TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L521 2196581-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L521 2196581-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 27.04.2018, Zl. 3238-090855-4B1, betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: "1. Sie sind vom 20.04.2017 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert."

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt 2. das Datum "12.12.2016" durch das Datum "20.04.2017" ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.05.2018 grundbücherlicher Eigentümer der forstwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des Beginns der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) aufgrund des Erwerbs der gegenständlichen Liegenschaft strittig.

2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 27.04.2018, Zl. 3238-090855-4B1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 12.12.2016 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) und dass er für den Zeitraum 12.1.2016 bis 31.12.2017 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2,86 zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).

Begründend wird im Wesentlich ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 12.12.2016 mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr der Zuschlag für gegenständliche Liegenschaft um das Meistbot erteilt worden. Der Zuschlag sei gemäß § 237 Exekutionsordnung (EO) ein konstitutiver Hoheitsakt, der dem Ersteher unmittelbar das Eigentumsrecht verschaffe. Auch im Fall einer Zuschlagserteilung unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtswirksam wird, würden Gefahr, Früchte und Einkünfte der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft gemäß § 156 Abs. 1 EO auf den Ersteher übergehen. Da der Beschwerdeführer somit seit dem 12.12.2016 zur Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft berechtigt sei, trete die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ein.

3. Gegen den vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 03.05.2018 zugestellten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der vorbehaltlichen Erteilung des Zuschlages nicht erkennbar gewesen sei, ob die Grundverkehrsbehörde die notwendige Bewilligung erteilen würde und der vormalige Eigentümer sogar ein Rechtsmittel erhoben habe. Erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 20.05.2017 sei der Zuschlag für rechtswirksam erklärt worden. Die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer sei erst am 01.09.2017 erfolgt und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde immer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Am 06.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer XXXXwurde am 12.12.2016 vor dem Bezirksgericht Steyr im Exekutionsverfahren 8 E 614/16f der Zuschlag für die Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtswirksam wird, um das Meistbot von EUR 145.000,00 erteilt. Gegen die Erteilung des Zuschlages wurde am Tag der Versteigerung kein Widerspruch erhoben.

Der diesbezügliche Beschluss mit der Zahl 8 E 614/16f-44 des Bezirksgerichts Steyr wurde am selben Tag ausgefertigt und der vorbehaltene Zuschlag im Grundbuch am 13.12.2016 angemerkt.

Einen Antrag auf einstweiligen Verwaltung der Liegenschaft gemäß § 158 EO stellte der Beschwerdeführer nicht.

1.2. Am 03.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb der Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg unter Vorschreibung von Auflagen - nämlich der Absolvierung eines Fachkurses "Waldbewirtschaftung für Einsteiger" bis zum 31.12.2017 sowie der Erbringung eines Nachweises über die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung während der nächsten drei Jahre in Gestalt der Vorlage der Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - erteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die vormaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Beschwerden wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da ein Beschwerderecht nach der Rechtsprechung nur im Falle der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bestehe. Seitens der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr wurde in der Folge am 19.04.2017 gegenüber dem Bezirksgericht Steyr die Rechtskraft des Bescheides vom 26.01.2017 bestätigt.

1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20.04.2017, 8 E 614/16f-99, wurde der vorbehaltene Zuschlag zugunsten des Beschwerdeführers für rechtswirksam erklärt und der rechtswirksame Zuschlag am selben Tag im Grundbuch angemerkt. Mit Amtsvermerk vom 20.05.2017 wurde die Rechtskraft festgestellt.

1.5. Die Meistbotsverteilung im Verfahren 8 E 614/16f erfolgte nach Meistbotsverteilungstagsatzung vom 29.01.2018 mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 14.02.2018.

