TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 G313 2180401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2180401-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.11.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Der angefochtene Bescheid weist zwar im Spruch keinen Spruchpunkt III. auf, in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde jedoch unter Spruchpunkt III. angeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, um weitere strafbare Handlungen des BF im Bundesgebiet zu verhindern. (Spruchpunkt III. somit versehentlich nicht im Spruch angeführt)

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde allenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben, in eventu das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.12.2017 vorgelegt.

4. Am 10.07.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und seine Mutter teilnahmen. Seine ebenfalls zur Verhandlung geladene Freundin ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

* mit Urteil von Juli 2016 wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung fremder Zahlungsmittel und Raub zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet, im Jänner 2017 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im November 2017 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde,

* mit Urteil von Jänner 2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Februar 2017 die Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 13.04.2017, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, angeordnet, und im November 2017 sowohl die Probezeit des bedingten Strafteils als auch die Probezeit der bedingten Entlassung auf jeweils insgesamt fünf Jahre verlängert wurde,

* mit Urteil von Juli 2017 wegen dauernder Sachentziehung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt als Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung des BF davor, wobei im November 2017 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde,

* mit Urteil von November 2017 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

1.2.1. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2016 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

I. Der BF hat am 13.04.2016 mit weiteren Tätern zusammen im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken

A.) dem (...) mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von zumindest EUR 110,00 sowie ein Mobilitelefon (...) in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer der Täter dem Opfer zunächst einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, das Opfer sodann zu flüchten versuchte, von allen vier Beschuldigten eingeholt und festgehalten werden konnte, daraufhin ihm von allen Beschuldigten Schläge gegen den Körper versetzt wurde, das Opfer sich sodann nochmals losreißen konnte und zu flüchten versuchte, von allen vier Beschuldigten aber wiederum eingeholt und festgehalten werden konnte, woraufhin ihm ein Beschuldigter wiederum Faustschläge ins Gesicht versetzte und ein anderer Beschuldigter es durchsuchte und alle vier Beschuldigte schließlich das angeführte Bargeld und das genannte Mobiltelefon an sich nahmen;

Der BF hat allein

B.) durch die Tathandlung zu Punkt I.A.,

1.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er dem Führerschein, die E-Card, die ÖBB-Vorteilscard, den Studentenausweis und den Blutspendenausweis des (...) wegwarf;

2.) ein unbares Zahlungsmittel des (...), über welches er nicht verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte von der (...), mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er diese wegwarf.

1.2.2. Der BF erhielt nach strafrechtlicher Verurteilung von Juli 2016 mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2016 eine schriftliche "Ermahnung", in welcher der BF daraufhin gewiesen wurde, dass sein der Verurteilung von 2016 zugrundeliegende persönliche Verhalten eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, nach Prüfung aller Umstände derzeit jedoch von der Erlassung eines solchen abgesehen werde.

1.2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2016 wurde dem BF die Beabsichtigung bei weiterer strafrechtlicher Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen mitgeteilt.

1.2.4. Der daraufhin folgenden strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2017 lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet im Oktober, November und Dezember 2016 zusammen mit Mittätern Einbruchsdiebstähle in einem insgesamt EUR 5.000,-, jedoch nicht EUR 300.000,- übersteigenden Wert begangen hat.

1.2.5. Der weiteren strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2017 lagen im November und Dezember 2016 zusammen mit Mittätern begangene Einbruchsdiebstähle in einem insgesamt EUR 5.000,-, jedoch nicht EUR 300.000,- übersteigenden Wert und dauernde Sachentziehung zugrunde.

