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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keineUnterbrechung der Beschwerdefrist durch einen Verfahrenshilfeantragim Umfang der Gebührenbefreiung; künftige Beschwerde erwiese sich alsverspätetSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. August 2008, mit dem die Maßnahmenbeschwerde der Einschreiter gemäß Art129a B-VG iVm §67a Abs1 Z2 AVG teilweise als unbegründet abgewiesen wurde. 1. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. August 2008, mit dem die Maßnahmenbeschwerde der Einschreiter gemäß Art129a B-VG in Verbindung mit §67a Abs1 Z2 AVG teilweise als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird). Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird).
3. Im vorliegenden Fall haben die Einschreiter zwar innerhalb der Beschwerdefrist Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt; die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde jedoch lediglich "im Umfang der Befreiung von der Entrichtung von Gebühren" beantragt.
Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Daran vermag auch das - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte - Schreiben der Einschreiter nichts zu ändern, wonach die Anträge auf Verfahrenshilfe irrtümlich auf die Gebührenbefreiung eingeschränkt wurden, jedoch "die Beantragung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemeint" war. Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Daran vermag auch das - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte - Schreiben der Einschreiter nichts zu ändern, wonach die Anträge auf Verfahrenshilfe irrtümlich auf die Gebührenbefreiung eingeschränkt wurden, jedoch "die Beantragung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemeint" war.
4. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen. 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1700.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010