TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 L510 2182968-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

L510 2182968-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46 FPG idgF, §§ 55, 53 Abs. 1 u. 3 Z. 1 FPG idgF, § 13 Abs. 2 AsylG idgF, § 18 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX stammt.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie wegen eines Falles von Blutrache geflüchtet sei. Ihr Vater sei vor 24 Jahren erschossen worden. Danach habe ihr Onkel 2005 Rache verübt und einen von der Gegenseite erschossen. 2008 sei deswegen ihr Onkel erschossen worden. Auch auf sie habe es Übergriffe gegeben. Vor 2 Monaten sei sie mit einem Messer verletzt worden. Aus Angst vor der anderen Familie habe sie ihre Heimat verlassen. Außerdem sei sie nie beim Militär gewesen, weshalb sie keine Dokumente bekomme. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund.

Zur Fluchtroute führte sie aus, dass sie ihre Heimat vor ca. 1 1/2 Monaten verlassen habe und in der Folge teils mit Unterstützung von Schleppern über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gereist sei. Während ihrer Reise sei sie in keinem Land von den Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe keinen Asylantrag gestellt.

Weiter führte sie aus, dass sie ihren türkischen Personalausweis in Österreich verloren habe.

Aufgrund eines Dublin-Treffers zu Italien (IT1....) wurden in der Folge Konsultationen mit Italien zwecks Rückübernahme der bP geführt und dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit 23.04.2015 wurde das Verfahren zugelassen, da kein Dublin-Verfahren möglich war.

Mit 10.11.2015 wurde die bP vom LG für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 07.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA. Dabei wurde ihr der Verlust ihres Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 1 und 2 Z. 1 AsylG mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt.

Die niederschriftliche Einvernahme der bP gestaltete sich wie folgt:

"...

F: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Gut.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen?

A: Ja, es geht mir gut.

F: Geht Ihnen sonst gesundheitlich gut?

A: Ja, jetzt geht es mir gut.

F: Stehen Sie aktuell wegen dieser gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung?

A: Momentan nicht, da letzte Mal hatte ich Zahnschmerzen.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Nein, nur meine weiße Aufenthaltskarte.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Sie wurden am 19.02.2015 von der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Es passt alles.

F: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert?

A: Ja, nicht ganz genau detailliert.

F: Wieso sind Sie zur Ladung am 14.04.2015 nicht erschienen?

A: Ich habe diese Ladung nicht erhalten.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX Türkei geboren.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? Oder waren Sie schon einmal verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Ich habe keine Kinder.

F: Haben Sie sonstige Sorgepflichten?

A: Keine.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Die Eltern sind verstorben, ich habe noch drei Schwestern in der Türkei, der Bruder wurde von Soldaten erschossen

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? Wie gestaltet sich der Kontakt?

A: Hin und wieder mit den Schwestern.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Nein, keine

F: Haben Sie noch sonstige Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Zwei Onkel leben noch.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wo leben Sie derzeit in Österreich? Sind Sie obdachlos? Seit wann? Wo haben Sie früher in Österreich gewohnt?

A: Eigentlich bin ich obdachlos - in der XXXX gemeldet, ich nächtige bei einem Freund. Nachgefragt gebe ich an, dass der Freund XXXX heißt und in 10., XXXX wohnt.

F: Sind Sie, oder waren Sie suchtkrank?

A: Ich war 2015 suchtkrank, bin jetzt aber geheilt.

F: Sie sind in Österreich wegen eines Suchtgiftvergehens verurteilt worden. Nehmen Sie dazu Stellung.

A: Ich habe von der Apotheke was geholt und wurde kontrolliert. Am 13.09.2016 habe ich Gerichtsverhandlung.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich auch in anderen Orten in der Türkei aus? wenn ja, wo haben Sie sich in der Türkei schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ich war nur in meinem Dorf in XXXX.

F: In welchem Zeitraum haben Sie in der Türkei gelebt?