1.6. Mit Eingabe vom 18.04.2018 beantragt der Beschwerdeführer die Grundbuchsbereinigung gemäß § 237 EO und insbesondere die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 17.05.2018, vollzogen am 23.05.2018, wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes samt den weiteren grundbücherlicher Einverleibungen in Zusammenhang mit dem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung bewilligt bzw. durchgeführt. Bis zur Grundbuchsbereinigung mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 17.05.2018 war das Grundstück GST-Nr. 691/18 der KG 49302 Arzberg mit einem Ausgedinge (C-LNr. 2) und einem Fruchtgenussrecht zugunsten der XXXX belastet (C-LNr. 4, der weiters daraus berechtige Ehegatte war bereits verstorben), wobei diese zwei Gläubigern den Vorrang einräumte (C-LNr. 2 lit. b, c und lit. d bzw. C-LNr. 11, 13 und 14 sowie C-LNr. 4 lit. b und lit. c bzw. C-LNr. 11 und 14).

1.7. Die Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg umfasst das Grundstück GST-Nr. 691/18 der KG 49302 Arzberg im Ausmaß von ca.

72.940 m² (davon sind 72.928 m² Wald und 12 m² Wegfläche) und das Grundstück GST-Nr. 2709/1 der KG 49310 Lausa im Ausmaß von ca. 881 m² Wald.

1.8. Der Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg beträgt seit dem 01.04.2012 zumindest EUR 1.100,00.

1.9. Der Beschwerdeführer setzte erste eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg im Mai 2018 und entfernte Schadholz. Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist die Errichtung einer Zufahrt erforderlich, die derzeit geplant wird. Dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des vorläufigen Zuschlages von Dritten an Bewirtschaftungsmaßnahem gehindert wurde, kann nicht festgestellt werden.

1.10. Nach Zusendung eines Ermittlungsbogens am 08.01.2018 erklärte der Beschwerdeführer am 05.02.2018 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt, voraussichtlich am 01.04.2018 mit der Bewirtschaftung zu beginnen.

Mit Erledigung der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 06.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern ab dem 12.12.2016 im Betrag von EUR 239,82 (für den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2018) sowie eines Beitragszuschlages wegen Meldepflichtverletzung im Betrag von EUR 2,86 aufgetragen.

Der Beschwerdeführer legte gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt mit E-Mail vom 23.04.2018 dar, die Beitragsvorschreibung nicht anzuerkennen, den Betrag nicht zu entrichten und die Erlassung eines Bescheides über den Beginn der Pflichtversicherung zu verlangen.

1.11. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

2.2. Soweit nähere Feststellungen zum Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung getroffen werden, gründen sich diese auf den Inhalt des Aktes des Bezirksgerichtes Steyr zu 8 E 614/16f, der beigeschafft und dessen wesentliche Aktenteile in der mündlichen Verhandlung erörtert und von den Parteien des Verfahrens ohne Einwände zur Kenntnis genommen wurden.

Die ergänzenden Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen beruhen auf den diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellung, dass der Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 74 der KG 49302 Arzberg seit dem 01.04.2012 zumindest EUR 1.100,00 beträgt, ergibt sich aus dem Inhalt des amtswegig beigeschafften Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 18.03.2017, Zl. 51 073-1-0084/7, sowie den seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug der Daten des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 25.02.2012, ebenfalls zur Zl. 51 073-1-0084/7, über die Berechnung des Einheitswertes u.a. der gegenständlichen Liegenschaft ab dem 01.04.2012 bzw. dem 01.01.2015. Aus den Bescheiden geht ein Durchschnittshektarsatz für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche von EUR 160,10 bzw. von EUR 194,77 hervor. Ausgehend davon ergibt sich bei einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche der gegenständlichen Liegenschaft von 7,3809 ha schon bei Zugrundelegung eines Hektarsatzes von EUR 160,10 ein Einheitswert von EUR 1181,68. Der von der belangten Sozialversicherungsanstalt angenommene Einheitswert von EUR 1.100,00 wird damit noch überschritten.

2.4. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 59/2018, sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

§ 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG zufolge sind die in § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen auch in der Unfallversicherung pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 €

erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 4 BSVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Gemäß § 156 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 32/2018, geht die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft mit dem Tage der Ertheilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.

Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat gemäß § 156 Abs. 2 EO erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

Gemäß § 183 Abs. 1 EO ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

3.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. GP) wird zu § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG u.a. Folgendes ausgeführt:

"Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen ist, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, sodass sie oft kaum nachweisbar ist.

