TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W159 2152573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

W159 2152573-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.09.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 16.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.05.2014 erfolgten Erstbefragung durch die XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben bedroht sei. Er sei in XXXX bei seiner Schwester 2010 als Reinigungskraft tätig gewesen, er sei fünf Monate bei seinem Arbeitgeber gewesen und habe fünf Monate bei seiner Schwester gewohnt. Sein Arbeitgeber heiße XXXX . Dieser habe ihm den vereinbarten Lohn nicht bezahlen wollen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Den Vorfall habe er bei der Polizei nicht angezeigt. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er habe keine anderen, religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe.

Am 24.07.2014 wurde er einer Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost unterzogen, welche die Ermittlung des zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staates zum Gegenstand hatte. Nachdem keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates feststellbar war, wurde das Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer gab XXXX als Vertreter an, welcher ein A2-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vorlegte.

Am 25.07.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zu der XXXX als Vertreter erschien. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, eine Teilnahmebestätigung an einem B1-Kurs, weitere Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage des XXXX sowie insgesamt 20 Unterstützungsschreiben vor. Er gab an, dass er bereits 2007 aus Somalia geflüchtet sei, jedoch 2010 wieder zurückgekehrt sei, Mitte 2010 jedoch neuerlich aus Somalia habe flüchten müssen. In Österreich arbeite er in dem Asylheim, wo er auch wohne und besuche die Schule und arbeite auch freiwillig beim XXXX . Er absolviere den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss.

Er sei seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Somalia würden noch seine Mutter und sechs Geschwister leben. Sie hätten alle in Somalia ein schweres Leben gehabt und seien diskriminiert worden. 2010 habe man die gesamte Familie vernichten wollen. Er habe dann im Jahr 2010 für einen Mann gearbeitet, er habe beispielsweise das Haus putzen sollen. Dieser Mann habe ihm seinen Gehalt nicht bezahlt, sondern ihn immer wieder vertröstet. Schließlich habe er ihm gesagt, dass er bis zum Ende seines Lebens für ihn arbeiten müsse und er nichts bezahlt bekomme. Wenn er versuchen würde, eine andere Arbeit anzunehmen, würde er getötet werden. Er habe dann heimlich versucht, die Stadt zu verlassen. Die Polizei habe ihn am Stadtrand erwischt und wieder zu diesem Mann zurückgebracht. Dieser Mann habe ihn dann geschlagen und Pfeffer in seine Augen gesprüht und gedroht, ihn bei einem weiteren Fluchtversuch zu töten. Er habe dann trotzdem noch einmal versucht zu flüchten. Er sei in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Ein Mitarbeiter habe die Türe aufgebrochen, dann sei er geflüchtet, aber auch da habe ihn die Polizei wieder erwischt und zurückgebracht. Er glaube, dass sein Arbeitgeber den Polizisten etwas bezahlt habe, damit sie für ihn arbeiten würden. Sein Arbeitgeber habe ihm dann gedroht, die Füße abzuhacken, damit er nicht flüchten könne. Er habe ihn mit dem Messer verletzt. Die Narbe sei noch zu sehen. Er habe dann 10 Tage lang schwerverletzt eingesperrt in einem Zimmer verbringen müssen. Dann habe ihm die Nachbarin, die ihm diesen Job vermittelt habe, nochmals geholfen und die Tür aufgebrochen. Ein Auto habe draußen gewartet. Dieses Mal seien sie nicht von der Polizei erwischt worden und er sei nach Nordsomalia gebracht worden und von dort über die Grenze nach Äthiopien und nach Kenia. Er sei dann zurückgegangen zu dem Flüchtlingslager nach Kenia. Dies sei Ende 2010 gewesen. Im April 2013 habe er Kenia wieder verlassen. Ein Freund seines Bruders habe ihm nämlich gesagt, dass sein Leben in Kenia auch in Gefahr wäre. In Somalia habe er auch nicht bleiben können.