1.3. Die Freundin des BF wurde jedoch auch selbst in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

* mit Urteil von Mai 2015 wegen versuchten Diebstahls, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgte,

* mit Urteil von September 2016 wegen Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im Dezember 2016 auf fünf Jahre verlängert wurde,

* mit Urteil von April 2017 wegen Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und dauernder Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

* mit Urteil von Mai 2017 wegen falscher Beweisaussage als Zeugin zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei im März 2018 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde,

* mit weiterem Urteil von Mai 2017 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei diese Strafe unter Bedachtnahme der Verurteilungen von Mai 2017 und 2016 als Zusatzstrafe erfolgte und im März 2018 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und im Mai 2018 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

1.4. Der BF hat in Österreich seine Mutter, seinen Stiefvater und Bruder und wies mit ihnen - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen - im Zeitraum von September 2010, bis Februar 2018 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf, wobei hier auch Zeiten in der Haftanstalt verbracht wurden.

Während der Haftzeiten 2016 und ab Mitte September 2017 bestand jedenfalls kein gemeinsamer Hauptwohnsitz des BF mit seinen Familienangehörigen. Die Mutter des BF hat ebenso wie der BF selbst seit Juli 2011 und sein Bruder seit September 2012 einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)". Der BF hat in Österreich auch eine Freundin, XXXX, die wie der BF mehrmals wegen verschiedenen Delikten im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

In seinem Herkunftsstaat verblieben ist der leibliche Vater des BF.

Im Zeitraum von 19.09.2017 bis 07.11.2017 wurde der BF abgesehen von seinen Sozialbetreuern regelmäßig auch von seiner Mutter und Freundin nachweislich in Untersuchungshaft besucht. Er bewegte sich im Bundesgebiet vorwiegend in einem kriminellen Umfeld und trat hauptsächlich mit zwei Staatsangehörigen aus Kamerun und dem Irak kriminell in Erscheinung.

1.5. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert, ist abgesehen von einer im Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 nachgegangenen bezahlten Lehre als Automechaniker keiner im Bundesgebiet gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog im Zeitraum von Anfang März 2016 bis Ende Juli 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitraum von Mai bis September 2016 besuchte der BF die Produktionsschule (d.i. ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene nach Beendigung ihrer Schulpflicht, die Unterstützung für ihre weitere schulische oder berufliche Ausbildung suchen) und strebte da eine Lehre als Koch an. In der Justizanstalt arbeitet der BF in der Küche.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Lebensumständen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und dem vorgelegten dies bescheinigenden Reisepass des BF.

2.2.2. Dass sich in Österreich seine Mutter, sein Stiefvater, Bruder und seine Freundin aufhalten, hat der BF zuletzt in mündlicher Verhandlung am 10.07.2018 betont. Der BF ist laut eigener Angabe in mündlicher Verhandlung am 10.07.2018 seit ca. einem Jahr mit seiner Freundin zusammen, demnach somit etwa seit Juli 2017. Das Beschwerdevorbringen, es bestehe trotz fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und seiner Freundin, geht ins Leere. Die verhandelnde Richterin hielt in mündlicher Verhandlung fest, dass aufgrund der nicht zur Verhandlung erschienenen Freundin des BF keine "aufrechte Lebensgemeinschaft" mit ihr festgestellt werden könne, auch ergibt sich aus dem Akteninhalt keine anderslautende Feststellung.

In schriftlicher Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF von April 2017 wurde vorgebracht, dass der BF keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat habe, und sein leiblicher Vater, zu welchem der BF bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr haben soll, sich angeblich nicht mehr in Rumänien aufhalte. In mündlicher Verhandlung am 10.07.2018 gab der BF, befragt, welche Kontakte er noch in Rumänien habe, an: "Keine, weil meine ganze Familie hier lebt. Zu meinem Vater habe ich überhaupt keinen Kontakt." Dass sich sein Vater nicht mehr in Rumänien aufhalte, gab der BF in der Verhandlung im Juli 2018 jedoch nicht an, weshalb dies auch nicht feststellbar war.

2.2.3. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen beruhen auf den BF, seine Lebensgefährtin und Mutter betreffenden Melderegisterauszügen.