Nachdem Wald nach § 12 lit b Forstgesetz 1975 aber so zu behandeln ist, dass unter anderem auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar.

Da Wälder somit in der Regel zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Diese Vermutung entscheidet aus folgenden Gründen auch die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Bewirtschaftung erfolgt:

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4. Juni 1982, 81/08/0051, ua.) auf Rechnung und Gefahr desjenigen geführt, der 'auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird'. Wenn während des Wuchses des Waldes längere Zeit keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und daher keine 'nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen' entstehen, kann insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnisse der Fall eintreten, dass diese Frage nicht entschieden werden kann. Die Formulierung 'des dazu im eigenen Namen Berechtigten' schließt an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, nach der die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen ist und eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden kann.

Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im § 16 BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden."

3.3. Die belangte Sozialversicherungsanstalt ist zunächst mit ihrem Standpunkt im Recht, dass die Grundverkehrsgesetze der Länder § 156 EO unberührt lassen.

Der Oberste Gerichtshof erkennt in dieser Frage in ständiger Rechtsprechung, dass eine verfassungskonforme Auslegung dazu führt, dass eine aufschiebende Wirkung des Vorbehalts der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung für die Folgen des § 156 Abs. 1 EO und auch des damit in engem inhaltlichen Zusammenhang stehenden § 161 Abs. 1 EO zu verneinen ist.

Die sich aus Art 15 Abs. 9 B-VG ergebende Kompetenz der Länder, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechtes zu treffen, reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerlässlichem Zusammenhang stehen bzw. für diese erforderlich sind. Unter diese Annexkompetenz fällt auch die Erlassung exekutionsrechtlicher Bestimmungen. Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu die Auffassung, dass aus der dargelegten Beschränkung der landesgesetzlichen Kompetenz abzuleiten sei, dass durch die Regelungen in den Landesgrundverkehrsgesetzen der normale Ablauf des Exekutionsverfahrens so wenig wie möglich gestört werden soll. Allfällige von § 156 Abs. 1 EO abweichende landesgesetzliche Bestimmungen wären daher nicht geeignet, den Eintritt der Rechtswirkungen der zitierten Bestimmungen zu hindern (RIS-Justiz RS0112552; RS0002753).

Ausgehend davon gebührten dem Beschwerdeführer ab dem 12.12.2016 alle Früchte und Einkünfte der gegenständlichen Liegenschaft. Dagegen hatte er von da an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen. Dass einige dieser Abgaben - wie etwa die Grundsteuer oder die Grunderwerbsteuer - kraft gesonderter gesetzlicher Anordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, ändert daran nichts.

Ausgehend davon ist zu klären, ob § 156 Abs. 1 EO dem Beschwerdeführer eine solche rechtliche Stellung verleiht, dass von der Führung eines Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr gesprochen werden kann.

3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0072 mwN; 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094; 23.03.2015, Zl. 2013/08/0131). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057).

Da die Pflichtversicherung unabhängig von der Meldung eintritt, kommt dem Faktum und der Art der Meldung ebenfalls lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zu (VwGH 18.06.1991, Zl. 90/08/0197). Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann nicht nur auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers, der auch Besitzer ist, sondern (anstelle des Eigentümers) auch auf Rechnung eines Besitzers, der nicht Eigentümer ist, aber über einen Besitztitel verfügt (wie eines Pächters, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten), oder letztlich aber auch im Zeitraum bis zur Aufklärung der wahren Eigentumsverhältnisse auf Rechnung und Gefahr des zwar über keinen rechtmäßigen Titel verfügenden, gleichwohl aber redlichen Besitzers geführt werden. Ein solcher redlicher Besitzer ist daher auch im Falle der späteren Herausgabe des Grundstückes an den wahren Eigentümer bis zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert nach § 2 BSVG (VwGH 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057).

Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (VwGH 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183; 21.02.2007, Zl. 2004/08/0123). Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss (VwGH 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135).