Über Vorhalt der zu diesen Angaben differierenden Aussage bei der Erstbefragung gab er an, dass er zur Polizei kein Vertrauen gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer stellte richtig, dass sein Familienname XXXX lautet und nicht XXXX . Die Familie seines Vaters habe sie Bastarde genannt. Den Namen XXXX hätten sich sein Bruder und er in Kenia zugelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 29.03.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I., Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erzählungen zu den Fluchtgründen weder plausibel noch schlüssig wären und es überdies Widersprüche zur Erstbefragung gäbe. Rechtlich begründend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK plausibel und damit glaubhaft habe machen können, sondern seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen habe und daher keine Asylgewährung habe erfolgen können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Außerdem ergebe sich gegenwärtig kein allgemeines Abschiebungshindernis nach Somalia, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Zu seinem Privatleben wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Mai 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und besondere private Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht feststellbar wären und sei die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht habe erteilt werden können. Es ergebe sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, sodass die Abschiebung nach Somalia als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die XXXX und XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der textbausteinartig konstruierte Bescheid am individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vorbeigehe und dass er geschildert habe, versklavt und ausgebeutet worden zu sein. Es würden nach wie vor an die 46 Mio. Menschen auf der Welt unter Sklaverei leiden und gäbe es diese in zahlreichen Ländern und wurden allgemeine Ausführungen zur Sklaverei in der heutigen Welt getätigt. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nur unzureichend festgestellt und auch die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Weiters wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia und die unerträglichen Zustände in Flüchtlingslagern im Herkunftsstaat hingewiesen. Es würde daher die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, beantragt.

Weiters erhob der Antragsteller unter Hinweis einer nunmehrigen Vollmacht an XXXX nochmals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo zunächst der Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst wurden. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer ein im Kern gleichlautendes Fluchtvorbringen erstattet habe und er weiters objektivierbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht unter Zugrundelegung der freien Beweiswürdigung verletzt, ebenso die Manuduktionspflicht nach dem AVG. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich seine Geschwister aufhalten würden. Rechtlich von Relevanz sei auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Erstbefragung bekanntgegeben habe, nie gearbeitet zu haben (?) und auch zu keinem Zeitpunkt eine Schule besucht zu haben. Bei einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, in Somalia eine neue Existenz aufzubauen und würde er in eine ausweglose Lage geraten, zumal die Lage im Herkunftsstaat gleichbleibend prekär sei und er bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wozu auf diverse Länderberichte verwiesen wurde. Schließlich wurde auch noch vorgebracht, dass die belangte Behörde Willkür geübt habe, wobei auf das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt verwiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vor und monierte die insgesamt lange Verfahrensdauer, wobei ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Die XXXX teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.07.2018 an. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 gab der nunmehr ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen, aber eine weitere Verlegung weder verfahrensökonomisch noch im Sinne sämtlicher Beteiligter sei und kündigte an, dass es sich mehrere Freunde aus dem großen Freundeskreis des Beschwerdeführers nicht nehmen haben lassen, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und wären diese auch bereit, die stattgefundene Integration des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu bestätigen. Es wurde schließlich beantragt, dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift sowie die Länderfeststellungen mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung zahlreicher österreichischer Staatsbürger, wobei XXXX als Vertrauensperson fungierte. Er legte eingangs der Verhandlung folgende Schreiben vor:

Referenzschreiben der XXXX und Anmeldungsbestätigung der HTL für Berufstätige XXXX sowie Empfehlungsschreiben der XXXX , der XXXX ,

der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , des XXXX ,

der XXXX , der XXXX , des XXXX , der XXXX , des XXXX , des XXXX ,

der XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX .

Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er hielt fest, dass sein richtiger Name XXXX sei. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 5) den Namen XXXX angegeben habe, gab er an, dass er seinen Nachnamen geändert habe, weil er in Kenia nicht habe erkannt werden wollen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber keine Dokumente, auch keine Geburtsurkunde. Er sei Moslem Sunnit und gehöre dem Clan Gaaljeel an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Sie würden meistens in XXXX in der Provinz Hiiraan siedeln, sonst kenne er sich mit seinem Stamm nicht so gut aus, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe. Der Überclan sei Hawiye. Er sei wohl aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia nicht benachteiligt worden, aber einen Teil seiner Ausreisegründe hätten auch seine Familienangehörigen verursacht.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zum Jahre 2007 gelebt. Von 2007 bis 2010 habe er sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufgehalten und im Jahre 2010 sei er ein Jahr in XXXX in der Provinz Mudug gewesen. Von dort sei er wieder über Äthiopien nach Kenia zurückgefahren und dann 2013 von Kenia aus nach Europa ausgereist. In Somalia habe er keine Schule besucht. Sein Bruder habe ihm zu Hause somalisch Schreiben und Lesen beigebracht. Auch in Kenia habe er keine Schule besucht, sondern weiter zu Hause gelernt. Sein Vater sei 2007 getötet worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben, er wisse aber nicht wo. Sein Vater sei 2007 erschossen worden. Seine Mutter vermute, dass ihn jemand aus seiner Familie getötet habe, aber es sei bis heute nicht geklärt, wer seinen Vater getötet habe. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Er sei der Siebente. Es gäbe noch einen verstorbenen Bruder. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe sich auch in Somalia nicht politisch betätigt.

