TE Bvwg Beschluss 2018/9/20 W151 2179575-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W151 2179575-1/7E

W151 2179865-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 20.11.2017 der XXXX , und XXXX , beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, in Verbindung mit den Beschwerden vom 17.08.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ: XXXX , vom 17.07.2017 betreffend die Versagung der Zulassung des kosovarischen Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2017, XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: BF 2), geb. XXXX , StA Kosovo, stellte am 02.06.2017 bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG gemäß § 41 NAG. Dem angeschlossen befand sich die Arbeitgebererklärung der XXXX , XXXX , (im Folgenden: BF 1) wonach der BF 2 als IT-Projektleiter der Internetplattform " XXXX ", als Verbindungsglied zu den Programmierern arbeiten sowie Verantwortung für das Kundenservice und den generellen Support aber auch für die Pflege der Konzerttermine zuständig sein und dafür im Betrieb des Unternehmens mit 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatsgehalt (ohne Zulagen) von € 2500,- beschäftigt werden soll. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde gewünscht, als notwendige Fähigkeiten die Beherrschung der österreichischen sowie albanischen Sprache angegeben. Beigelegt waren weiters ein Zeugnis über Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch, das Studienblatt des Sommersemesters 2017, eine beglaubigte Übersetzung aus dem Albanischen betreffend das Diplom über die Berufsbefähigung als Windows Server Administrator, eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen sowie ein Zwischenzeugnis des BF 2.

2. Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde der Vermittlungsauftrag des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) der BF 1 zugesendet.

3. Mit den Bescheiden vom 17.07.2017, GZ: XXXX , hat das AMS den Antrag den Antrag der BF nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF 1 zwar in der Arbeitgebererklärung mit der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften einverstanden erklärt habe, die Tätigkeitsbeschreibung jedoch kein qualitatives Ersatzkraftverfahren zugelassen habe. Im Parteiengehör sei der BF 1 ein Vermittlungsauftrag zugesendet worden, der von dieser aber nicht retourniert worden sei. Darum sei davon auszugehen, dass kein reelles Interesse an einer Ersatzkraftstellung besteht und sei von der BF 1 eine reelle Arbeitsmarktprüfung vereitelt worden.

4. Gegen diese Bescheide erhob die Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und den BF 2 als Schlüsselkraft bei der BF 1 zuzulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso wurde ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt. Vorgebracht wurde, dass die BF 1 den Vermittlungsauftrag ordnungsgemäß ausgefüllt und nur zwei Tage nach Erhalt per Mail an das AMS retourniert habe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2017 wurde die Beschwerde vom AMS als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF 2 die für die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C nötigen Kriterien erfülle und aufgrund seiner Qualifikation, seiner Sprachkenntnisse und seines Alters eine Punkteanzahl von 60 erreiche. Es sei allerdings kein Vermittlungsauftrag der BF 1 dem AMS zugegangen. In Zusammenschau mit den bereits vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, warum unbedingt die Sprachkenntnisse in Albanisch erforderlich seien. Zudem habe nicht festgestellt werden können, welche Fachkenntnisse der BF 2 für eine Tätigkeit als "IT-Projektleiter" nachweisen könne. Da somit die Qualifikation des BF 2 nicht nachgewiesen werden habe können, könnten auch von einer allfälligen Ersatzkraft nicht solche Kenntnisse verlangt werden, wenn sie der BF 2 nicht auch selbst nachweisen könne.

6. Aufgrund des dagegen rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.12.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Entscheidung vor.

7. Am 19.06.2018 langte der Fristsetzungsantrag der BF an den VwGH beim BVwG ein.

8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH, eingelangt am 28.06.2018, wurde dem BVwG eine Erledigungsfrist bis zum 28.09.2018 eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde ist an folgende Feststellungen gebunden:

Der BF 2 beantragte am 02.06.2017 eine Rot-Weiß-Rot Karte für Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 AuslBG für die berufliche unbefristete Tätigkeit als IT-Projektleiter bei der XXXX , mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 2.500,- brutto. Die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften war erwünscht.

Der BF wurde am XXXX geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er verfügt über ein Diplom über die Berufsbefähigung als Windows Service Administrator. In Österreich studiert der BF 2 laufend Betriebswirtschaft im Bachelorstudium. Dafür sind ihm als Qualifikation 25 Punkte gemäß Anlage C des AuslBG zuzuerkennen gewesen. Er hatte zum Antragszeitpunkt das 30. Lebensjahr nicht vollendet und waren ihm für sein Alter 20 Punkte zuzuerkennen. Für seine Sprachkenntnisse, nachgewiesen durch ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung Deutsch und Studium in Österreich) wurden ihm 15 Punkte zuerkannt. Somit erreicht der BF 2 - wie schon das AMS richtigerweise feststellte - insgesamt 60 Punkte gemäß Anlage C des AuslBG, womit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten überschritten ist.

Da der BF 2 zum Antragszeitpunkt 2017 das 30. Lebensjahr nicht überschritten hatte, sind ihm mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen für die beabsichtigte Beschäftigung von der potentiellen Arbeitgeberin zu bezahlen. Im Jahr 2017 betrug diese monatliche Höchstbeitragsgrundlage € 4980,-, dem BF sind daher mindestens € 2490,- zu vergüten. In der Arbeitgebererklärung wird eine Bezahlung von € 2500,- angeführt, womit diesem Erfordernis Rechnung getragen wird.

