TE Vfgh Beschluss 1997/6/16 G210/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

BundesbahnG 1992 §17
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels unmißverständlicher Bezeichnung des Umfanges der zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

   1.1.1. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 6. August

1996 stellte F J P unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 B-VG den

Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge ... wegen

verfassungswidriger Verletzung der Eigentumsgarantie (Art5 StGG

und Art1 des 1. ZProtMRK) sowie des Gleichheitsgrundsatzes

(Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) die Bestimmung des §17 Abs1

BundesbahnG 1992 mit den Worten '... im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge ...' ersatzlos aufheben".

1.1.2. Der Einschreiter führt - sinngemäß zusammengefaßt - aus: Er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 1937 KG Leopoldstadt, welche die Österreichischen Bundesbahnen aufgrund eines mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Mietvertrages zur Gänze in Bestand genommen hätten. Die angefochtene gesetzliche Bestimmung, welche den Übergang des bisher im Eigentum des Bundes gestandenen, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmeten Vermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ins Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" normiere, verletze ihn in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG): Die durch die angefochtene Bestimmung ipso iure bewirkte Auswechslung der Person des Mieters sei für ihn als Vermieter nachteilig, da einerseits die Haftung des Bundes mit praktisch unbeschränktem Deckungsumfang wegfalle, andererseits aber eine Mietzinsanpassung gemäß §12a MRG ausgeschlossen sei.

1.2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den gegenständlichen Antrag mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen zurückzuweisen.

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

("Individual"-)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen (s. zB VfSlg. 11970/1989; vgl. auch zB VfSlg. 11150/1986, 11152/1986).

Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag die bekämpften Stellen des Gesetzes klar und unmißverständlich bezeichnet werden (vgl. zB VfSlg. 13736/1994).

2.1.2. §17 Abs1 erster Satz BundesbahnG 1992 lautet:

"Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' über."

Wenn der Einschreiter "die Bestimmung des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 mit den Worten 'im Wege der Gesamtrechtsnachfolge' ersatzlos" aufgehoben wissen will, so fehlt es allein schon deshalb an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren iSd §62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953, weil unklar ist, ob der Antragsteller den gesamten, die Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" mitenthaltenden §17 Abs1 BundesbahnG 1992 oder aber bloß die genannte Wortfolge aufzuheben beantragt. Die Zweifel hinsichtlich des Umfangs des Aufhebungsbegehrens werden auch durch das sonstige Antragsvorbringen nicht beseitigt:

Deutet die Hervorhebung der Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" in der Wiedergabe des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 auf Seite 2 des Antrages darauf hin, daß der Antragsteller nur jene aufzuheben begehrt, so legt die im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Antragstellung aufgestellte Behauptung, der Antragsteller "sei durch die angefochtene Gesetzesbestimmung des §17 Abs1 und die dort erfolgte Festlegung einer 'Gesamtrechtsnachfolge' unmittelbar in seinen Rechten (Mietzinsanhebung) verletzt" Gegenteiliges nahe.

Schon daraus erhellt, daß es hier an der von §62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung fehlt (vgl. VfSlg. 11150/1986). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. VfSlg. 11152/1986).

Auf die unrichtige Angabe der Kundmachung des BundesbahnG 1992 im Bundesgesetzblatt mit "BGBl. Nr. 282/1992" (richtigerweise Nr. 825 im 282. Stück) sowie auf die terminologisch verfehlte Wortwahl der Eingabe (Bezeichnung als "Individualbeschwerde", "Beschwerdeführer" anstatt "Antragsteller") sei bloß ergänzend hingewiesen.

2.2. Der (Individual-)Antrag war daher aus den unter Abschnitt

2.1. dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G210.1996

Dokumentnummer

JFT_10029384_96G00210_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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