TE Bvwg Beschluss 2018/10/17 L506 2174995-2

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L506 2174995-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West, vom 26.09.2018, Zl. XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 14.10.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zusammengefasst damit begründete, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum aus dem Iran ausgereist sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das BFA erachtete die Angaben des BF zu seiner Konversion zum Christentum für unglaubwürdig.

3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2018 gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Angaben zu seiner Konversion unglaubwürdig seien. So seien die Angaben des BF zu seinem Religionsbekenntnis im behördlichen Verfahren widersprüchlich und habe dieser bis unmittelbar vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt. Der angegebene Vorfall des BF mit den Bassiji sei aufgrund der widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des BF und der mangelnden Plausibilität des Vorbringens ebenso nicht glaubwürdig. Der BF habe auch nicht detailliert schildern können, was ihn zur behaupteten Konversion bewogen habe, sondern sei dieses Vorbringen vage und unbestimmt; der BF habe auch nicht überzeugend schildern können, warum er sich gerade für das Christentum entschieden habe. Auch hinsichtlich seiner Aktivitäten im Iran habe sich der BF einerseits auf das Lesen der Bibel beschränkt und habe nicht nachvollziehbar angeben können, warum er nicht gebetet habe bzw. sei das Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Besuches einer Hauskirche widersprüchlich. Der BF habe auch nicht plausibel darlegen können, warum der Islam nicht mehr für ihn akzeptabel sei. Ferner habe der BF den Zeitpunkt zu seiner inneren Hinwendung zum Christentum widersprüchlich angegeben.

Dass es sich bei der Taufe des BF um eine reine Alibiaktion handle, sei bereits daraus ersichtlich, dass es keine Taufvorbereitung gegeben habe. Der BF sei eine Woche vor der Taufe informiert und ohne Taufvorbereitungskurs von einer gerichtsbekannten dubiosen Freikirche aus Holland getauft worden, deren Mitglieder ausschließlich zu dem Zweck, vorwiegend iranische Tauf- und Asylwerber zu taufen. Unterstrichen werde die Ansicht des Gerichts dadurch, dass auf der Taufurkunde ein anderer Name als jener des BF stehe.

Der BF sei auch nicht in der Lag gewesen, plausibel darzulegen, warum er ausgerechnet diese Kirche ausgewählt habe. Der BF habe auch keine Ahnung davon, wie seine Kirche organisatorisch aufgebaut sei. Letztlich habe sich auch das Wissen des BF zu grundlegenden Fragen des Christentums als sehr oberflächlich erwiesen und habe dieser auch nicht angeben können, wie er seinen Glauben im Alltag praktiziere und sei er auch nicht aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten.

Ferner wurde umfassend dargelegt, aus welchen Gründen dem BF kein Subsidiärschutz zu gewähren sei und dargelegt, warum die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei.

4. Mit Zustellung an den Vertreter des BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 03.04.2018 Rechtskraft.

5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

6. Am 24.08.2018 stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

7. In der Erstbefragung am selben Tag erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, er sei gläubiger Christ und sei er darüber glücklich. Im iranischen Gesetz sei eine Konversion zum Christentum ein Todesurteil. Vor einiger Zeit seien die Bassiji zu den Eltern nach Hause gekommen und habe nach dem BF gesucht; die würden ihn noch immer suchen und verfolgen; diese Information habe der BF vor ein paar Monaten von seiner Familie erhalten und habe ihn die Familie auch darüber informiert, dass er nirgendwo in seiner Heimat leben könne.

Der BF brachte eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses vom 19.06.2018 sowie ein Anmeldeformular für eine HTL für Berufstätige sowie einen Meldezettel in Vorlage.

8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.08.2018 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung des Antrages nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG mitgeteilt (Anmerkung: gemeint wohl Zurückweisung des Antrages gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG) und diesem die aktuellen länderkundlichen Informationen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt.

