TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W235 2193750-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2193757-1/6E

W235 2193750-1/6E

W235 2193761-1/6E

W235 2193754-1/6E

W235 2193763-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.

XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,

4.

mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4. sowie

5.

gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1150941900-170529068 (ad 1.), Zl. 1150942004-170529106 (ad 2.), Zl. 1150942704-170529220 (ad 3.), Zl. 1150936900-170529246 (ad 4.) und Zl. 1150937004-170529289 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und reisten gemeinsam mit dem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.05.2017 für sich bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer für diese die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die durchgeführten Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren und am XXXX .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen, über keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweitbeschwerdeführerin sei darüber hinaus nicht schwanger. Sie hätten Afghanistan vor ca. vier Jahren verlassen und in der Folge im Iran gelebt. Sie seien ca. drei Mal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und seien beim letzten Mal nach Europa gereist. Zunächst seien sie von der Türkei nach Griechenland gelangt, wo die Beschwerdeführer ca. sechs Monate lang in Athen aufhältig gewesen seien. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo sie ca. sieben Monate geblieben seien. Danach seien sei nach Ungarn gereist, wo sie nach einem ca. vierwöchigen Aufenthalt mit dem Zug weiter nach Österreich gelangt seien.

In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie Ungarn verlassen hätten, da die Unterkunft nicht schön gewesen sei. Auch seien die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer krank geworden und in ein Spital gebracht worden. Er habe zwar in Ungarn um Asyl angesucht, habe jedoch das Land alsbald wieder verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe in ein Land weiterreisen wollen, in dem die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Schulausbildung erhalten würden. Er wolle nicht zurück nach Ungarn, da die Drittbis Fünftbeschwerdeführer dort von der Polizei festgenommen worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie Ungarn verlassen hätten, da die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer dort Angst gehabt hätten. Sie hätten sich in einem geschlossenen Lager befunden und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten eine Festnahme gesehen. Sie habe zwar in Ungarn um Asyl angesucht, kenne jedoch den dortigen Verfahrensstand nicht, da sie Ungarn bald verlassen hätten. Sie habe in ein Land weiterreisen wollen, in dem die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Schulausbildung erhalten würden. In Ungarn seien die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden.

Den Beschwerdeführern wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.

Mit Schreiben vom 15.06.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme aller fünf Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer am XXXX .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten und ihnen am XXXX .04.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 20.02.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.

1.4. Am 05.03.2018 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er in seinem Bein ein Stück Platin habe und das Schienbein verschraubt worden sei. Das Bein sei bereits in Afghanistan und im Iran behandelt worden. Weiters leide er seit fünf Monaten an Magenproblemen und an Schlaflosigkeit. Diesbezüglich nehme er Medikamente. Seit drei Monaten leide er darüber hinaus an einer Allergie, wogegen er auch Medikamente nehme. Verwandte habe er weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Einer seiner Neffen sei gemeinsam mit ihm und seiner Familie vom Iran aus mitgereist. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nach der Einreise in Ungarn durchsucht und die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ferner hätten sie eine kleine Einvernahme gehabt. Dann hätten sie gegessen und seien mit einem Polizeibus in ein freies Lager gebracht worden. Am nächsten Tag hätten sie das freie Lager verlassen und seien mit dem Zug ca. 20 Minuten unterwegs gewesen, als sie von der Polizei kontrolliert worden seien. Sie seien durchsucht und dabei von der Polizei schlecht behandelt worden. Dann seien sie von der Polizei zur Polizeistation mitgenommen und am nächsten Tag in ein geschlossenes Lager gebracht worden. 15 Tage seien sie in diesem Lager gewesen. Dann sei ein Vertreter der UNO gekommen, dem sie erzählt hätten, dass sie im freien Lager gewesen seien, weg gewollt hätten und dann in das Sperrlager gebracht worden seien. Zwei Tage später seien sie wieder ins freie Lager gebracht worden und in der Folge nach Österreich gereist. Die vorab übergebenen Länderfeststellungen zu Ungarn habe er nicht lesen können und sie seien ihm auch nicht vorgelesen worden. Nachdem sie subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, seien sie noch drei Wochen in Ungarn geblieben. In diesen drei Wochen hätten die ungarischen Behörden nichts getan; sie hätten nichts bekommen. In dieser Zeit seien sie im freien Lager untergebracht gewesen. Die gesamte Unterstützung, die sie in Österreich bekämen, habe Ungarn nicht geleistet.