A: Von 1979 bis 2011

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Sehr gut. Ich spreche türkisch und kurdisch.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Gut.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Kurde.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Moslem.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich bin fünf Jahre zur Schule gegangen, dann war ich Bäcker.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände vor Ihrer Ausreise? Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

A: Meine Lebensumstände waren gut, ich war als Bäcker berufstätig. Im Jahr 2011 im Sommer bin ich geflüchtet. Ich bin mit einem Boot nach Griechenland geflüchtet. Ich war fünfeinhalb Monate in Griechenland und bin dann über Serbien, Ungarn nach Österreich gekommen.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich bin ohne Dokumente illegal gereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: In Österreich gibt es Menschenrechte.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland, oder in einem anderen Land?

A: Nein, ich war nur in Österreich.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mein Bruder war beim Militärdienst und er wurde bei Kampfhandlungen von PKK-Kämpfern getötet. Dann haben wir Ihn begraben - im Sommer 2010 - und danach kamen PKK-Kämpfer und meine Mutter hat die PKK Kämpfer beschimpft "ihr seid nicht willkommen - sie sollen gehen". Vier Monate später waren mein Onkel und ich unterwegs - von XXXX nach in unser Heimatdorf XXXX- unser Dorf 40km entfernt. In XXXX - ca. 17km vom XXXX sind wir von PKK Kämpfern angehalten worden. Wir mussten drei bewaffnete Personen mitnehmen. Am Weg war eine Kontrolle von türkischen Gendarmen, sie wollten, dass wir sie durch diese Kontrolle bringen. Aus Angst haben wir sie mitgenommen. Sie sind ca. 20km mitgefahren, wir sind nicht kontrolliert worden, weil die Gendarmen meinen Onkel kennen.

F: Aufforderung: Bitte jetzt auf den genauen Fluchtgrund kommen. Warum und von wem sind sie verfolgt!?

A: 20 Tage danach wurde einer dieser drei mitgenommenen PKK-Kämpfer von Soldaten festgenommen und dieser hat dann unsere Namen preisgegeben. Dann kamen türkische Soldaten und haben mich und meinen Onkel festgenommen. Das war Ende 2010 / Anfang 2011. Ich wurde nach zwei Tagen freigelassen und mein Onkel wurde eine Woche später freigelassen. Auf der Gendarmeriestation wurden wir von Spezialpolizisten befragt und geschlagen. Das Ganze wurde zum Gericht weitergeleitet. Ich wurde zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mein Onkel zu fünf Jahre, er sitzt im Gefängnis in XXXX. Ich konnte vor der Haftstrafe illegal ohne Ausweise flüchten.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

A: Nein.

F: In ihrer Erstbefragung haben sie über Blutrache erzählt und von einer Familienfehde berichtet. Was sagen Sie dazu?

A: Das muss ein Missverständnis gewesen sein. Bei der Erstbefragung war kein Dolmetscher anwesend, nur ein türkisch sprechender Polizist.

Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

Antwort: Ja.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft, oder einem anderen Land?

A: Nur in der Türkei wegen dem geschilderten Fluchtgrund.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Als Kurde wird man immer als Mensch zweiter Klasse behandelt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich würde direkt ins Gefängnis kommen.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Das Datum weiß ich nicht. Vor ca. zwei Jahren.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein, ich habe privat gelernt.

F: Verstehen Sie mich?

A: Ein bisschen.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Ein, zwei Personen.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A:

Vollmacht

F: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, Erhebungen zur Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in Ihrer Heimat unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?

A: Ja.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut.

F: Sie geben an ca. 2015 nach Österreich eingereist zu sein. Im KPA liegt eine Anzeige auf von einem Ladendiebstahl vom 15.10.2014 in Wien. Was sagen Sie dazu?

A: Ja das stimmt. Dann ist es ca. gut zwei Jahre her.