2.2.4. Die dem BF, seiner Mutter im Jahr 2011 und der seinem Bruder im Jahr 2012 erteilten Aufenthaltstiteln ergaben sich nach Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.5. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF und seiner Freundin beruhen auf einem Strafregisterauszug und zu den einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Juli 2016 und Juli und November 2017 auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Verwaltungsakt (AS 71ff, 225ff, 251ff). Die mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2016 erfolgte Ermahnung des BF (AS 87) und die Verständigung des BF über die Beabsichtigung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2016 (AS 115f) liegen gegenständlichem Verwaltungsakt ein.

2.2.6. Die in Untersuchungshaft des BF erhaltenen regelmäßigen Besuche von seiner Mutter und seiner Freundin beruhen auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Besucherliste" (AS 41f). Der BF gab in mündlicher Verhandlung am 10.07.2018 an, in Haft auch von seinem Bruder Besuch erhalten zu haben, was jedoch nachweislich nicht der Wahrheit entspricht.

2.2.7. Dass sich der BF vorwiegend in einem kriminellen Umfeld bewegt, ergibt sich aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden zusammen mit anderen begangenen Straftaten, und der Angabe seiner Mutter in mündlicher Verhandlung am 10.07.2018, die, befragt danach, wie sich aus ihrer Sicht die Zukunft ihres Sohnes gestalte, angab: "Ich glaube, es liegt daran, dass er immer die falschen Freunde hatte, weil er die Straftaten immer mit denselben Freunden verübt hat". Die Mutter des BF nannte diese "Freunde" des BF namentlich. Die Staatsangehörigkeit dieser Personen ergab sich ebenso aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister wie ein in Österreich erlangter Asylstatus des irakischen Staatsangehörigen und die Tatsache, dass gegen den Staatsangehörigen von Kamerun kürzlich eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechtskräftig wurde. Der BF hat in Österreich auch eine Freundin, mit welcher er laut seiner Angabe in mündlicher Verhandlung am 10.07.2018 zum Verhandlungszeitpunkt seit ca. einem Jahr zusammen sein soll. Diese wurde auch zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen, ist dieser jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Die genannte Freundin XXXX ist selbst mehrmals straffällig geworden.

2.2.8. Der Pflichtschulabschluss des BF in Österreich wurde von seinem Rechtsvertreter in schriftlicher Stellungnahme von April 2017 vorgebracht (AS 216). Die Feststellung zur bisherigen im Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 vom BF in einer Autowerkstatt nachgegangenen bezahlten Lehre ergibt sich aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF danach von Mai bis September 2016 eine Produktionsschule besucht hat und da eine Lehre als Koch anstrebte, beruht auf diesbezüglichem Vorbringen in schriftlicher Stellungnahme von April 2017 (AS 216). Dass der BF einmal für ein Monat in einer Tischlerei beschäftigt war, beruht ebenso auf seinem eigenen diesbezüglichen Vorbringen in mündlicher Verhandlung vom 10.07.2018, wie die Feststellung zu seiner Beschäftigung in der Küche der Justizanstalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid abzuweisen:

Im gegenständlichen Fall weist der BF seit September 2010, unterbrochen durch die Haftstrafen und auch unterbrochen von 18.04.2017 bis 30.08.2017, Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, jedoch, wie aufgrund des mehrfach unterbrochenem Gesamtmeldezeitraumes seit September 2010 ersichtlich, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nicht erfüllt, kommt der Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Danach ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gefordert, um gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können.

Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid an: "(..) haben Sie durch Ihr persönliches - und zuletzt von einem österreichischen Gericht durch die Verhängungen einer 12-monatigen Freiheitsstrafe bzw. einer 6-monatigen Zusatzfreiheitsstrafe - ein Verhalten in Österreich gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. (..)."

Diese von der belangten Behörde angeführte Strafe betrifft nur seine bedingten Freiheitsstrafen, wurde der BF doch sogar mit Strafrechtsurteil von Jänner 2017 insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 4 Monate unbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit Strafrechtsurteil von Juli 2017 als Zusatzstrafe zur Verurteilung davor zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit Strafrechtsurteil von November 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von zehn Monaten strafrechtlich verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in einer Entscheidung vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0135-9, zur Aufhebung einer Entscheidung betreffend Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes begründend folgendes aus:

"(...)