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (VwGH 14.05.2003, Zl. 2003/08/0070).

3.5. Einleitend ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig ist, dass die gegenständliche Liegenschaft als forstwirtschaftliches Vermögen gewidmet ist. In Anbetracht der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist ferner offenkundig, dass der festgestellte Einheitswert den Betrag von EUR 150 (§ 3 Abs. 2 BSVG) übersteigt. Strittig ist lediglich der Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht, wobei der Zeitraum zwischen dem vorbehaltenen Zuschlag einerseits und der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch andererseits in Betracht kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie vorstehend dargelegt - bereits mehrfach die Auffassung vertreten, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, nicht maßgeblich ist, wer Eigentümer der bewirtschafteten Fläche ist respektive zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der bewirtschafteten Fläche durch Intabulation erworben wurde.

Auch wenn der Beschwerdeführer erst durch die grundbücherliche Einverleibung Eigentümer der hier in Rede stehenden, vom zuständigen Finanzamt als forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke geworden ist, so schließt dies nicht aus, dass er auf Grund eines schon früher gesetzten dinglichen oder obligatorischen Rechtsakt eine Rechtsstellung erworben hat, welche dazu führte, dass der auf diesen Liegenschaften geführte Betrieb schon ab diesem früheren Zeitpunkt (vor der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes) auf seine Rechnung und Gefahr geführt wurde.

Auch den Umstand, dass eine Zustimmung der Grundverkehrskommission noch nicht vorliegt, hat für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Rechtsprechung zufolge keine Bedeutung (vgl. VwGH 19.10.1993, Zl. 92/08/0168, 19.09.1980, Zl. 2207/77). Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt etwa im Fall eines Jagdpachtvertrages (die Ausübung der Jagd ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn) erkannt, dass die erst nach dem vereinbarten Inkrafttreten erfolgte Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde - die eine Wirksamkeitsvoraussetzung war - nichts an der bereits zuvor aufgenommenen Betriebsführung der der dadurch eingetretenen Versicherungspflicht ändert, da der Pachtvertrag schwebend wirksam sei (VwGH 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094). Diese Überlegungen können auf den gegenständlichen Fall grundsätzlich übertragen werden. Zu prüfen ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt von einer Betriebsführung durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesem Zusammenhang dem Standpunkt der belangten Sozialversicherungsanstalt nicht beizutreten, wonach bereits der vorbehaltene Zuschlag - der die Rechtswirkungen des § 156 Abs. 1 EO auslöst - dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines Betriebsführers verschafft.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung im Sinn der bereits zitierten Judikatur berechtigt und verpflichtet wird, eine Rechtsfrage ist, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 23.03.2015, Zl. 2013/08/0131).

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer nicht durch einen obligatorischen Rechtsakt wie etwa einen Pachtvertrag oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung, berechtigt. Er erwarb mit dem vorläufigen Zuschlag auch keine Rechtsstellung, die jener eines Eigentümers gleichkommt. § 156 Abs. 1 EO verschaffte dem Beschwerdeführer bei näherer Betrachtung nämlich lediglich einen Anspruch auf die Nutzungen der Liegenschaft (etwa Miet- oder Pachtentgelte, die dem bisher Berechtigten zufließen, die Früchte oder die dafür erzielten Erlöse). Der Beschwerdeführer wurde jedoch weder zum Verwalter der Liegenschaft, noch zu deren Besitzer, was sich aus dem Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt.

Zunächst bewirkt § 156 Abs. 1 EO kein Recht des Erstehers auf Verwaltung der Liegenschaft. Die (einstweiligen) Verwaltung der Liegenschaft - und damit die Befugnis, Bewirtschaftungshaltungen zu setzen und im Außenverhältnis als Verwalter aktiv aufzutreten (und nicht nur einen Anspruch auf Einziehung der Nutzungen zu haben) - setzt vielmehr einen Antrag des Erstehers auf Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft und eine entsprechende Bewilligung des Exekutionsgerichtes voraus (§ 158 EO). Eine einstweilige Verwaltung ist zwar gemäß § 158 Abs. 2 EO auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist, fallbezogen wurde eine solche einstweilige Verwaltung vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt, sodass ihm die Rechtsstellung eines einstweilen Verwalters auch nicht zukam.