In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten würden. Sie habe seit sieben bis acht Jahren Magenprobleme. Schon in Afghanistan habe sie Schmerzen gehabt. In Griechenland und im Iran sei sie deshalb im Krankenhaus gewesen. In Österreich habe sie einmal eine gastroskopische Untersuchung gehabt. Auch habe sie seit acht Jahren psychische Probleme. Sie verkrampfe ihre Hände und habe am ganzen Körper Schmerzen. Diesbezüglich sei sie in Afghanistan, im Iran und in Serbien in Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch Beschwerden am linken Auge. Ihre Kinder seien auch krank. Der Fünftbeschwerdeführer sei gesund. Die Drittbeschwerdeführerin habe in Afghanistan zweimal eine Darmoperation gehabt. In Österreich habe sie einen Saft bekommen, der sehr geholfen habe. Den Saft nehme sie nicht mehr. Der Viertbeschwerdeführer sei psychisch krank und schwitze sehr. Er könne nicht schlafen, wasche seine Hände oft und führe Selbstgespräche. An diesen Beschwerden leide er seit dem vierten oder fünften Lebensjahr. Asthma habe er seit seinem zweiten Lebensjahr. Sie seien im Iran, in Griechenland und in Serbien bei Psychologen bzw. Ärzten gewesen. Verwandte habe sie weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Ankunft in Ungarn von der ungarischen Polizei festgenommen und in ein gesperrtes Lager gebracht worden seien. Dort seien sie von der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei weggestoßen worden und zu Boden gefallen. Das sei gewesen bevor sie Schutz bekommen hätten. In Ungarn hätten sie nur einen Bescheid bekommen, dass sie das gesperrte Lager verlassen und in ein freies Lager gehen könnten. Es habe keine medizinische Behandlung und nur zweimal täglich Essen gegeben. Es habe ihnen niemand mitgeteilt, dass die Ansuchen positiv abgeschlossen worden seien. Im freien Lager hätten sie gesagt, dass sie krank seien und man habe ihnen gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Sie seien ca. einen Monat und 15 Tage in Ungarn gewesen. Zu den vorab übergebenen Länderfeststellungen zu Ungarn gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie niemanden gefunden habe, der ihr die Länderinformationen vorgelesen hätte. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, da sie krank sei und auch ihre Kinder krank seien. Sie wolle in Österreich bleiben, damit ihre Kinder eine bessere Zukunft hätten. Sie wolle eine "weiße Karte", damit sie eine Wohnung bekämen. Nach Rückübersetzung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn gewesen seien und warten hätten müssen, bis sie offiziell von Serbien nach Ungarn hätten einreisen dürfen. Sie seien in ein offenes Lager gebracht worden. Als sie sich entschlossen hätten, nach Österreich zu gehen, seien sie im Zug "erwischt" worden und habe ihnen die Polizei gesagt, dass sie nicht ohne Dokumente hätten reisen dürfen. Die Polizei habe die Zweitbeschwerdeführerin von hinten gestoßen und sie sei zu Boden gefallen. Danach seien sie in ein Gefängnis gebracht worden. Nach 24 Stunden seien sie in ein geschlossenes Lager gebracht und habe die Polizei die Zweitbeschwerdeführerin in Handschellen zu einem Arzt gebracht. Dann sei jemand von der UNO gekommen und nach drei Tagen im gesperrten Lager seien sie wieder ins offene Lager gebracht worden.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legten die Beschwerdeführer (neben Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnissen etc. der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:

* medizinische Dokumentenmappen aller fünf Beschwerdeführer, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer zweimal Ärzte für Allgemeinmedizin in der Betreuungsstelle aufgesucht haben;

* Einladung an alle fünf Beschwerdeführer zu einem Lungenröntgen vom XXXX .08.2017;

* ärztlicher Befundbericht, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer über Oberbauchschmerzen klagt, vom XXXX .09.2017 samt zwei Laborbefunde;

* Befundbericht betreffend das linke Bein des Erstbeschwerdeführers mit den Diagnosen Zustand nach knöchern geheilter distaler Unterschenkelfraktur und posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks links vom XXXX .10.2017;

* Bestätigung eines Klinikums, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .10.2017 in ambulanter Behandlung war;

* drei Patientenkarten dieses Klinikums;

* Ambulanzbericht des Klinikums vom XXXX .11.2017, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer eine computertomographische Abklärung des linken Sprunggelenks durchgeführt worden war, der gemäß kein dringender Behandlungsbedarf besteht, da sich der Erstbeschwerdeführer gut bewegen kann und keine wesentlichen Schmerzen hat;