In Somalia habe er schon Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt. Dies sei Teil seiner Ausreisegründe. Er habe für einen Mann gearbeitet, der ihm seinen Lohn nicht habe bezahlten wollen. Als er von ihm weggehen wollte, habe ihn die Polizei zwei Mal zu ihm zurückgebracht. Sonstige Probleme mit der Polizei habe er allerdings keine gehabt. Auch mit der Al Shabaab habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Er habe 2007 das Land verlassen müssen, weil die Geschwister seines Vaters geglaubt hätten, dass er ein uneheliches Kind sei. Er sie immer ein Außenseiter gewesen. Seine Geschwister hätten seinen Vater immer wieder ohne Grund diskriminiert und beschimpft. Auch die Nachbarn hätten geglaubt, dass sie alle "Bastarden" seien. Er habe auch nicht in die Schule gehen dürfen, trotzdem habe sein Vater sein Leben weitergeführt und sie versorgt.

Manchmal habe sein Vater gefischt, manchmal habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. 2007 sei er getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter ihn und seinen Bruder aufgefordert das Land zu verlassen, bevor die Brüder seines Vaters sie alle töten würden. Sein Bruder und er seien nach Kenia gegangen und seien in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen außer mit seiner ältesten Schwester XXXX . Anfang 2007 sei sein Bruder XXXX in dem Flüchtlingslager getötet worden. Er vermute, dass die Familienangehörigen seines Vaters ihn getötet hätten. Sein Bruder habe damals in einer Werkstatt gearbeitet. Der Besitzer der Werkstatt habe ihm geraten, dass auch sein Leben in Gefahr sei und dass er nach Somalia zurückkehren solle. Er habe dann in der Folge bei seiner Schwester in der Provinz Mudug gelebt. Gefragt, ob er dabei gewesen sei, als sein Bruder getötet worden sei, gab er an, dass sie beide im Lager gewesen sei, aber er sei nicht am Tatort gewesen. Während er bei seiner Schwerster gelebt habe, habe ihn diese versorgt. Sie sei verheiratet gewesen und habe Kinder gehabt.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er 2010 bei einem Mann namens XXXX gearbeitet hätte (AS 13), gab er an, dass er für diesen als Reinigungskraft in seinem Haus gearbeitet habe. Er habe ununterbrochen für ihn arbeiten müssen. Es habe keinen Sonntag und keinen Feiertag gegeben. Ausgemacht sei eine Entlohnung von 2000 somalischen Schillingen monatlich gewesen, aber er habe nie ein Geld gesehen. Im ersten Monat habe er bei seiner Schwester übernachten dürfen und sei dann am nächsten Tag in der Früh wieder in die Arbeit gegangen. Nach dem ersten Monat habe er aber das Haus des XXXX nicht mehr verlassen dürfen. Bei ihm habe es sich um einen reichen Mann gehandelt. Von wo er das Geld gehabt habe, wisse er nicht. Sein Arbeitgeber habe ihn auch geschlagen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13) angegeben habe, dass er 2010 bei seiner Schwester gearbeitet habe, aber auch (AS 9), dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr habe, gab er an, dass er außer mit seiner ältesten Schwester mit keinen Geschwistern mehr in Kontakt stehe und mit seiner Schwester nur deswegen Kontakt habe, weil diese 2007 XXXX verlassen habe und nach XXXX gezogen sei. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass sich die beschriebenen Umstände hinsichtlich seines Arbeitgebers tatsächlich in Somalia ereignet hätten, da bisher kaum somalischen Asylwerber ein derartiges Vorbringen erstattet hätten, gab er an, dass er sicher sei, dass ihm das in Somalia passiert sei und nicht in Kenia.

Nach dem ersten Monat habe er seinen Arbeitgeber nach dem Geld gefragt. Er habe ihn vertröstet. Nach zwei Wochen habe er ihm gesagt, dass er das Geld nicht bekommen werde, dass er das Haus nie verlassen dürfe und für den Rest seines Lebens für ihn arbeiten müsse. Dann habe er sich entschlossen zu fliehen. Im Haus seinen drei Personen beschäftigt gewesen. Einer habe ihm nachts gesagt, dass er gehen könne, weil die Tür aufgesperrt sei. Er sei dann aus dem Haus gegangen. Er sei nicht zu seiner Schwester gegangen, da er Angst gehabt hätte, von dort abgeholt zu werden, sondern durch die Stadt gegangen und habe am nächsten Tag wegfahren wollen. Als er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel Richtung Norden gefahren sei, sei er dort von einer Polizeikontrolle aufgegriffen worden und zu seinem Arbeitgeber zurückgebracht worden. Dieser habe dann angefangen, ihn zu schlagen und zu bedrohen.