Der vorbehaltene Zuschlag verschaffte dem Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaft, da § 156 Abs. 2 EO die Rechtskraft des Zuschlages voraussetzt (OGH 01.03.2012, 1 Ob 253/11d) und damit erst nach der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde respektive der deshalb erfolgten Erklärung des Zuschlags für rechtswirksam dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaft zugekommen ist (siehe dazu auch Angst in Angst, EO² § 183 Rz 18). Schon deshalb erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht sachgerecht, schon vor Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Steyr vom 20.04.2017, 8 E 614/16f-99, von einer Betriebsführung durch den Beschwerdeführer auszugehen, zumal dieser weder zur Verwaltung der Liegenschaft berechtigt war, noch einen Anspruch auf Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaft hatte. Wohl deutet die Befugnis, die Herausgabe der Nutzungen der Liegenschaft zu verlangen, darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits durch § 156 Abs. 1 EO infolge des vorbehaltenen Zuschlages Rechte in Bezug auf die Liegenschaft erwarb. In Ermangelung einer Befugnis zur Verwaltung sowie der Übergabe der Liegenschaft in seinen Besitz kann indes noch nicht von einer Rechtsstellung gesprochen werden, die den Beschwerdeführer aus der Führung des Betriebes berechtigen würde, zumal er eben zur Einflussnahme auf die Führung des Betriebes gar nicht berechtigt war. Im Gegensatz dazu waren in der Rechtsprechung bislang nur Pachtverträge in verschiedenen Varianten bzw. gesellschaftsrechtliche Konstruktionen Gegenstand, die allesamt einen unmittelbaren Zugriff des Berechtigten auf den Betrieb konstituieren, sodass dieser auch im Außenverhältnis als Nutzungs- und Verfügungsberechtigter auftreten konnte. Eine vergleichbare Rechtsposition verschafft § 156 Abs. 1 EO nicht. Anderes würde gelten, wenn dem Beschwerdeführer die einstweilige Verwaltung übertraten worden wäre, was jedoch nicht erfolgt ist.

3.6. Die belangte Sozialversicherungsanstalt übersieht ferner, dass das Grundstück GST-Nr. 691/18 der KG 49302 Arzberg mit einem Ausgedinge und einem Fruchtgenussrecht zugunsten der überlebenden XXXX belastet war. Das Ausgedinge und das Fruchtgenussrecht waren infolge der Vorrangeinräumung durch die Berechtigte vom Beschwerdeführer gemäß § 150 Abs. 1 EO zwar nicht zu übernehmen (siehe dazu OGH 16.08.2007, 3 Ob 85/07g). Dennoch war XXXX aus dem grundbücherlich sichergestellten Ausgedinge bzw. dem grundbücherlich sichergestellten Fruchtgenussrecht dinglich bis zum rechtskräftigen Zuschlag (der das Erlöschen dieser Rechte bewirkte) berechtigt, sodass unter Anwendung der vorstehend genannten Kriterien bis zur Rechtskraft des Zuschlages von einer Betriebsführung der XXXX als Fruchtnießerin hinsichtlich des Grundstücks GST-Nr. 691/18 der KG 49302 Arzberg auszugehen ist.

Der rechnerische Einheitswert des verbliebenen Grundstücks GST-Nr. 2709/1 der KG 49310 Lausa würde bei einer isolierten Betrachtung EUR 150,00 nicht übersteigen, sodass gemäß § 3 Abs. 2 BSVG diesbezüglich keine Versicherungspflicht eintreten würde.