* unleserlich ausgefüllte Patienteninformationen betreffend das Verhalten nach ambulanter Endoskopie vom XXXX .12.2017 und vom XXXX .12.2017;

* Gastroskopiebefund vom XXXX .12.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit unauffälligem Ergebnis sowie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .12.2017 mit der Diagnose mittelgradige, chronische, fokal bis stark aktive Gastritis;

* Kopien von Medikamentenschachteln (Atarax, Lorano, Trittico, Pantoloc und Seractil forte, Seroquel, Baldriantinktur, diverse Augentropfen und -salben);

* Aufklärungsbögen eines Klinikums betreffend Anästhesie und operative Entfernung des eingepflanzten Materials;

* Blutbefund sowie bakteriologischer Befund nach Bindehautabstrich der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .06.2017 mit dem Ergebnis kein Keimwachstum;

* Validierungsbefund der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2017, aus dem eine (handschriftlich angemerkte) empfohlene Kontrolle des Eisenstatus und der Schilddrüsenhormone alle sechs Monate sowie eine Sonographie alle zwölf Monate hervorgeht;

* vier Ambulanzberichte vom XXXX .08.2017, vom XXXX .09.2017, vom XXXX .10.2017 und undatiert samt Laborbefund, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin ihr linkes Auge mit Augentropfen behandeln soll und Verlaufskontrollen angeordnet wurden;

* Kurzarztbrief vom XXXX .07.2017, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in stationärer Behandlung wegen chronischer Conjuncivitis (= Bindehautentzündung) war samt Aufenthaltsbestätigung;

* Arztbrief vom XXXX .08.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose chronische Conjuncivitis sowie Untersuchungen der beiden Sprunggelenke (unauffällig), des Abdomens (unauffällig) und der Schilddrüse samt Laborbefund;

* Informationen einer Kieferambulanz an die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .11.2017 und vom XXXX .02.2018;

* zwei Überweisungsscheine der Zweitbeschwerdeführerin an eine Kieferambulanz sowie weitere Überweisungen einer Krankenkasse an einen Augenarzt, einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen und an einen Rheumatologen samt weiterer Überweisungsscheine;

* Zeitbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2017 (ohne Eintragung der Uhrzeit);

* Patienteninformation eines Klinikums an die Zweitbeschwerdeführerin betreffend Wurzelspitzenresektion;

* ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .03.2018, der zufolge die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös behandelt wird;

* Ambulanzbefund vom XXXX .06.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin mit der Diagnose Verdacht auf Gastritis samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;

* Patienteninformation eines Klinikums an den Viertbeschwerdeführer betreffend Computertomografie (in englischer Sprache);

* Arztbrief und Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom XXXX .09.2017 mit der Diagnose positiver Mendel-Mantoux Test bei Tuberculoseexposition und dem Hinweis, dass keine Dauermedikation und keine Therapie erforderlich sind, samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;

* Terminvereinbarung Psychologie des Viertbeschwerdeführers für den XXXX .06.(ohne Jahreszahl);

* Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom XXXX .02.2018 mit der Diagnose viraler Infekt und empfohlener Medikation;

* ärztlicher Bericht vom XXXX .03.2018 betreffend den Viertbeschwerdeführer, dem zufolge dieser an eine Tic-Störung und an leichtgradigen Ekzemen an beiden Händen durch häufiges Händewaschen leidet und