Nach einer Woche habe er wieder versucht, von ihm wegzukommen. Nachdem er das Haus verlassen habe, sei er wieder den gleichen Weg gegangen und sei wieder von der Polizei aufgegriffen und zurückgebracht worden. Wenn jemand XXXX verlassen wolle, gäbe es nur zwei Ausfahrten, im Süden und im Norden. Im Süden habe er Angst vor bewaffneten Milizen gehabt, daher habe er nur die nördliche Ausfahrt nehmen können. Als man ihn nach Hause gebracht habe, habe ihn sein Arbeitgeber wieder geschlagen und in sein Zimmer eingesperrt. Er habe dann noch einen dritten Fluchtversuch im Jahre 2010 unternommen. Dieser sei erfolgreich gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihn zuvor mit einem Messer verletzt und er habe Schmerzen gehabt. Die Nachbarin seiner Schwester sei an diesem Tag im Haus des Abdi Geele gewesen. Sie habe dann mit seinen Kollegen gesprochen und die beiden hätten ausgemacht, dass sie ihn am Abend freilassen würden. Er habe gar nicht gehen können, aber die Nachbarin habe ein Auto organisiert, das auf ihn gewartet habe. Sie hätten ihn mitgenommen und zwar zum Auto getragen. Mit diesem Auto sei er Richtung Äthiopien gefahren. Dann habe er in ein anderes Auto umsteigen müssen, mit dem er nach Kenia gefahren sei.

Über Vorhalt, dass er beim BFA weiters angegeben habe (AS 201), dass ihm sein Arbeitgeber gedroht hätte, die Füße abzuhacken und Pfeffer in die Augen gesprüht hätte, bestätigte er dies. Ob die Nachbarin seiner Schwester seine Kollegen bestochen habe, damit er freigelassen würde, wisse er nicht, aber nehme dies an. Er glaube, dass die Polizei ihn deswegen aufgegriffen und zwei Mal zu seinem Arbeitgeber zurückgebracht hätte, weil sie von diesem Geld hätten fordern wollen.

Nach 2010 sei er nicht mehr in Somalia gewesen. Er habe sich illegal in Kenia aufgehalten. Er habe auch keinen neuen Asylantrag stellen können, weil er nicht erkannt habe werden wollen und er Angst gehabt habe, dass es ihm so ergehen könnte, wie seinem Bruder.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13), angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen, gab er an, dass er festgenommen und eingesperrt worden sei, dass er Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was er sagen solle. Auch in Libyen sei er von der dortigen Polizei eingesperrt worden.

Von Kenia sei er mit einem LKW in den Sudan gefahren, dann über die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Er habe ca. fünf Monate in dem Gefängnis in Libyen verbringen müssen. Er wisse aber nicht warum. Er vermute, dass er deswegen eingesperrt worden sei, weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Außer mit seiner Schwester habe er schon seit 2007 mit niemandem mehr in Somalia Kontakt und auch sein Kontakt mit seiner älteren Schwester sei 2014 abgebrochen, da er sie unter der Telefonnummer, die er von ihr gehabt habe, nicht mehr erreichen konnte. Er habe auch bei den Nachbarn nachgefragt, diese hätten ihm auch nicht mehr weiterhelfen können. Er wisse nicht einmal, ob sie noch in Somalia aufhältig sei.

Gesundheitlich gehe es ihm gut. 2015 sei er wegen Einschlafproblemen bei einem Arzt gewesen, weil ihm damals seine Ausreisegründe eingefallen seien. Der Arzt habe ihm einige Medikamente verschrieben, aber jetzt müsse er sie nicht mehr nehmen.