Nach dem letzten Satzteil des § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die genannten Bestimmungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 20047/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen sind. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0181, und daran anschließend das Erkenntnis vom 12. März 2013, Zl. 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem vom belangten UVS für maßgeblich erachteten Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1

FPG. (...)."

Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe zu einer vergleichbaren Abstufung das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603, in dem die "schwere Gefahr" iSd § 56 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, der auch nach der damaligen Rechtslage in § 86 Abs. 1 leg. cit. so bezeichneten "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegenübergestellt wurde).

Nach der ständigen Rechtsprechung galt der Kriterienkatalog des § 60 Abs. 2 FPG 2005 ebenso als Orientierungsmaßstab bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer-Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Familienangehörigen von Österreichern. Nachdem dieser Kriterienkatalog in den nunmehrigen § 53 Abs. 2 und 3 FPG idgF aufgegangen ist, steht außer Zweifel, dass dieser bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer-Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Familienangehörigen von Österreichern herangezogen werden kann.

Gemäß dem im gegenständlichen Fall analog herangezogenen § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.

Diese für die Bemessung einer Aufenthaltsverbotsdauer neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevante im analog herangezogenen § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG angeführte Tatsache hat der BF mit seinen - vorwiegend aus Vermögensdelikten in Österreich resultierten - strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls erfüllt, wurde der BF doch im Bundesgebiet rechtskräftig:

1) im Juli 2016 wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung fremder Zahlungsmittel und Raub zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

2) im Jänner 2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

3) im Juli 2017 wegen dauernder Sachentziehung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt als Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung des BF davor, und im

4) November 2017 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten strafrechtlich verurteilt.

Der BF ist bei seinen Straftaten stets zusammen mit einer Jugendbande, welcher er sich offensichtlich nicht entziehen konnte, aktiv gewesen.

Die belangte Behörde stützte das von ihr gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Jänner und Juli 2017.

Hinsichtlich der berücksichtigten strafrechtlichen Verurteilungen weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Art der vom BF begangenen Strafdelikte von einer großen Wiederholungsgefahr geprägt und deshalb von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen sei.

Nachdem der BF am 13.04.2016 im Kreis einer Jugendbande einer bestimmten Person XXXX gewaltsam Bargeld und ein Handy weggenommen hat und als alleiniger Täter den Führerschein, die E-Card, eine Bahnkarte, diverse Ausweise und die Bankkarte des Opfers weggeworfen hatte und infolge dieser strafbaren Handlungen im Juli 2016 strafrechtlich verurteilt worden war, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde von September 2016 ermahnt, dass gegen ihn im Fall einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Nach Begehung weiterer Straftaten im Zeitraum von Oktober bis Anfang Dezember 2016 wurde dem BF diese beabsichtigte behördliche Vorgangsweise im Rahmen einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von Dezember 2016 vorgehalten.

Der BF wurde gleich danach im Jänner 2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und im Juli 2017 wegen Einbruchsdiebstahls und dauernder Sachentziehung unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Strafrechtsurteil von Jänner 2017 zu einer Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 16.11.2017, in welchem die strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Jänner und Juli 2017 berücksichtigt wurden, wurde der BF im November 2017 abermals straffällig, und zwar wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und dauernder Sachentziehung - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten strafrechtlich verurteilt.

Dass der BF von September 2015 bis Februar 2016 einer Lehre als Automechaniker nachgegangen ist, einmal kurzfristig bei einer Tischlerei beschäftigt war und dieses Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit aufgelöst wurde, von Mai 2016 bis September 2016 die Produktionsschule besucht und da eine Lehre als Koch angestrebt hat, derzeit in der Küche der Justizanstalt mitarbeitet, und sich nunmehr eine Lehre als Maler suchen möchte, ist lediglich als Feststellung darüber anzusehen, dass der BF bis dato nicht in der Lage war, aus eigenem Antrieb einer geregelt bezahlten Tätigkeit nachzugehen, sondern sich Einvernahmen durch Straftaten zu verschaffen.