Die Arbeitgeberin gab in der Arbeitgebererklärung auch ausdrücklich ihre Zustimmung zur Vermittlung von Ersatzarbeitskräften. Aus dieser Arbeitgebererklärung ist der Parteiwille eindeutig zu erkennen.

Da der BF 2 sämtliche Erfordernisse gemäß § 12 b Z1 AuslBG erfüllte, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, was jedoch unterblieb. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren nachzuholen, wobei das Tätigkeitssomit Anforderungsprofil - sich nach der präzisierten Arbeitgebererklärung laut Aktenlage zu richten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der dem BVwG vorgelegten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. [...],

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2) bis (7) [...]

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b leg. cit:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Das BVwG geht von folgenden rechtlichen Erwägungen aus, an die die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren gebunden ist (somit ist darüber nicht neuerlich zu entscheiden):

a) Der BF 2 erfüllt - wie auch schon von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2017 festgestellt - die Punkteanzahl gemäß Anlage C des § 12b Z 1 AuslBG.

Der BF 2 wurde am XXXX geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er verfügt über die allgemeine Universitätsreife und befindet sich in Österreich im Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Dafür sind ihm als Qualifikation 25 Punkte gemäß Anlage C des AuslBG zuzuerkennen. Er hatte zum Antragszeitpunkt das 30. Lebensjahr nicht vollendet und sind ihm für sein Alter 20 Punkte zuzuerkennen. Aufgrund seines vorgelegten Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung Deutsch und sein laufendes Studium in Österreich sind ihm für seine Sprachkenntnisse 15 Punkte zuzuerkennen. Somit erreicht er insgesamt 60 Punkte gemäß Anlage C des AuslBG, womit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten überschritten ist.

b) Erfüllung der Voraussetzungen des geforderten Bruttoentgelts

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer/innen zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft weiters nur zugelassen, wenn sie für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

Auch diese Voraussetzung hat der BF 2 - wie auch schon von der belangten Behörde festgestellt wurde - erfüllt.

Da der BF 2 zum Antragszeitpunkt 2017 das 30. Lebensjahr nicht überschritten hatte, sind ihm mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen für die beabsichtigte Beschäftigung von der potentiellen Arbeitgeberin zu bezahlen. Im Jahr 2017 betrug die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955

4980,-, dem BF sind daher mindestens € 2490,- zu vergüten. In der Arbeitgebererklärung wird eine Bezahlung von € 2500,- angeführt, womit diesem Erfordernis Rechnung getragen wird.

c) Nachzuholendes Ersatzkraftverfahren

Im Sinne des § 4 Abs 1 AuslBG ist eine Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 nur dann zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Wie unter a) und b) dargelegt, erfüllt der BF 2 sämtliche Erfordernisse gemäß § 12 b Z1, es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, was jedoch unterblieb. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren nachzuholen, wobei das Tätigkeits- somit Anforderungsprofil - sich nach der präzisierten Arbeitgebererklärung laut Aktenlage zu richten hat.

Die belangte Behörde hat von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abgesehen und begründete dies mit der Nichtübermittlung eines ausgefüllten Vermittlungsauftrages der BF.

Es ist zwar zutreffend, dass sich die Prüfung der Arbeitsmarktlage nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann erübrigt, wenn der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft von vornherein ablehnt (vgl. VwGH vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0070). Aus der Aktenlage geht aber eindeutig hervor, dass die BF 1 in der Arbeitgebererklärung der Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich zugestimmt und die Tätigkeit auch ausreichend umschrieben hat. Der von der belangten Behörde diesbezüglich behaupteten Verwaltungspraxis, dass die genauen Anforderungen an die zu vermittelnde Ersatzkraft lediglich durch einen derartigen Vermittlungsauftrag zu ermitteln sei, ist zu entgegnen, in der Arbeitgebererklärung ist neben der Anführung der beruflichen Tätigkeit Raum für eine genaue Beschreibung der Tätigkeit vorhanden. Bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage ist das vom Dienstgeber angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (vgl. VwGH vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0070). Zudem wäre es der belangten Behörde im Fall von Unklarheiten möglich gewesen eine Stellungnahme zur allfälligen Konkretisierung der Umschreibung der Tätigkeit einzuholen. Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens darf daher nicht von vornherein abgelehnt werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).

Aus dem erst kürzlich ergangenen Beschluss des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/09/0040-6, ergibt sich zudem, dass - wie im vorliegenden Fall - ein Beharren auf Vorlage des Vermittlungsauftrages irrelevant ist, wenn bereits in der Arbeitgebererklärung unzweifelhaft angegeben wurde, dass die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht ist. Somit bedarf es zusätzlich keines weiteren Vermittlungsauftrages mehr, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das AMS von Amts wegen anzustreben ist (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070).

Die belangte Behörde hat daher in weiterer Folge eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchzuführen und gegebenenfalls der Arbeitgeberin Arbeitssuchende, die ihrer Meinung nach fähig und bereit sind, den von dieser zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob Ersatzkräfte zur Verfügung stehen oder kein Interesse an einer solchen Vermittlung besteht (vgl. dazu VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070 unter Verweis VwGH 06.03.1997, 94/09/0387).

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage von einem Tätigkeits- somit Anforderungsprofil - auszugehen, welches sich nach der präzisierten Arbeitgebererklärung laut Aktenlage richtet.

Da die belangte Behörde kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.

Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung sowie gegebenenfalls Prüfung des § 4 Absatz 1 Ziffern 2 bis 9 AuslBG und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG zulässig ist. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Ersatzkraft, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2179575.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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