Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I412 2204811-1/6E
I412 2204811-2/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX StA. Marokko, vertreten durch Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen A) den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 22.08.2018 zu Recht erkannt und B) den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 09.08.2017 beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2018 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 14.08.2017 (Beginn der Abholfrist am 16.08.2017) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2018 wurden sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als auch eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht. Die Unkenntnis der Hinterlegung des Schriftstückes beruhe nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin, da ihr Mitbewohner zum Zeitpunkt der Zustellung in Besitz des Postschlüssels gewesen sei. Sie habe darauf vertraut, dass er sie über Zustellungen in Kenntnis setze, das habe er auch in der Vergangenheit gemacht. In einer eidesstattlichen Erklärung werde auch festgehalten, dass der damalige Mitbewohner erst nach mehrmaligem Hinweis auf die bestehende Postschlüsselregelung zur Einsicht gekommen sei, den Schlüssel nach Benützung wieder an den für alle BewohnerInnen der Wohneinheit zugänglichen Verwahrort zu retournieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.08.2018 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis nicht darlegen habe können.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung mit einem Mitbewohner an der Adresse XXXX wohnhaft gewesen sei und sich der Postschlüssel in Besitz des Mitbewohners befunden habe. Sie habe darauf vertraut, dass er sie über eine etwaige postalische Zustellung in Kenntnis setze.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung I412 am 03.10.2018 zugewiesen. Am 09.10.2018 wurde die im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Beilage (eidesstattliche Erklärung) nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Akt zu I412 2204811-1 (Beschwerdeverfahren) und in den Akt zu I412 2204811-2 (Wiedereinsetzungsverfahren).
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren sowie zweifelsfreien Akteninhalten.
Insbesondere konnten die Zeitpunkte der Bescheiderlassungen und Zustellungen durch entsprechende Zustelldokumente wie Rückscheine ermittelt werden. Der im Akt befindliche Rückschein im Original ist ordnungsgemäß ausgefüllt und ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung auch nicht im Wiedereinsetzungsantrag oder in der Beschwerde substantiiert bestritten.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages geht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Hinterlegungsmitteilung erlangt hat, weshalb keine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Zum Grad des Verschuldens und zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Antrag auf Wiedereinsetzung
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).
Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).
2.2. Keine Verständigung über die Hinterlegung:
Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 14.08.2017 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 16.08.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereit lag, ist der Bescheid am 16.08.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Die bloße Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt noch keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG, sondern allenfalls einen Zustellmangel dar, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.
2.3. Unkenntnis der Verständigung über die Hinterlegung ohne Zutun der Beschwerdeführerin:
Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG (nunmehr § § 33 Abs. 1 VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239).
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des §146 Abs 1 ZPO an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre:
Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. §17 Abs 3 ZustellG), galt das hinterlegte Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gemäß §17 Abs 4 ZustellG hat die Beschädigung oder die Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss (vgl. VfSlg 14.657/1996). Die Beschwerdeführerin bestritt nicht die ordnungsgemäße Zustellung, sondern zielt mit dem Vorbringen, dass der Postschlüssel zu diesem Zeitpunkt in Besitz des Mitbewohners gewesen sei, darauf ab, dass dieser die Hinterlegungsanzeige nicht an sie weitergeleitet habe oder diese verloren gegangen sei. Auch dieses Vorbringen begründet kein Hindernis, so hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2017, E 2959/2017, ausgesprochen, dass kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Benachrichtigung von der Hinterlegung vom anderen Mitbewohner aus dem Briefkasten entnommen und nicht an den Antragsteller weitergeleitet oder versehentlich vernichtet worden sei.
Als Beweis für die Unzuverlässigkeit des damaligen Mitbewohners wurde eine eidesstattliche Erklärung seines Betreuers vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass der Mitbewohner erst nach mehrmaligem Hinweis auf die bestehenden Regelungen zur Einsicht gekommen sei, den Schlüssel nach Benützung auch wieder zurück zu geben. Der Beschwerdeführer war somit der sorglose Umgang mit dem Postschlüssel bewusst gewesen und hätte sie gerade deshalb erhöhtes Augenmerk auf Postzustellungen, zumindest in diesem Zeitraum, legen müssen. Sie brachte dazu weder im Antrag auf Wiedereinsetzung, noch im Beschwerdeschriftsatz vor, jemals den Mitbewohner konkret nach an sie adressierte Poststücke gefragt zu haben.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor und hat die belangte Behörde den Antrag daher zurecht abgewiesen.
2.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es wurde beantragt, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte aber im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt unbestritten blieb und die Beurteilung einer Rechtsfrage offen stand, die nicht durch Befragung der Beschwerdeführerin gelöst werden könnte. Zudem gab die Beschwerdeführerin schon im Antrag auf Wiedereinsetzung an, dass jemand, der von einer Zustellung keine Kenntnis hat, in der Regel von sich aus keine näheren Auskünfte darüber geben könne, wer gegebenenfalls die Hinterlegungsanzeige entfernt hat. Da sie den Namen und die Personalien des damaligen Mitbewohners nicht angab, konnte auch dieser nicht dazu befragt werden.
Zusammengefasst hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und war die Rechtsfrage nach dem Grad des Verschuldens nicht von besonderer Komplexität. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.
Zu B) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
2.5. Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 16.08.2017, einem Mittwoch, durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 13.09.2017.
Die Beschwerde vom 01.08.2018 stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2204811.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019