Dass in der mündlichen Verhandlung nicht der BF selbst, sondern seine Mutter angab, dem BF tue sein Verhalten leid und er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen, spricht für keine tatsächliche Reue des BF. Die Antwort auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was der BF in Zukunft ohne Geld machen werde, zuerst einmal seine Eltern zu fragen, deutet zudem auf keine eigenständige Zukunftsperspektive des BF hin.

Auch wenn er, wie er angab, keinen Kontakt mehr zu anderen Bandenmitgliedern haben will, ist bereits aufgrund seiner kriminellen Vorgehensweise bei seinen erster strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2016 zugrunde liegenden Straftaten und der Tatsache, dass der BF bei seinen Straftaten im April 2016 nicht nur im Kreis einer Jugendbande eine fremde Person geschädigt und ihr Bargeld und ein Mobiltelefon weggenommen hat, sondern auch als alleiniger Täter - ohne auf die negativen Folgewirkungen dieser Tathandlungen nachzudenken - wichtige Urkunden wie Führerschein, E-Card, eine Bankomatkarte und diverse Ausweise dieser Person einfach weggeworfen hat, von einer erhöhten kriminellen Ader des BF auszugehen. Dass demzufolge vom BF weitere Straftaten im Bundesgebiet zu erwarten sind, hat der BF jedenfalls durch seine nach erster strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2016 und trotz erfolgter Ermahnung und Androhung eines Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet bei erneuter Straffälligkeit im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016 und zuletzt im September 2017 begangenen strafbaren Handlungen gezeigt.

Vor dem Hintergrund, dass der BF im Bundesgebiet nur von September 2015 bis Ende Februar 2016 einer bezahlten Arbeiterlehre nachgegangen ist, ansonsten jedoch keine regelmäßigen Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit hatte, und der BF ab Beendigung seiner Lehre vermehrt Vermögensdelikte mit erhöhter Kriminalität, wofür vor allem die seinen strafrechtlichen Verurteilungen von Jänner, Juli 2017 und November 2017 zugrundeliegenden zusammen mit anderen Tätern in Deliktsqualifikation begangenen Vermögensstraftaten sprechen, begangen hat und auch ein positives Gesinnungswandel in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft vermittelt wurde, kann von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Auch das Vorbringen des BF in mündlicher Verhandlung, der BF habe in Haft viel dazugelernt und von Erwachsenen im Zuge seiner in Haft in der Anstaltsküche nachgegangenen Arbeit viele Verhaltenstipps erhalten, und das Vorbringen der Mutter des BF in mündlicher Verhandlung, dem BF tue leid, was er getan habe, und er habe beteuert, dies zukünftig nicht mehr zu machen, kann im gegenständlichen Fall nichts Gegenteiliges bewirken, ist doch ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.04.2018, Zl. Ra 2018/21/0027; VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8).

Bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet geht somit von ihm eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aus.

Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehende besonders berücksichtigungswürdige familiäre oder private Interessen des BF können im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Fest steht, dass der BF im Zeitraum von September 2010 bis Februar 2018, abgesehen von getrennten Wohnsitzen ein paar Tage im August 2013 und einer kurzzeitigen Meldeunterbrechung im Zeitraum von April bis August 2017, einen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und Bruder gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte. Die Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kann jedoch nicht als besonders intensiv gewertet werden, zog es der BF doch, wie aus seinen mehrmals zusammen mit weiteren Tätern begangenen Straftaten ersichtlich, offensichtlich vor, seine Zeit vorwiegend mit Personen aus einem kriminellen Umfeld zu verbringen und hat dadurch auch mit einer Trennung von seiner Familie durch Haftstrafen bewusst in Kauf genommen.