9. Am 06.09.2018 erfolgte die Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsberaters, in der dieser erneut hinsichtlich der Änderung seiner Fluchtgründe befragt wurde, und gab dieser an, dass inzwischen die Sicherheitskräfte die Wohnung im Iran gestürmt, diese durchsucht und nach dem BF gefragt hätten. Der Vater sei wegen des BF massiv unter Druck und habe die Familie seinetwegen die Ruhe geopfert und hätte diese jeden Tag mit den Sicherheitsbehörden zu tun. Über Nachfragen erklärte der BF, die Bassiji hätten konkret nach ihm gefragt und hätten ihn festnehmen und mitnehmen wollen; sein Vater habe ihm sofort danach Bescheid gesagt. Vom Tag der Einvernahme weg gerechnet sei die Durchsuchung im Elternhaus vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen. Auch die Nachbarn würden über die Konversion des BF Bescheid wissen und würden diese die Familie immer wieder beleidigen, sodass die Familie des BF umziehen wolle. Der Vater habe erzählt, dass ein paar bewaffnete Männer in Zivil mit einem Hausdurchsuchungsbefehl gekommen und die Wohnung durchsucht und nach dem BF gefragt und angekündigt hätten, so lange wiederzukommen, bis der BF gefunden worden sei. Schriftliche Beweise gebe es keine; die Bassiji würden den Durchsuchungsbefehl nur kurz zeigen, diesen jedoch nicht aushändigen. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben; während des ersten Verfahrens sei das Haus Ende des Jahres 2017 bereits einmal durchsucht worden doch habe er dies nicht gut schildern können, weshalb man ihm auch nicht geglaubt habe.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2018, hat das Bundesamt den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gegen den BF wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).

Das BFA stellte zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF fest, dass der BF angegeben habe, dass die Asylgründe des BF aus dem ersten Verfahren (Konversion) aufrecht wären; hinzugekommen sei eine neuerliche Hausdurchsuchung und die Suche nach der Person des BF.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie im Vorverfahren angegeben habe., womit sich das Parteibegehren im zweiten Verfahren mit jenem im Erstverfahren decke.

Sofern der BF Gründe bzw. Vorfälle beschrieben habe, welche nach der Rechtskraft des Vorverfahrens geschehen sein sollten, so werde darauf verwiesen, dass sich diese auf das Verfahren stützen, in welchem die Gründe für unglaubwürdig befunden worden seien.

Aus diesem Grund könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da dieser auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaue, und nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und in der Tatsachenwirklichkeit nicht existent sei, weshalb festzustellen sei, dass es dem neuen Vorbringen an einem glaubhaften Kern mangle.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF in den Iran fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe und sei die diesbezügliche Stellungnahme des BF nicht geeignet, diesen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Das Privatleben des BF in Österreich sei nicht schützenswert.

In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.

Der Bescheid des BFA wurde dem Vertreter des BF am 02.10.2018 rechtswirksam zugestellt.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2018 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.10.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen

-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;

-) In eventu möge die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 56, 57 und 55 AsylG erteilen;

-) allenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben sowie das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben in eventu angemessen herabgesetzt werde; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen

-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen sowie die gegen den BF ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufheben.

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

In eventu das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. verkürzen

-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die Gründe, warum seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, seien für ihn nicht nachvollziehbar und habe er seine Gründe ausführlich dargelegt und so gut als möglich am Verfahren mitgewirkt. Er habe nunmehr doch erfahren, dass es ein gerichtliches Schreiben gebe, welches er in Kopie der Beschwerde beilege.

Im weiteren wurden Auszüge aus dem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zitiert und auf das zweijährige Einreiseverbot eingegangen.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Entschiedene Sache

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

3.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2018, Zl: XXXX heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gemäß gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.04.2018 in Rechtskraft.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

3.2. Der angefochtene Bescheid beinhaltet keine tragfähige nähere Auseinandersetzung mit dem seitens des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren neu, lt. Angaben des BF nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen erstatteten Vorbringen.

So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, dass vor einiger Zeit die Bassiji zu seinen Eltern nach Hause gekommen und nach dem BF gesucht hätten; er habe vor ein paar Monaten diese Information erhalten und habe ihn seine Familie auch informiert, dass er nirgendwo in seiner Heimat leben könne (AS 13).