F: Sie haben Ihren Italienaufenthalt verschwiegen! Wann waren Sie in Italien? Sie hatten dort einen gültigen Aufenthaltstitel.

A: Von Griechenland bin ich 2011 nach Italien gereist, nach einer zwei bis dreitägigen Festnahem wurde ich wieder zurück nach Griechenland abgeschoben.

F: Ihre Angaben sind widersprüchlich! Sie waren nicht nur zwei bis drei Tage in Italien. Sie hatten dort einen Aufenthaltstitel und einen Asylantrag gestellt, den Sie uns bisher verschwiegen haben.

A: Mir wurden in Italien die Fingerabdrücke abgenommen und ich wurde festgenommen, ich hatte in Italien keinen Aufenthaltstitel und ich habe auch in Italien keinen Asylantrag gestellt.

F: Das Ganze ist widersprüchlich! Ich fordere Sie noch einmal dazu auf die Wahrheit zu sagen, sonst hat das ganze negative Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren.

A: Ich hatte einen Aufenthaltstitel in Italien, dieser ist abgelaufen. 2014 bin ich noch mit italienischen Dokumenten nach Österreich gekommen, diese Dokumente sind abgelaufen und ich habe in Österreich um Asyl angesucht.

F: Der italienische Aufenthaltstitel ist schon 2012 abgelaufen.

A: Den habe ich nicht mehr verlängert.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom/von der Dolmetscher/in rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte.

..."

Mit 04.10.2016 wurde die bP vom LG für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX (Folgeverurteilung), wegen gewerbsmäßigen Diebstahl zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Die Probezeit wurde insgesamt auf 5 Jahre verlängert.

Am 12.12.2017 wurde die bP bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten und erfolgte eine Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Am 14.12.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP vor dem BFA anlässlich ihrer Asylantragstellung.

Im Wesentlichen legte sie dar, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie wohne bei ihrem Onkel und selten bei ihrer Schwester. Ihr Onkel heiße XXXX, er sei ca. 53 oder 54 Jahre alt. Er wohne in der XXXX. Ihre Schwester, XXXX, ca. 39 Jahre alt, wohne in XXXX. Eine nähere Wohnadresse könne sie nicht angeben. Es tue ihr leid, dass sie beim letzten Mal ihre Situation in Italien nicht freiwillig erwähnt habe. Sie habe keine Arbeitserlaubnis, gehe spazieren und besuche ihren Onkel. Sie gehe auch mit ihrem Neffen spazieren. Sie wolle im Imbiss des Onkels helfen, jedoch lasse er sie nicht. Ihre Schwester sei Epileptikerin, ihr Onkel versuche sie nach Wien zu holen. Sie habe keine Deutschkurse besucht. Sie lebe von der Grundversorgung und unterstütze sie ihr Onkel. Zur Situation in ihrer Heimat wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe und am 07.09.2016 alles angegeben. Sie würde gerne 3 - 4 Stunden am Tag arbeiten dürfen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2016 verloren (Spruchpunkt VIII.).

Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschluss des BVwG v. 18.01.2018, GZ: L519 2812968-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde mit Beschluss v. 22.01.2018 der angefochtene Bescheid des BFA gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen. Zugestanden wurde, dass die bP im Verfahren zwar gänzlich unterschiedliche Fluchtgründe vorbrachte, jedoch hätte sich das BFA mit dem Vorbringen detaillierter auseinandersetzen müssen. Zudem habe das BFA in Bezug auf das Einreiseverbot eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen und entsprechend zu begründen, weshalb es ein Einreiseverbot in der festzusetzenden Dauer für erforderlich erachte.

