TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L526 2198809-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3

Spruch

1. L526 2198809-1/8E

2. L526 2198810-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl XXXXbeschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" oder "BF2" bezeichnet) sind weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach ihrer Einreise in Österreich an dem im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz "BFA" oder "bB" genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. BF1 ist die Tochter von BF2 und leidet seit ihrer Geburt an einer körperlichen und geistigen Behinderung.

I.1.2. BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst vor, dass BF1 in Georgien keine Perspektive auf eine Besserung ihrer Krankheit habe. Diese sei taubstumm und auf der linken Seite gelähmt. Sie sei ein Pflegefall und bedürfe ständiger Pflege. Sie seien in der Hoffnung nach Österreich gereist, dass BF1 hier geholfen werde. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab BF2 an, sie habe nichts zu befürchten, aber ihre Tochter könne sich nicht positiv entwickeln, wenn ihr nicht medizinisch geholfen werde. Außerdem habe jemand in Georgien versucht, die Tochter zu vergewaltigen. Das sei im Jahr 2006 gewesen und der Beschuldigte habe sich vor der Verurteilung in der Zelle aufgehängt. In Georgien lebten nach wie vor zwei Schwestern der BF2, ihr Ehegatte und eine weitere Tochter.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB am 23.04.2018 brachte BF2 zusammengefasst vor, ihre Tochter sei taubstumm und könne, weil sie zum Teil halbseitig gelähmt sei, zum Beispiel schwer schlucken. Seit ihrer Geburt sei sie körperlich und geistig behindert. Wie genau die Erkrankung heiße, wisse sie nicht; sie würden es immer "körperliche und geistige Behinderung" nennen. Die Tochter könne schon der Situation entsprechend reagieren, sie sei aber geistig zurückgeblieben und bräuchte Pflege. Darum habe sie in Georgien auch eine Pension bekommen, weil sie nicht selbständig für sich sorgen könne. Die Tochter sei in Georgien behandelt und von Epilepsie geheilt worden. Zwei Jahre sei sie in dieser Hinsicht beschwerdefrei, sonst habe sie aber keine Behandlung bekommen. Seit die Tochter erwachsen sei, habe sich ihr Zustand generell verbessert und sie sei stärker geworden. Die körperliche und die geistige Behinderung seien aber gleichgeblieben. Sie habe es nicht leicht. Vor ein paar Jahren sei sie fast einmal von einem Auto angefahren worden. Und vor ein paar Jahren habe auch ein alter Mann versucht, übergriffig zu werden. Das sei bei der Polizei angezeigt und geklärt worden, aber die Tochter habe es schwerer als andere. Von staatlicher Seite seien sie nicht bedroht oder verfolgt worden. Auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätten sie keine Probleme in der Heimat gehabt. Zu den Fluchtgründen ihrer Tochter befragt gab BF2 als deren gesetzlicher Vormund an, dass diese ledig sei, keine Kinder habe und in Georgien zwei Jahre lang die Integrationsschule für kranke Kinder besucht habe, was aufgrund ihrer Behinderung aber keinen Sinn ergeben habe. Seitdem würde sie von BF2 zu Hause gepflegt. Andere als die schon genannten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes habe die Tochter nicht. BF2 habe selbst auch keine Fluchtgründe; sie sei nur wegen ihrer Tochter hier.

Im Akt finden sich Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur "Medikamentenverfügbarkeit, Sachwalterschaft, Rücknahmebestimmung bei psychischen Krankheiten" sowie zum Krankheitsbild der zerebralen Lähmung. Dass die Anfragebeantwortungen dem Parteiengehör unterzogen wurden, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

Wie die bB zur Einschätzung kommt, BF1 leide unter zerebraler Lähmung, lässt sich der gesamten Aktenlage nicht entnehmen. Auch im Hinblick auf die in der Anfrage an die Staatendokumentation zur Medikamentenverfügbarkeit aufgelisteten Medikamente ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Anfrage gerade auf die in der Anfrage genannten Medikamente bezieht, zumal der Aktenlage zufolge weder BF2 noch ein medizinischer Experte zu der für BF1 notwendigen Medikation befragt wurden.

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde den BF nicht erteilt (III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (V). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (VII).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellt die bB fest, dass keine Gründe vorgebracht wurden, die auf eine persönliche Verfolgung der BF im Sinne der GFK hinweisen würden. Beweiswürdigend stützt sich die bB dabei auf das Vorbringen der BF2.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Daraus ergibt sich unter anderem in Bezug auf die Lage der Menschenrechte ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zur Situation im Falle der Rückkehr hält die bB lediglich fest, dass die medizinische Versorgung sowie die Betreuung der BF1 in Georgien gewährleistet sei. Medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen seien ihrer Krankheit entsprechend vorhanden. In ihrer Beweiswürdigung bezieht sich die bB auf die von ihr herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Georgien, aus welchen hervorginge, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der Möglichkeit einer Sachwalter-Bestellung und 24-Stundenbetreuung für Körperbehinderung langfristig gewährleistet sei. Die medizinische Behandlung sei auch für Rückkehrer sofort verfügbar.