* Überweisungsschein des Viertbeschwerdeführers an die Kinderpsychiatrie

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde betreffend den Erst-, die Zweit-, die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer festgestellt, dass keine Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass er gesund sei. Festgestellt werde, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am XXXX .03.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen mit Entscheidung vom XXXX .04.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Den Mitgliedern der gesamten Familie [einschließlich dem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers] sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Darüber hinausgehende familiäre Beziehungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend die Situation von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen mit näherer Begründung aus, dass sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den von diesen vorgelegten medizinischen Befunden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergeben hätten. Es sei anzuführen, dass der Erst-, die Dritt- und der Vierbeschwerdeführer in Österreich lediglich ambulant, die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus nur kurz stationär, behandelt worden seien. Somit sei erkennbar, dass sämtliche behandelnden Ärzte keine lebensbedrohende Erkrankung festgestellt hätten. So seien die Ärzte davon ausgegangen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen zur medizinischen Versorgung der Krankheiten habe gefunden werden können. Im den die Zweit- und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden wurde zusätzlich auf die wesentliche Judikatur hinsichtlich Überstellungen im Krankheitsfall verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend zum Gesundheitszustand ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Fünftbeschwerdeführer gesund sei. In der Folge wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer angeführt, dass sich die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben würden. Die Feststellung, dass alle Familienmitglieder subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, ergebe sich aus den jeweiligen Verfahren. Andere familiäre Beziehungen in Österreich seien nicht behauptet worden und hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben. Da sich die Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten würden, habe ein schützenswertes Privatleben nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Ungarn führte das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die Angaben zu wenig konkret seien, um daraus eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Ungarn darzutun. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin anführe, es gebe in Ungarn keine medizinische Behandlung sei dem entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben habe, von der Polizei - wenn auch in Handschellen - zum Arzt gebracht worden zu sein. Zu ihrer Angabe, es stimme nicht, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten, werde auf das Schreiben Ungarns verwiesen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass den Beschwerdeführern am XXXX 04.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Sohin sei kein Sachverhalt glaubhaft angeführt worden, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass den Beschwerdeführern in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Da die Verfahren aller Familienmitglieder in gleicher Weise entschieden worden seien und die Beschwerdeführer gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine besondere Integration ausgeschlossen werden. Daher werde durch eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. In den Verwaltungsakten findet sich eine Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund vom 03.04.2018, demzufolge die Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen wurden, dass sie wiederholt durch ihr Verhalten (unerlaubte Abwesenheit) gegen die Hausordnung verstoßen hätten. Diese Ermahnung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt.

4. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs sowie des Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (einschließlich ihrer angegebenen gesundheitlichen Beschwerden) im Wesentlichen ausgeführt, dass Ungarn in keinem Fall als zweifelsfrei sicher angesehen werden könne. Nach der Dublin III-VO folge die Zuständigkeit für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag grundsätzlich konkreten vorgegebenen Kriterien. Der EuGH habe jedoch entschieden, dass die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Art. 4 GRC bei systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen würden, widerlegt sei. Auch siehe Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig sei.

Auch seien die Länderfeststellungen zu Ungarn unvollständig, einseitig und nicht ausgewogen. Viele aktuelle Erkenntnisquellen seien in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Human Rights Watch habe vor kurzem die Bedingungen in der Asylhaft bzw. in Abschiebegefängnissen kritisiert. Dort seien nicht nur Dublin-Rückkehrer, sondern auch schwangere Frauen und minderjährige Flüchtlinge anzutreffen gewesen. Die NGO Cordelia habe berichtet, dass einer ihrer Ärzte in der Hafteinrichtung in Békéscsaba einen syrischen Asylsuchenden mit Diabetes angetroffen habe, der sich in einem präkomatösen Zustand befunden habe, nachdem ihm seine persönliche Habe und sein Insulin entzogen worden seien. Der Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftzentren sei unzureichend. Human Rights Watch habe auch berichtet, dass Flüchtlinge, die illegal die ungarische Grenze überqueren hätten wollen, von der ungarischen Polizei misshandelt und geschlagen würden. Am 11.05.2016 sei eine Gruppe von Flüchtlingen nach dem Grenzübertritt von Polizei und Militär gezwungen worden, sich mit an den Kopf gehaltenen Händen auf den Boden zu setzen und seien mit einem weißen Spray angesprüht worden. In der Folge seien sie auch geschlagen, getreten und über die Grenze zurück nach Serbien gedrängt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus einem jüngeren Bericht von UNHCR, dass noch im Jahr 2016 Rücküberstellungen nach Serbien vollzogen worden seien und sei auch jüngeren Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Ungarn wieder Überstellungen nach Griechenland aufgenommen habe. Im Fall einer Abschiebung nach Ungarn bestehe daher ein signifikantes Risiko des Refoulement.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass das Bundesamt jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den ungarischen Behörden einholen hätte müssen, dass die Beschwerdeführer in Ungarn angemessen untergebracht und nicht in Asylhaft angehalten würden. Ferner werde auf die Interim Measure des EGMR vom 09.09.2015 verwiesen, der die Rückschiebung eines Asylwerbers von Österreich nach Ungarn mangels Einzelfallzusicherung gestoppt habe. Das Bundesamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführer vollkommen außer Acht gelassen. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass es in Ungarn sehr wohl regelmäßig zu Misshandlungen und menschenunwürdiger Behandlung von Flüchtlingen komme. Darüber hinaus könne von einer Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden, da beinahe keine Kritik am ungarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Möglichkeit, Übergriffe durch die Polizei anzuzeigen, bestehe auch nur theoretisch.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden der Beschwerde die bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen erneut vorgelegt. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

5. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt mit E-Mail vom 25.09.2018 bekannt, dass die Außerlandesbringung nach Ungarn nicht durchgeführt habe werden können, da die Beschwerdeführer seit 28.05.2018 unbekannten Aufenthalts seien. Es sei jedoch am 12.06.2018 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland eingelangt, welches vom Bundesamt wegen der Zuständigkeit Ungarns am 15.06.2018 abgelehnt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit einem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers aus dem Iran, wo sie ca. seit dem Jahr 2013 gelebt hatten, über die Türkei nach Griechenland, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 02.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden. Von Griechenland aus fuhren die Beschwerdeführer nach einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt über Mazedonien nach Serbien, wo sie sich ca. sieben Monate lang aufhielten. Danach reisten sie weiter nach Ungarn, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .03.2017 Asylanträge stellten. Allen fünf Beschwerdeführern (sowie dem mitgereisten volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers) wurde am XXXX .04.2017 in Ungarn der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Ungarn begaben sich die Beschwerdeführer in Begleitung des Neffen des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 03.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer bereits während ihres Aufenthalt in Österreich mehrfach unerlaubt das ihnen zugewiesene Quartier verlassen haben. Seit dem 28.05.2018 sind die Beschwerdeführer "untergetaucht" und wurde ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 12.06.2018 vom Bundesamt wegen der Zuständigkeit Ungarns abgelehnt. Feststellt wird, dass die Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügen.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Bereits seit mehreren Jahren ist das linke Schienbein des Erstbeschwerdeführers "verschraubt" und wurde ihm diesbezüglich eine knöchern geheilte distale Unterschenkelfraktur und posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks links diagnostiziert. Da sich der Erstbeschwerdeführer gut bewegen kann und keine wesentlichen Schmerzen hat, besteht diesbezüglich kein dringender Behandlungsbedarf. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden eine mittelgradige, chronische, fokal bis stark aktive Gastritis sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wogegen eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden war. Ferner befand sich die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in stationärer Behandlung wegen einer chronischen Bindehautentzündung, wogegen ihr die Behandlung des linken Auges mit Augentropfen und Verlaufskontrollen angeordnet wurden. Weiters wurde der Zweitbeschwerdeführerin empfohlen, ihren Eisenstatus und die Schilddrüsenhormone alle sechs Monate kontrollieren sowie alle zwölf Monate eine Sonografie durchführen zu lassen. Beim Viertbeschwerdeführer wurden eine Tic-Störung, leichtgradige Ekzeme an beiden Händen durch häufiges Händewaschen sowie ein viraler Infekt diagnostiziert und ihm eine Medikation empfohlen. Eine aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit aller fünf Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Da die Drittbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer gesund sind, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.

Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Betreffend den mitgereisten Neffen des Erstbeschwerdeführers wird festgestellt, dass in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Schutzberechtigte:

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigte in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise und dem vormaligen Aufenthalt im Iran, zu ihrem Reiseweg sowie zur Dauer ihrer Aufenthalte in Griechenland und in Serbien, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zur Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten am XXXX .04.2017 an die Beschwerdeführer in Ungarn, ergibt sich aus dem Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 15.06.2017. Auch hat der Erstbeschwerdeführer niemals bestritten, dass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn erteilt worden war. So brachte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2018 selbst vor, dass die Beschwerdeführer, nachdem sie subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, noch drei Wochen in Ungarn geblieben seien. Ebenso bezog sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Einvernahme in Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem sie weggestoßen und zu Boden gefallen sei, darauf, dass sich dieser Vorfall ereignet habe, bevor sie Schutz bekommen hätten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer bereits während ihres Aufenthalts in Österreich mehrfach das ihnen zugewiesene Quartier unerlaubt verlassen haben, ergibt sich aus der ihnen zur Kenntnis gebrachten Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund vom 03.04.2018. Aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich die Feststellung zum "Untertauchen" der Beschwerdeführer seit 28.05.2018 (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin). Die Feststellung zur Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuchs Deutschlands vom 12.06.2018 ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.09.2018. Dass die Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügen, ergibt sich weiters aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom 25.09.2018.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den, von ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt sich die festgestellte Diagnose zu seinem linken Schienbein aus dem Befundbericht vom XXXX .10.2017; die Feststellung, dass kein dringender Behandlungsbedarf besteht, sich der Erstbeschwerdeführer gut bewegen kann und keine wesentlichen Schmerzen hat, gründet auf dem Ambulanzbefund vom XXXX .11.2017. Die bei der Zweitbeschwerdeführerin festgestellte mittelgradige, chronische, fokal bis stark aktive Gastritis gründet auf einem Gastroskopiebefund vom XXXX .12.2017. Die Feststellung zur posttraumatischen Belastungsstörung samt medikamentöser Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung vom XXXX .03.2018. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur stationären Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin wegen einer chronischen Bindehautentzündung links sowie die angeordneten Behandlungen mit Augentropfen und Verlaufskontrollen auf dem vorgelegten Kurzarztbrief vom XXXX .07.2017 und auf den Ambulanzberichten vom XXXX .08.2017, vom XXXX .09.2017 sowie vom XXXX .10.2017. Dass der Zweitbeschwerdeführerin empfohlen wurde, in Abständen von sechs bzw. zwölf Monaten ihren Eisenstatus und die Schilddrüsenhormone zu kontrollieren bzw. eine Sonografie durchführen zu lassen, ergibt sich aus dem Validierungsbefund vom XXXX .07.2017. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers - Tic-Störung, leichtgradige Ekzeme an den Händen, viraler Infekt sowie empfohlene Medikation - gründen sich auf einen ärztlichen Bericht vom XXXX .03.2018. Aus den von den Beschwerdeführern darüber hinaus vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich weder gesundheitliche Beeinträchtigungen noch Behandlungsbedürftigkeiten entnehmen, zumal diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet wurde. Auch wenn der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer weiterführende Behandlungen im Sinne von Medikationen und/oder Kontrolluntersuchungen empfohlen wurden, war die Feststellung zu treffen, dass in den Fällen aller fünf Beschwerdeführer aktuell keine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Dies zum einen, da nach dem XXXX .03.2018 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. nach dem XXXX .03.2018 (Viertbeschwerdeführer) keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und zum andern ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer offenbar Österreich freiwillig verlassen haben und "untergetaucht" sind, was sie wohl nicht getan hätten, wenn sie behandlungsbedürftig wären. Da betreffend die Drittbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch aktuelle Behandlungsbedürftigkeiten vorgebracht wurden (im Fall der Drittbeschwerdeführerin wurde am 05.03.2018 vorgebracht, dass diese in Österreich einen Saft bekommen habe, der sehr geholfen habe und den sie nicht mehr benötige), war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen könnte.

Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer gaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt übereinstimmend an, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen (einschließlich des volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers), über keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur inhaltlich gleichlautenden Entscheidung im Asylverfahren des Neffen des Erstbeschwerdeführers gründet auf der Einsicht in den hg. Akt

XXXX .

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn ergeben. Zwar sind die Länderberichte zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide schon mehr als ein Jahr alt, was jedoch in den gegenständlichen Fällen nicht von Relevanz ist, da sich die Umstände in Bezug auf Schutzberechtigte in Ungarn seither nicht geändert haben. Soweit sich das Bundesamt diesbezüglich auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - die Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und nicht ausgewogen - ist darauf zu verweisen, dass sich sämtliche Ausführungen in der Beschwerde, einschließlich der zitierten und/oder erwähnten Berichte, allesamt auf Asylwerber bzw. auf Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO beziehen und nicht auf die - hier relevanten - (subsidiär) Schutzberechtigten. Offenbar übersieht die Beschwerde, dass den Beschwerdeführerin in den hier vorliegenden Fällen in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt wurde, da sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen in Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn finden. Sohin ist die Beschwerde den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden betreffend Schutzberechtigte nicht entgegengetreten. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Ungarn ergibt sich sohin aus den durch Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen an, dass ihnen niemand die Länderfeststellungen vorgelesen habe. Allerdings kann den Niederschriften der Einvernahmen auch nicht entnommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer darum ersucht hätten, dass ihnen die Länderfeststellungen von dem in den Einvernahmen anwesenden Dolmetscher übersetzt oder zumindest inhaltlich zur Kenntnis gebracht wurden. Wie erwähnt befasst sich die Beschwerde ausschließlich mit Asylwerbern bzw. mit Überstellungen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO und setzt sohin den Länderfeststellungen des Bundesamtes nichts entgegen. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und verweisen

-

trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte

-

auf die praktisch bestehenden Einschränkungen wie beispielsweise die Streichung von Barzuschüssen oder die Abschaffung des Integrationsvertrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da allen fünf Beschwerdeführern in Ungarn der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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