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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des S K in K, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Februar 1999, Zl. 8 B-KFE-65/3/1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Fall Führerscheingesetz - FSG für die Dauer von sechs Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 3. Juni 1998) entzogen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 628/99, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat (von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen) im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Eine Übertretung nach der genannten Bestimmung wird begangen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wird. Bis zum Inkrafttreten des FSG fand sich eine wörtlich gleich lautende Bestimmung in § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967.
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits am 30. Juni 1996 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 gesetzt hatte, am 4. April 1998 neuerlich eine Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG setzte (Überschreitung der auf Autobahnen höchstzulässigen Geschwindigkeit um 61 km/h). Die Kraftfahrbehörden sahen damit den Tatbestand des § 26 Abs. 3 zweiter Fall FSG als verwirklicht an.
Der Beschwerdeführer stellt den als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Abrede. Er wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Entziehungszeit mit sechs Wochen. Da das erste Geschwindigkeitsdelikt noch im zeitlichen Geltungsbereich des KFG 1967 und das zweite Geschwindigkeitsdelikt erst nach Verstreichen von mehr als einem Jahr ab dem ersten begangen worden sei, hätte die belangte Behörde nicht das FSG anwenden dürfen, sondern - wegen der "Folgewirkung" der seinerzeitigen Entziehung der Lenkerberechtigung für die Beurteilung des zweiten Deliktes - entsprechend der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG noch das KFG 1967 anwenden müssen. Nach der damaligen Rechtslage sei eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 nach Ablauf eines Jahres ab Begehung der Tat nicht mehr verwertet worden. Bei späterer Begehung eines Geschwindigkeitsdeliktes sei daher die Dauer einer Entziehungsmaßnahme nur mit zwei Wochen festgesetzt worden.
Die Rechtsansicht, es hätte im Beschwerdefall noch das KFG 1967 angewendet werden müssen, kann nicht geteilt werden. Nach § 41 Abs. 1 FSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des FSG (1. November 1997) war gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 77 KFG 1967 nicht anhängig. Diese Übergangsbestimmung kommt daher nach ihrem insofern eindeutigen Wortlaut in dem auf Grund der Tat vom 4. April 1998 eingeleiteten Entziehungsverfahren nicht zum Tragen. Auch der Wortlaut des § 26 Abs. 3 FSG führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser stellt auf die "zweite Begehung" einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung ab. Da das Gesetz nicht voraussetzt, dass auch schon die erstmalige Übertretung im zeitlichen Geltungsbereich des FSG begangen wurde, ist § 26 Abs. 3 zweiter Fall FSG 1967 auch dann verwirklicht, wenn die erste Übertretung bereits vor dem Inkrafttreten des FSG begangen wurde, sofern bis zur Begehung der zweiten Übertretung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. August 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110222.X00Im RIS seit
11.07.2001