3.7. Zusammenfassend erwarb der Beschwerdeführer (erst) mit Rechtswirksamkeit des Zuschlages, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 20.04.2017, 8 E 614/16f-99, festgestellt wurde, außerbücherlich lastenfreies Eigentum an den in Rede stehenden Liegenschaften, was zum Erlöschen des Ausgedinges und des Fruchtgenussrechtes führte und dem Beschwerdeführer gemäß § 156 Abs. 2 EO einen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft verschaffte, sodass er seit diesem Tag in Anbetracht der vorstehend erörterten Kriterien grundsätzlich als Betriebsführer im Sinn des BSVG anzusehen ist, was auch die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG nach sich zieht. Dass der Beschluss dem Beschwerdeführer erst am 07.07.2017 zugestellt wurde, erweist sich aufgrund der am 20.04.2017 erfolgten Verlautbarung in der Ediktsdatei und im Grundbuch als nicht von Relevanz.

3.8. Da eine abweichende Meldung des Beschwerdeführers im Sinn des § 16 BSVG über das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung nicht erstattet wurde (es liegt lediglich die verspätete Meldung des Erwerbs der Liegenschaft im Verwaltungsakt auf), hat dieser die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG gegen sich gelten zu lassen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb in entsprechender Weise bewirtschaftet wurde. Diese Vermutung ist - wie eingangs erörtert - verfassungsrechtlich unbedenklich und trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einem Waldbesitz eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Die Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinn des § 6 Abs. 3 BSVG fällt demnach mit der Aufnahme der Betriebsführung zusammen.

3.9. Der angefochtene Bescheid ist demnach in seinem Spruchpunkt 1 dahingehend abzuändern, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern ab dem 20.04.2017 festgestellt wird.

3.10. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde ein Beitragszuschlag wegen verspäteter Anmeldung zur Pflichtversicherung im Betrag von EUR 2,86 verhängt.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BSVG kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden, wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist. Der Versicherungsträger hat bei der Festsetzung des Beitragszuschlages insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage in Ansehung des Betriebes des Beschwerdeführers von EUR 785,56 im Jahr 2017, es handelt sich dabei um die Mindestbeitragsgrundlage. Ausgehend davon schuldet der Beschwerdeführer einen monatlichen Beitrag zur Unfallversicherung von EUR 14,93 im Jahr 2017. In Anbetracht dieser Umstände begegnet der festgesetzte Beitragszuschlag von EUR 2,86 keinen Bedenken. Dass ein Meldeverstoß des Beschwerdeführers in Ansehung der mit dem 20.04.2017 übernommenen Betriebsführung vorliegt, bedarf in Anbetracht der Feststellungen keiner weiteren Erörterung. Hinsichtlich der Festsetzung eines Beitragszuschlages hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits erkannt, dass die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs. 1 BSVG voraussetzt, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge im Sinne einer vorfragenweisen Beurteilung oder als Hauptfrage festgestellt wird, weil andernfalls die Berechnung der Zuschläge nicht möglich wäre. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt somit eine für die Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 BSVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist zwar eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, aber diese Vorschreibung setzt nicht einen Abspruch über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe voraus. Ebenso bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht. Die Versicherungspflicht einer Person kann aber in der Begründung - vorfragenweise - beurteilt werden. Dass fallbezogen kein bescheidmäßiger Abspruch über die Beitragshöhe erfolgt ist, steht dem festgesetzten Beitragszuschlag somit nicht entgegen (VwGH 25.04.1995, Zl. 93/08/0188).

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als rechtmäßig.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern im Fall eines vorbehaltenen Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren fehlt. Ausgehend von dem seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt vertreten Rechtsstandpunkt erscheint es nicht unvertretbar, den Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bereits an den Zeitpunkt des vorläufigen Zuschlages anzuknüpfen, zumal dieser dem Ersteher zumindest eine Rechtsstellung nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 EO verleiht. Er wäre zumindest dazu berechtigt, auf die Früchte der erstandenen Liegenschaft zu greifen und ist auch zur Gefahrtragung verhalten. Ob eine solche Rechtsstellung bereits die Führung eines Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr darstellt, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang ungeklärt geblieben, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Schlagworte

Beitragszuschlag, betriebliche Tätigkeit, Einheitswert,
Pflichtversicherung, Rechnung und Gefahr, Rechtswirkung, Revision
zulässig, Unfallversicherung, Zwangsversteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2196581.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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