Der Vater und die Schwester der BF1 würden nach wie vor an der georgischen Wohnadresse leben. Die BF würden damit über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen und würden dort auch nicht in eine soziale Notlage geraten, zumal die Familie auch bislang in der Lage gewesen sei, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten und BF1 auch bisher schon von ihrer Invaliditätspension gelebt habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die bB habe es verabsäumt, den aktuellen Gesundheitszustand der BF1 zu ermitteln, was jedenfalls einen gravierenden Ermittlungsfehler darstelle. Zudem hätte die bB Ermittlungen zum effektiven Zugang der für BF1 notwendigen ärztlichen Behandlung in Georgien unterlassen. Die bB hätte ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die für BF1 notwendigen Behandlungen in Erfahrung zu bringen. BF1 sei auf die medizinische Behandlung in Österreich angewiesen, ihr Gesundheitszustand würde sich ohne diese maßgeblich verschlechtern und im Falle einer Abschiebung bestehe das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC. Im Bescheid selber seien Ausführungen zu verschiedenen Krankheiten bzw. Behandlungsmethoden gemacht worden, wie etwa Hepatitis C, Nierentransplantation oder Dialyse; dies betreffe BF1 jedoch nicht. Die Feststellungen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in keine Notlage geraten würden, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben. In Georgien sei eine vollständige Kostendeckung nicht gegeben. Die finanziellen Mittel der BF würden jedenfalls nicht ausreichen, damit BF1 die notwendige medizinische Behandlung bekomme. Zudem sei zu beachten, dass Ärzte in Georgien nicht über die notwendige medizinische Expertise verfügten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens hätte die bB zur rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass den BF aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Umstände der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die BF hätten ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Privat- und Familienlebens darstellen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen gehabt.

Der Beschwerde wurde ein urologischer Befund BF1 betreffend beigelegt.

I.4 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der BF im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierinnen, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die BF verließen Georgien ausschließlich, damit BF1 sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung zu unterziehen kann.

Die Identität der BF steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien Repressalien oder Verfolgung ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, die Identität steht aufgrund der der bB vorgelegten Reisepässe fest.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) in dem in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind - soweit sie sich auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides beziehen - für sich im Rahmen der oben angeführten Ausführungen als tragfähig anzusehen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass BF2 anlässlich ihrer Einvernahme durch die bB am 23.04.2018 selbst angab, sie hätte zusammen mit ihrer Tochter ihr Heimatland nur deshalb verlassen, damit diese in Österreich eine medizinische Behandlung erhält ("... ich bin wirklich nur wegen meiner Tochter XXXX gemeinsam mit dieser hier, wegen ihrem gesundheitlichen Zustand."). Von staatlicher Seite seien sie nicht bedroht oder verfolgt worden und auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätten sie keine Probleme in der Heimat gehabt; auch sonst hätten sie keine Fluchtgründe. Ergänzend sei dazu noch angemerkt, dass sich auch aus dem Vorbringen, BF1 habe es schwer im Leben, sie sei einmal fast von einem Auto angefahren worden und es habe in Georgien auch jemand versucht, sie zu vergewaltigen, keine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung ableiten lässt. Im Hinblick auf die versuchte Vergewaltigung gab BF2 anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 12.03.2018 auch an, dass sich der Beschuldigte, welcher den Vergewaltigungsversuch begangen habe, im Jahr 2006 in seiner Zelle erhängt habe. Dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr aus sonstigen Gründen der Gefahr eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt wäre, kommt aus dem Vorbringen der BF2 nicht hervor.

Da sich die BF seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt Spruchpunkt I betreffend keine Änderung eintrat, zumal die BF eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die BF keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

In Bezug auf die Spruchpunkte II. bis VII. ist festzuhalten, dass die bB keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 trifft, sondern lediglich ausführt, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 in Georgien gewährleistet sei; medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen seien entsprechend der Krankheit der BF1 vorhanden, wobei vor allem offenbleibt, an welcher Krankheit BF1 tatsächlich leidet. Die Familie sei bisher in der Lage gewesen, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten und BF1 habe auch bisher schon von ihrer Invaliditätspension gelebt.

Ohne entsprechende Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen zur Krankheit und dem Gesundheitszustand der BF1 kann die erkennenden Richterin den Ausführungen der bB jedoch nicht folgen.