In der Einvernahme vom 06.09.2018 brachte der BF auf die Frage, was sich bezüglich seiner Fluchtgründe im Detail geändert habe, vor, dass die Sicherheitskräfte, ein paar bewaffnete Männer in Zivil, mit einem Hausdurchsuchungsbefehl die Wohnung der Familie gestürmt hätten, diese durchsucht und nach dem BF gefragt hätten. Die Familie sei unter Druck und habe jeden Tag mit den Sicherheitsbehörden zu tun. Der Vater habe ihm sofort nach dem Vorfall telefonisch Bescheid gegeben; nachgefragt gab der BF an, dass die Durchsuchung ca. zweieinhalb Monate vor der Einvernahme stattgefunden habe. Auch die Nachbarn wissen von der Konversion des BF und werde die Familie deshalb immer beschimpft und beleidigt. Die Bassiji hätten dem Vater gesagt, sie würden immer wieder kommen, bis sie den BF finden. Schriftliche Beweise gebe es nicht, da die Bassiji keine Dokumente zurücklassen.

3.3. Die Beweiswürdigung des BFA erschöpft sich im Verweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF im Erstverfahren, weshalb in logischer Konsequenz auch das nunmehrige Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Das neue Vorbringen wurde jedoch keiner Beweiswürdigung unterzogen und lässt der angefochtene Bescheid jegliche nähere Auseinandersetzung hierzu vermissen. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehen mag, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das, wie bereits erörtert, auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556, VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Ein Automatismus hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der neuen Angaben, welche sich auf Vorfälle nach Rechtskraft des Erstverfahrens beziehen, wie ihn das BFA beweiswürdigend annimmt, ist im vorliegenden Fall im Lichte der soeben zitierten Judikatur nicht ausreichend für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des im nunmehrigen zweiten Verfahren erstatteten Vorbringens, auch wenn die erkennende Richterin nicht übersieht, dass die festgestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF im Erstverfahren eine starke Indizwirkung für die Beweiswürdigung der nunmehrigen Ausführungen haben.

Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich. Eine Beweiswürdigung hinsichtlich der neu nach Rechtskraft entstandenen Vorfälle wurde seitens des BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, diesen Mangel selbst zu beheben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

3.4. In einer Gesamtschau hat sich das BFA sohin nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig, plausibel oder allenfalls widersprüchlich ist und hat auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den neuen Angaben des BF hinsichtlich der Suche nach seiner Person durch die Bassiji lässt der behördliche Bescheid zur Gänze vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der bisherigen Ermittlungen, nicht festgestellt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es in rechtswidriger Weise unterlassen das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Ermittlungen und seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall jedoch mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch zur Gänze verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. eine Aufklärung mit dem BF in einer weiteren Einvernahme erfordert.

So erschließt sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht, warum der BF, welcher in der Erstbefragung am 24.08.2018 angab, bereits vor ein paar Monaten die Informationen über die Suche Bassiji nach dem BF von der Familie erhalten zu haben (AS 13), mit seiner neuerlichen Asylantragstellung am 24.08.2018, mehrere Monate zuwartete. Auch die Ausführung des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters in seiner schriftlichen Eingabe vom 23.08.2018 (AS 1), wonach dem BF eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar sei, da er nunmehr gänzlich zum christlichen Glauben konvertiert sei, ist nicht mit den Angaben des BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung (AS 13, AS 93ff) in Einklang zu bringen, zumal dieser behauptete, von den Bassiji gesucht worden zu sein.

Auch erklärte der BF, seine Familie habe jetzt jeden Tag mit den Sicherheitsbehörden zu tun (AS 93), wohingegen er an anderer Stelle seines Vorbringens ausführte, es habe keine weiteren Vorfälle gegeben (AS 97).

Ergänzend wird ferner angemerkt, dass in die im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung die seitens des BF vorgelegten Dokumente (AS 210-207) aufzunehmen sein werden.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit vorerst im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von ihm nunmehr in Vorlage gebrachten Beweismittel (AS 347) hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.

3.5. Der Beschwerde ist daher gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

5. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu § 68 AVG zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, geänderte
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Verfahrensführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2174995.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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