4. Am 05.06.2018 wurde die bP vor dem BFA erneut einvernommen. Im Wesentlichen legte sie dar, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen konnte die bP nicht vorlegen. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie ein Visum in Italien gehabt habe. Ihre Schwester und ihr Onkel würden hier leben. Sie sei 2013 zu Besuch nach Österreich gekommen. Nach sechs oder sieben Monaten habe sie ihre Geldbörse mit mehr als 1000 Euro verloren, sie habe deshalb nicht nach Italien zurück gekonnt. Sie sei von der Polizei aufgegriffen worden und habe ihr die Polizei gesagt, dass sie einen Asylantrag stellen solle. Sie habe den Behörden immer wieder gesagt, dass sie nach Italien zurückkehren möchte. Als sie sich an die italienische Behörde gewandt habe, habe man ihr gesagt, dass ihr Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Sie sei in einem Substitutionsprogramm. Ihr Onkel mütterlicherseits habe drei Kebab Lokale, sie habe die Behörden gebeten, ihr eine Erlaubnis zu erteilen, dass sie dort arbeiten könne, habe aber keine bekommen. Ihr Bruder sei im Wehrdienst gefallen. Die Eltern seien verstorben, sie habe nur noch wenig Verwandtschaft in der Türkei, welche sie aufnehmen würden. Sie habe ihren Wehrdienst nicht geleistet und gelte als fahnenflüchtig. Bei einer eventuellen Rückkehr würde sie sofort festgenommen werden. Ihr Onkel und sie seien gemeinsam festgenommen worden, er sei fünf Jahre inhaftiert gewesen, sie sei nur eineinhalb Jahre in Haft gewesen. Sie habe am Körper mehrere Folterspuren. Durch Folter habe sie den Namen ihres Onkels nennen müssen. Sie wolle nicht den Wehrdienst ableisten. Sie habe eine Obdachlosenunterkunft, wohne aber bei ihrer Schwester. Sie werde von ihrem Onkel und ihrer Schwester finanziell unterstützt. Auf die Frage, warum sie ein Messer mitführte, gab die bP an, dass sie immer ein Messer mit sich trage. Auf eine Einsicht in die Länderfeststellungen sowie auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete die bP.

5. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2016 verloren (Spruchpunkt VIII.).

Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

6. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

7. Der Verwaltungsakt langte am 30.07.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Nach dessen Einlangen führte der zuständige Richter des BVwG fristgerecht die in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehene Grobprüfung durch und gelangte zum Ergebnis, dass sich dem Akteninhalt keine stichhaltigen Hinweise für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der dort genannten Gründe entnehmen ließen, was mit Aktenvermerk vom 03.08.2018 festgehalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht lt. Bundesamt nicht fest. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie ist muslimischen Glaubens. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ein und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig.

Sie kommt aus XXXX und hat familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie ging dort zur Schule und arbeitete dort als Bäcker. Sie war im Herkunftsstaat in der Lage ihre Existenz zu sichern.

Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen.

Es liegen folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich vor:

Mit 10.11.2015 wurde die bP vom LG für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit 04.10.2016 wurde die bP vom LG für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX (Folgeverurteilung), wegen gewerbsmäßigen Diebstahl zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Die Probezeit wurde insgesamt auf 5 Jahre verlängert.

Mit 03.05.17, RK 20.07.2018, wurde die bP vom BG XXXX, Zahl: XXXX, gem. §§ 15, 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.

Relevante private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte sind in Österreich nicht gegeben.

Die bP hat im Asylverfahren trotz Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Hinweis, dass falsche Angaben für das Verfahren nachteilig sein können, dessen ungeachtet in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht.