Aus der im Akt erliegenden Anfragebeantwortungen zur Möglichkeit der Behandlung einer zerebralen Lähmung in Georgien vom 27.09.2017, die auch in den Feststellungen des bekämpften Bescheides zitiert wird, ist zu schließen, dass die bB offenbar davon ausging, BF1 leide unter einer Gehirnlähmung, jedoch lässt sich der gesamten Aktenlage nicht entnehmen, wie die bB zur einer derartigen Einschätzung gelangte. BF2 hat lediglich Symptome beschrieben, aus welchen die bB offenbar ohne Beiziehung eines medizinischen Experten eine zerebrale Lähmung diagnostizierte. Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass den beschriebenen Symptomen eine Schädigung bzw. Lähmung des Gehirnes zugrunde liegt, so fehlen Aussagen bzw. Ermittlungen über den aktuellen Gesundheitszustand der BF1, der abgesehen von einer (möglicherweise irreparablen) Schädigung bzw. Lähmung des Gehirns auch durch andere Faktoren beeinträchtigt sein könnte, welche allenfalls akute Beschwerden auslösen könnten. Den BF ist auch darin zu folgen, dass die bB keine hinreichenden Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen über den effektiven und leistbaren Zugang zu einer adäquaten Behandlung der BF1 in Georgien tätigt. Die Feststellung, dass es in Georgien medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen gebe, ist jedenfalls zu kurz gegriffen. Sofern die bB in Bezug auf die Pflege- und Betreuungsmöglichkeit in Georgien auf die Länderfeststellungen verweist, aus welchen hervorginge, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der Möglichkeit einer Sachwalter-Bestellung und 24-Stundenbetreuung für Körperbehinderung langfristig gewährleistet sei, ist noch anzumerken, dass sich dies weder aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen noch aus den im Akt erliegenden Anfragebeantwortungen ableiten lässt.

Ob es in Georgien eine effektive und leistbare Behandlung für BF1 gibt, hätte die bB - vor allem vor dem Hintergrund des Vorbringens, BF1 sei in Georgien nur im Hinblick auf ihre Epilepsie, sonst jedoch nicht behandelt worden - anhand nachvollziehbarer Feststellungen über die vorliegende Krankheit bzw. den Gesundheitszustand der BF1 zu beurteilen gehabt und wird sie im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu tätigen haben.

Auch zur Frage, ob die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien trotz der in Betracht gezogenen Einkünfte und der Vermögenslage der Familie der BF1 in eine Notlage geraten würden, fehlen hinreichende Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen, welche sich ebenfalls an der konkret vorliegenden Krankheit bzw. dem Gesundheitszustand der BF1 zu orientieren gehabt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

(Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen. Im gegenständlichen Fall bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Gleiches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Das ho. Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides durch eine in Asyl- und Fremdenrechtssachen versierte Organisation bei einer derartig klaren Sach- und Rechtslage bedenklich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich erscheint.

II.3.3. Behebung der weiteren Spruchpunkte

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,

-

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

-

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

-

bloß ansatzweise ermittelt hat.

-

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.

§ 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber den BF hinsichtlich des unter Punkt I.1.2. beschriebenen Sachverhalts das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach.

Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).

Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Zur Krankheit bzw. dem Gesundheitszustand der BF1 ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Im gegenständlichen Fall brachte BF2 zusammengefasst vor, dass ihre Tochter schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe und in Georgien nur im Hinblick auf ihre Epilepsie behandelt worden sei. Dieses Vorbringen wurde im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend aufgegriffen. Hinzu kommt, dass es die bB es unterlassen hat, nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die vorliegende Krankheit und den Gesundheitszustand der BF1 bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen zu tätigen, sodass aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes nicht gesagt werden kann, ob überhaupt eine realistische Chance für BF1 besteht, eine Behandlung zu erhalten bzw. welche Auswirkungen eine unterbliebene Behandlung hätte.

Auch hat die bB die ihrer Entscheidung offenbar zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse nicht dem Parteiengehör unterzogen. Aufgrund der unterlassenen Ermittlungstätigkeit ist das Vorbringen in der Beschwerde, BF1 brauche auch eine Ohrenoperation, als zulässig zu erachten und ist dieses Vorbringen bei der Entscheidungsfindung und den dazu notwendigen Ermittlungen jedenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Durch die Vorgangsweise der bB, das Parteiengehör zu unterlassen, fanden im Administrativverfahren die Einwände der BF zum bereits beschriebenen Ermittlungsergebnis keine Berücksichtigung und wurde die Obliegenheit, diese zu berücksichtigen auf das ho. Gericht abgewälzt, welches nunmehr ersatzweise für die belangte Behörde tätig werden müsste, was es in der Wahrnehmung seiner Rolle als unparteiische Rechtsmittelinstanz beeinträchtigen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).

Im gegenständlichen Fall wurde somit der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die individuellen Behandlungschancen bzw. in Bezug auf die Folgen beim Ausbleiben solcher Behandlungen, falls BF2 keine realistische Chance auf eine medizinische Behandlung von entsprechender Qualität hätte, dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ebenso hätte das ho. Gericht iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.

Im Lichte der dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen, wie oben dargelegt, nachzuholen und darauf aufbauende individuelle Feststellungen zu treffen haben.

Sollte sich der Bedarf ergeben, im Ermittlungsverfahren gem. § 45 Abs. 3 AVG vorzugehen, wird dies von der belangten Behörde ebenfalls zu veranlassen sein.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichtes ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF eine Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Da Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides behoben wurde, waren die weiteren Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.

II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

-

der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

-

sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides lassen gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-

Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-

Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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