerung nicht angeworben, sondern sie haben sich im Zuge der kommunistischen Herrschaft der Hezb-e islami angeschlossen und die Basis dieser Kriegspartei gebildet.

4. Welche Informationen liegen zur Rekrutierung der Taliban insbesondere bezüglich des Alters der Jugendlichen vor?

Ad Frage 4:

Die Taliban rekrutieren die Kinder schon mit Alter von 12 Jahren und sie setzen sie im bewaffneten Krieg ein. Gleichzeitig ist es zu erwähnen, dass die die Taliban in Baghlan-e Markazi in vielen Dörfern Moscheen unterhalten bzw. unterstützen, in denen die Kinder aber dem 4 Lebensjahr im Rahmen des Islamunterrichts, finanziert und indoktriniert werden.

Daher wären alle Brüder des BF als Kämpfer in Frage gekommen, wenn die Taliban aus der Reihe der Familie des BF auch, Personen zwangsrekrutieren wollten.

5. In wieweit wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch die Regierung wegen der Zugehörig des Vaters zur Hezb-e islami zu erwarten bzw. durch die Hezb-e islami selbst.

Ad Frage 5:

Wie oben erwähnt, hat die Hezb-e islami unter Führung von Hekmayar mit der Regierung Frieden geschlossen und aus Pakistan nach Kabul gekommen. Tausende Mitglieder der Hezb-e islami, die in den Gefängnissen der Regierung saßen, wurden freigelassen. Die Mitglieder der Hezb-e islami behielten ihre Waffen und zusätzlich bekannten zu ihrem Schutze von der Regierung Waffen und Arbeitsstellen und weitere Unterstützungen. Daher ist eine Verfolgung des BF durch die Regierung nach meiner Sachkenntnis nicht realistisch, es sei denn der BF wäre ein gesuchter Krimineller."

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Die belangte Behörde gab am 14.05.2018 eine Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung ab. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich eine nachträgliche Steigerung der Todesursache des Vaters vorgebracht und den Dolmetscher einer fälschlichen Übersetzung beschuldigt. Auch sei unplausibel, dass eine Person, die derart im Focus der Taliban stand, zumindest 3 Jahre im Herkunftsort leben konnte.

8. Der Beschwerdeführer gab am 24.07.2018 eine Stellungnahme ab. Die Länderberichte würden eine katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage zeigen. Dem Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 könne man entnehmen, dass jungen afghanische Männer der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Für den Fall seiner Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen K XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus der Provinz Baghlan, dem Dorf H XXXX . Er hat 9 Jahre lang eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er hat Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Arbeiter. Er hat Verwandte in Afghanistan (Großmutter, Brüder, Tanten und Onkel). Diese leben in der Provinz Baghlan aber an unterschiedlichen Orten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat in Österreich 3 Cousins, er hat mit diesen keinen Kontakt.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul sowie die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - via Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 12.11.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Zuvor versuchte er, am 10.11.2015 nach Deutschland einzureisen, ihm wurde jedoch die Einreise verweigert. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse absolviert und ist in der Lage sich zu verständigen. Er ist Mitglied in einem Fußballverein.

Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

The Guardian (22.1.2018)

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

[...]

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

 

1.12.2015 - 15.2.2016

16.2.2016 - 19.5.2016

20.5.2016 - 15.8.2016

16.8.2016 - 17.11.2016

1.12.2015 - 17.11.2016

sicherheitsrelevante Vorfälle

4.014

6.122

5.996

6.261

22.393

Bewaffnete Zusammenstöße

2.248

3.918

3.753

4.069

13.988

Vorfälle mit IED¿s

770

1.065

1.037

1.126

3.998

gezielte Tötungen

154

163

268

183

768

Selbstmordattentate

20

15

17

19

71

(UN GASC 13.12.2016; UN GASC

7.9.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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