In der Folge führte der Beschwerdeführer auf Deutsch aus, dass er den Pflichtschulabschluss absolviert habe und viele Bewerbungen für Lehrstellen schon geschrieben haben. Jetzt möchte er aber eine Abend-HTL besuchen, Fachrichtung Elektrotechnik. Er habe auch schon eine Zusage, dass er mit dieser beginnen könne. Er habe schon Deutschdiplome im Niveau A2/B1 erworben und auch schon Praktika gemacht, zB bei der Firma XXXX , welche XXXX mit der zugehörigen Elektronik herstelle. Weiters habe er schon beim XXXX gearbeitet und auch bei der Feuerwehr sich erkundigt, aber diese würden derzeit niemanden aufnehmen. Manchmal spiele er privat Fußball. Er wohne im XXXX , das sei ein XXXX Bildungshaus. Er habe schon sehr viele österreichische Freunde. Ein Teil sei auch zur Verhandlung mitgekommen, er hätte auch schon 30 Freunde mitbringen können. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er einen Beruf erlernen und arbeiten, damit er sich gegenüber Österreich dankbar zeigen könne.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass die Lage in Somalia nach wie vor sehr schlecht sei. Er habe Angst, dass die Familie seines Vaters ihn ebenso töten würde wie seinen Vater. Es gäbe keinen Ort in Somalia, wo er sich sicher fühlen könne. Die jetzige Regierung sei nicht so mächtig wie jene vor 30 Jahren. Er würde auch niemanden finden, der ihm in Somalia helfen könnte. Seine einzige Kontaktperson in Somalia sei seine Schwerster gewesen, aber auch von dieser wisse er nicht einmal, ob sie noch am Leben sei. Er habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.

Festgehalten wurde, dass in Anbetracht der großen Anzahl von Unterstützungsschreiben, es nicht mehr nötig erscheine, Zeugen zur guten Integration des Beschwerdeführers mündlich einzuvernehmen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia,

* UNHCR-Tabelle der somalischen Clans,

* Wikipedia Clansystem der Somali

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies, zeitlich und örtlich geordnetes Fluchtvorbringen, welches auch im Sinne der GFK einen Fluchtgrund darstelle, erstattet habe und es wurde in diesem Zusammenhang auf die häusliche Versklavung in Somalia eingegangen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der versklavten jungen arbeitsfähigen Männer in Somalia angehöre und für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Bei Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wäre eine Rückkehr um gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, weil eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein familiäres oder sonstiges soziales Auffangnetz bei einer allfälligen Rückkehr und es sei sowohl die Versorgung mit Lebensmittel und Trinkwasser als auch die medizinische Versorgung in Somalia als völlig unzulänglich zu bezeichnen und gehöre zu den schlechtesten der Welt. Drei Jahre Dürre hätten zu einer humanitären Krise geführt und sei nach wie vor die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gegeben. Es wurde schließlich auf die bisher gestellten Anträge verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er gehört dem Clan der Gaaljeel an, der zum Überclan Hawiye gehört. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch bis zum Jahre 2007 lebte. Von 2007 bis 2010 hielt er sich in Kenia in einem Flüchtlingslager auf. Anschließend lebte er ca. ein Jahr in XXXX in der Provinz Mudug. In der Folge fuhr er Ende 2010 wieder nach Kenia, von wo er - ohne wieder nach Somalia zurückgekehrt zu sein - 2013 nach Europa ausreiste. Der Beschwerdeführer hat in Somalia keine Schule besucht, aber durch seinen Bruder lesen und schreiben gelernt. Zu den Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia.

Der Beschwerdeführer hatte schon ab 2007 keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Familienangehörigen in Somalia, mit Ausnahme seiner älteren Schwester. Aber auch dieser Kontakt ist 2014 abgebrochen und er weiß nicht mehr, ob sie noch lebt und gegebenenfalls, wo sie sich aufhält. Weitere Kontakte nach Somalia hat er nicht mehr.

Der Beschwerdeführer gelangte am 16.05.2014, unter Umgehung der Grenzkontrolle, nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führt in Österreich kein Familienleben und er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat seine Zeit in Österreich außerordentlich gut genutzt, sich hier zu integrieren, hat Deutschdiplome im Niveau A2/B1 absolviert, anschließend den Pflichtschulabschluss und hat nunmehr mit der Abend-HTL, Fachrichtung Elektrotechnik, begonnen. Weiters hat er bereits ein Praktikum in Österreich absolviert und auch schon Freiwilligenarbeit beim XXXX geleistet. Er lebt im XXXX , ist dort äußerst gut integriert, hat schon eine Unzahl österreichischer Freunde, von denen einige sogar bereit waren, ihn durch ihre Anwesenheit in der Beschwerdeverhandlung zu unterstützen. Während des laufenden Asylverfahrens wurden immer wieder zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt, die den Beschwerdeführer äußerst positiv beschreiben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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