Sie verschwieg bei ihrer Asylantragstellung überhaupt, dass sie vor der Einreise in Österreich bereits in Italien aufhältig war. Sie verschwieg, dass sie in Italien bereits einen Aufenthaltstitel hatte. Sie verschwieg ebenso, dass sie bereits seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhältig war und erst im Zuge eines Aufgriffs durch die Polizei den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion XXXX, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt räumte der bP die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen betreffend der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei abzugeben ein. Die bP verzichtete auf die Ausfolgung der Länderinformationen und auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Das Bundesamt stellte im Bescheid umfassende Länderfeststellungen samt aktuellen integrierten Kurzinformationen dar (BS S26-102). Aus der dargestellten allgemeinen Lage ergibt sich kein konkretes, hier entscheidungsrelevantes Szenario, wonach Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP - ausgehend von jenem Sachverhalt der glaubhaft gemacht wurde - per se im Falle einer Rückkehr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würden.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität steht laut BFA nicht fest, da die bP im Verfahren kein nationales Identitätsdokument in Vorlage bringen konnte. Die sonstigen Feststellungen zur Person ergeben sich aus ihren Orts- und Sprachkenntnissen und ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Soweit die bP in diesem Verfahren namentlich erwähnt wird, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität.

Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.10.2018 und den im Akt aufliegenden Urteilen.

Dass die bP auf Zahlungen aus der Grundversorgung angewiesen ist, ergibt sich aus dem aktuellen GVS-Speicherauszug.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung - im Nachfolgenden zusammengefasst auf die wesentlichsten Punkte - dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei zudem durch das Bestreiten über ihren Aufenthalt und auch über ihren Aufenthaltstitel in Italien erheblich beeinträchtigt. Diese Tatsache habe die bP trotz mehrmaligem Vorhalt abgestritten, jedoch dann schließlich selber zugegeben.

Zu den Widersprüchen im Vorbringen argumentierte das BFA, dass die bP ursprünglich darlegte, dass sie wegen eines Falles von Blutrache geflohen sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe sie dann angegeben, dass sie und ihr Onkel wegen der geleisteten Hilfe für PKK Kämpfer verhaftet worden wären. Sie wäre deshalb zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt worden, hätte jedoch fliehen können. Auf entsprechenden Vorhalt habe die bP von einem Missverständnis gesprochen, da bei der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen wäre und nur ein türkisch sprechender Polizist die Befragung durchgeführt hätte. Tatsächlich sei jedoch ein Dolmetscher anwesend gewesen. Sie habe selbst die Richtigkeit ihrer Angaben nach vorheriger Rückübersetzung durch diesen mittels Unterschrift bestätigt. Zudem habe die bP bei ihrer letzten Einvernahme nunmehr erstmals ausgeführt gefoltert worden zu sein. Zudem spreche gegen die bP, dass sie bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach könne davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemühe, sich während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahrens über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitze, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlasse, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte.

Dem BFA wird seitens das BVwG zugestimmt, dass die bP ihren Fluchtgrund auswechselte. Legte sie ursprünglich noch dar, dass sie wegen Blutrache geflohen sei, da bereits mehrere Familienmitglieder deswegen erschossen worden seien, änderte sie im Zuge des Verfahrens den Fluchtgrund dahingehend, dass sie und ihr Onkel wegen der Unterstützung von Kämpfern der PKK verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Zudem führte sie bei der letzten Befragung erstmals aus, dass sie eineinhalb Jahre in Haft gewesen sei und Folterspuren aufweise, was wiederum ein völliges Abgehen vom bisher vorgebrachten Sachverhalt bedeutet, da sie bisher ausführte, von der Gefängnisstrafe rechtzeitig hätte fliehen können.