Während seiner straffreien Zeit hat der BF mit seiner von September 2015 bis Ende Februar 2016 bezahlten Arbeiterlehre und seinem Produktionsschulbesuch von Mai bis September 2016 jedenfalls keine bei gegenständlicher Interessensabwägung berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen können.

Sein mittlerweile bereits achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet umfasst zwar seinen Pflichtschulabschluss und Zeiten bezahlter und unbezahlter Lehre, jedoch seit April 2016 vielfach auch Zeiten krimineller Aktivität - am 13.04.2016 und in den Zeiträumen von Oktober bis Dezember 2016 - und am 12.09.2017, an welchem Tag der BF die (letzte) seiner strafrechtlichen Verurteilung von November 2017 zugrundeliegende Tat begangen hat. Dies wiegt bei der Interessensabwägung jedenfalls schwer zu seinen Lasten.

Der BF ist seinen Angaben in mündlicher Verhandlung vom 10.07.2018 zufolge seit ca. einem Jahr mit seiner Freundin zusammen, demnach somit etwa seit Juli 2017. Laut einer von der Justizanstalt des BF für die Zeit von September bis November 2017 vorgelegten Besucherliste wurde er in diesem Zeitraum regelmäßig nicht nur von seiner Mutter, sondern auch von seiner Freundin in Haft besucht.

Aufgrund ihrer erst kurzzeitigen ca. einjährigen Freundschaft und der Tatsache, dass die als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 geladene Freundin des BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, um die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu untermauern, kann jedenfalls nicht von einer hinreichenden Nahebeziehung zu seiner Freundin iSv Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Weiters ist auch seine Freundin dem kriminellen Milieu zuzurechnen.

Außerdem ist die Freundin in Österreich selbst insgesamt fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden - im Mai 2015 wegen versuchten Diebstahls, September 2016 wegen Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung, April 2017 wegen Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und dauernder Sachentziehung und zuletzt im Mai 2017 wegen falscher Beweisaussage als Zeugin.

Eine nähere Beziehung des BF könnte dem BF bei der Interessensabwägung aufgrund der Tatsache, dass seine Freundin wie der BF selbst mehrmals im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde und demzufolge eine gegenseitige kriminelle Beeinflussung im Bundesgebiet zu erwarten ist, jedoch ohnehin nicht zugutegehalten werden, ebenso wenig wie die sozialen Kontakte aus seinem kriminellen Umfeld.

Der BF hat seinen eigenen Angaben in mündlicher Verhandlung vom 10.07.2018 zufolge keinen aufrechten Kontakt zu seinem in Rumänien verbliebenen leiblichen Vater und auch ansonsten keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.

Da der BF jedoch bereits volljährig ist, zudem es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es jedenfalls zumutbar, sich in Rumänien Unterkunft und Arbeit zu suchen.

Da der BF keine erwerbseinschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung hat, kann es ihm durchaus zugemutet werden, sich in Rumänien auf Arbeitssuche zu begeben. Der Abstand zu seinem kriminellen sozialen Umfeld in Österreich wird dabei für einen legalen Einkommenserwerb und der Abhaltung von weiteren Straftaten besonders förderlich gehalten.

Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich kann er zudem während aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten, und ist dies dem nunmehr 19-jährigen BF - auch altersbedingt - durchaus zumutbar.

Aufgrund der festgestellten gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen vom BF im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und wegen die familiären und privaten Interessen des BF weitgehend überwiegender öffentlicher Interessen des BF, und vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet, war das von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid gegen den BF verhängte dreijährige Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen dreijährigen Dauer nach gerechtfertigt.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF mit seinem strafbaren Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt.

Die von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides unter Spruchpunkt III. angeführte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung scheint - offensichtlich versehentlich - im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Diese war jedenfalls unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend ausführt, die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des BVwG somit nicht Folge geleistet.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl,
EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Körperverletzung,
strafrechtliche Verurteilung, Urkundenunterdrückung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2180401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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