Dem BFA wird weiter zugestimmt, wenn dieses darlegt, dass die bP insbesondere auch persönliche nicht glaubwürdig war und dies damit begründet, dass die bP ihren Aufenthalt in Italien bestritten hat, ebenso wie ihren Aufenthaltstitel in Italien. Dies wurde von der bP erst später im Zuge des Verfahrens zugegeben. Festzuhalten ist auch, dass die bP nicht sofort nach ihrer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern erst etwa 2 Jahre später, weil sie von der Polizei kontrolliert worden war. Dies spricht ebenfalls gegen ihre Fluchtgeschichte, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass Asylwerber, welche tatsächlich Furcht vor Verfolgung haben, sich ehest möglich an die Behörden eines Staates, von welchem sie ausgehen, dass er ihnen Schutz gewähren kann, was bei der bP offenbar der Fall war, wenden und nicht vorher Jahre vergehen lassen und erst bei einer Kontrolle durch die Polizei einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Folgerungen des BFA sind in einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht des BVwG schlüssig und wird diesen nicht entgegen getreten. Zudem blieben die Angaben der bP im Verfahren gänzlich unbescheinigt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der bP nicht gelungen ist, eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, welche auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH v. 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. z. B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die bP wendet ein, dass sie ihre Aussagen aufrecht erhalte und sich ihres Erachtens nach daraus ein Fluchtgrund ergebe. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht so gut wie möglich nachgekommen. Die Erstbehörde habe es jedoch verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen nachzugehen.

Welchen Hinweisen das BFA hätte nachgehen können, wurde jedoch selbst durch die bP nicht dargelegt. Zudem ist es nicht ausreichend etwaige Hinweise zu geben, sondern hat ein Asylwerber im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356). Wie bereits ausgeführt, ist es der bP nicht gelungen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es wurden auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht, welche einen solchen Sachverhalt belegen könnten, weshalb insgesamt mit diesen nur in den Raum gestellten Einwendungen für die bP nichts gewonnen werden kann.

Die bP gibt vor, dass sie aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung ihrer hier entscheidungsrelevanten Rechtsgüter "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund einer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich kann im Allgemeinen vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahrens über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges und daher noch ungesichertes Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (z. B. über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren (vgl. zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (§ 4 StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es der bP auch ohne Einholung derartiger Informationen, selbst unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen sie von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und er im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er vorgeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.

Auch wenn sich die bP nicht konkret über die möglichen Folgewirkungen von derartigen Straftaten auf das Asylverfahren (zB Asylausschluss-bzw. Endigungsgründe, Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und damit auf die generelle Glaubwürdigkeit im Asylverfahren, verfahrensbeschleunigende Maßnahmen [zB Ausweisungsverfahren] Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde, etc.) bzw. ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorweg informierte, so kann doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest latent bewusst war, dass dieses Verhalten für Österreich und dessen Gesellschaft bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nachteilig sein könnte und sie Gefahr läuft, wieder in ihren Herkunftsstaat zurück zu müssen.

Im Ergebnis ergibt sich daraus ein (weiteres) Indiz dafür, dass die in Österreich straffällig gewordene bP keine subjektive Furcht vor Verfolgung oder der realen Gefährdung ihrer im Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsgüter im Falle einer Rückkehr hat bzw. sie doch andere Ausreisemotive hatte als jene, die sie im Asylverfahren vorbrachte und die Asylantragstellung lediglich ein Versuch ist, dieses Verfahren dazu zu benutzen, um andere asylfremde Zwecke zu erreichen, wie z. B. die Erlangung von Sozialleistungen, eines Aufenthaltstitels, Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Verwirklichung sonstiger persönlicher Interessen. Auch diesbezüglich wird den bereits durch das BFA getätigten Ausführungen beigepflichtet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.

Soweit sie mit ihrer Beschwerde den vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und diese somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.

Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.

Da nach Ansicht des BVwG der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (z. B. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (z. B. VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (z. B. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220;

Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172;

Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan hätte, was jedoch gegenständlich nicht der Fall war.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP ist diesen - trotz eingeräumter Möglichkeit - im Verfahren vor dem BFA nicht entgegen getreten.

Soweit sie nun erstmals in ihrer Beschwerde den vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind, die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern. Zudem werden sehr umfangreich Berichte zitiert, welche mit der konkreten Situation der bP nichts zu tun haben, wie z. B. über Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen und Folter in Haft.

Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum Vorbringen ergibt.

Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP, welche im Herkunftsstaat noch über Familienmitglieder und Verwandte verfügt, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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