TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 I413 2207690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2207690-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom XXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass es in Algerien sehr viele Probleme und keine Arbeit gebe, weshalb er sich entschieden habe, davonzugehen.

3. Am 27.05.2018 informierte das Landesgericht Eisenstadt die belangte Behörde, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde.

4. Am 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nicht alles erzählt zu haben. Er habe seinen Bruder verteidigt. Die Leute, welche seinen Bruder verletzt hätten, hätten ihn auch verfolgt und verletzen wollen. Er habe diesen Grund im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, weil er jung gewesen sei und Angst gehabt hätte, er hätte auch nicht gewusst, was Asyl sei.

5. Mit dem Bescheid vom XXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.) und erteilte den Auftrag, ab dem 23.05.2018 im Quartier: XXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen die Organisation ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Urteil vom XXX, verurteilte das Landesgericht XXX den Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiervon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

8. Gegen den dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.09.2018 angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der moniert wird, die belangte Behörde habe nicht die besondere Schutzwürdigkeit des mj. Beschwerdeführers und seiner internationalen Kinderrechte geprüft. Die belangte Behörde spreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht jede Glaubhaftigkeit ab. Der Bescheid sei qualifiziert willkürlich. Weiters wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation den Beschwerdeführer tatsächlich erwarte.

9. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 05.12.2016 am Hauptbahnhof in Wien aufgegriffen wurde und am selben Tag einen Asylantrag stellte. Er reiste im Jahr 2017 nach Italien aus und hält sich seit (mindestens) 18.05.2018 wieder in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXX, seiner Mutter XXX und seinen drei Brüdern XXX und XXX lebt in Algerien. Zudem hat er dort vier Onkel und vier Tanten. Der Vater ist Händler, die Mutter Hausfrau. Die Geschwister arbeiten, wenn es Arbeit gibt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter und Händler in seinem Heimatland. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom XXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXX wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, weil er XXX am linken Arm gepackt, mit sich gezogen und ihr sodann ihr Mobiltelefon samt Kopfhörern trotz Gegenwehr aus der linken Hand und vom Kopf gerissen, dieses dann an sich genommen, eingesteckt und sich von seinem Opfer entfernt hatte. Weiters verurteilte das Landesgericht den Beschwerdeführer mit diesem Urteil wegen Begehung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung, gemäß §§ 15, 201 Abs 1 StGB, weil er XXX angesprochen hatte, er wolle mit ihr Sex haben und diese, nachdem sie abgelehnt hatte, in den Würgegriff nahm, trotz Gegenwehr wiederholt auf den Boden zerrte, sich auf sie legte und wiederholt äußerte: "Eins, zwei, drei oder du bist fertig", "du hast Sex oder du bist fertig" bzw "wenn nicht Sex, dann bam, bam und du bist aus", wobei er andeutete, ein Messer zu haben, sodass XXX schließlich vorgab, einem Geschlechtsverkehr zuzustimmen, worauf er kurzfristig lockerließ, sodass sie aufstehen und flüchten konnte, wobei ihr eine Passantin zur Hilfe kam. Zudem verurteilte das Landesgericht XXX mit selbigem Urteil den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, weil er XXX ein Mobiltelefon aus ihrer Handtasche entwendete, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Täter XXX deren zwischen ihr und ihrem Freund abgestellte Handtasche samt Geldbörse an sich nahm und flüchtete, sowie weil er am 24.05.2018 XXX ein Mobiltelefon aus ihrer Westentasche entwendete und an sich nahm. Das Landesgericht XXX verurteilte den mj. Beschwerdeführer wegen dieser Delikte zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon 16 Monate bedingt auf die Probezeit von drei Jahren. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezog bis zu seiner Inhaftierung am 25.05.2018 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Krankenversicherung und Unterkunft). Gegenwärtig ist er in der Justizanstalt XXX aufhältig, wo er den unbedingt ausgesprochenen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen Deutsch. Er besuchte in Österreich kurz die Schule und begann eine Ausbildung zum Bearbeiter für Alurahmen, welche er aber sofort wieder abbrach.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen.

Es besteht keine ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Algerien aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.

Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer weder eine seine Existenz bedrohende Notlage, noch die Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr in einen nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt mit seinem Leben bedroht zu werden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden oder die Richtigkeit dieses Länderinformationsblatts im Rahmen der Beschwerde ernstlich in Frage gestellt worden.

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise, da er Algerien auf legalem Weg verlassen hatte.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien zur Gänze widergegeben. Aufgrund der Kürze der zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht verstrichenen Zeit ergeben sich hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat keine Änderungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern im Wesentlichen Rechtsvorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und steht als erwiesen fest.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor Organen der Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 06.12.2016, S. 1 f) und seiner Befragung durch die belangte Behörde (Protokoll vom 06.07.2018, S 3 f). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, basiert auf seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde am 06.07.2018 (Protokoll S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen privaten Umständen, seiner Person und seiner Familie erscheinen glaubhaft und sind nicht zu seinen früheren Angaben vor Organen des Sicherheitsdienstes am 06.12.2016 widersprüchlich. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 06.07.2018, S. 5). In dieser Einvernahme gibt er an, sieben Monate in Italien im Jahr 2017 gewesen zu sein. Dies korrespondiert mit den Meldedaten in Österreich laut aktuellem ZMR-Auszug, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen 30.03.2017 bis 18.05.2018 nicht in Österreich gemeldet war.

Die Feststellungen zu seiner Familie in Algerien beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des Sicherheitsdienstes am 06.12.2016 (Protokoll S. 2) und vor der belangten Behörde am 06.07.2018 (Protokoll S 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 06.07.2018, S 4 und 6).

Seine Angaben zu seiner schulischen Bildung und seinen beruflichen Kenntnissen beruhen ebenfalls auf diesen glaubhaften Aussagen vor Organen des Sicherheitsdienstes am 06.12.2016 (Protokoll S. 1) und vor der belangten Behörde am 06.07.2018 (Protokoll S 4).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Strafurteil und aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Danach ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen des Raubes und der versuchten Vergewaltigung sowie das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen hat. Seine Leugnung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung vor der belangten Behörde vermag hieran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erwiesener Maßen dieses schwere Delikt begangen hat.

Dass der Beschwerdeführer mittellos ist ergibt sich einerseits zwingend aus dem Umstand, dass er bis zu seiner Inhaftierung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhielt. Dass er solche Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhielt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem staatlichen Betreuungssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Zudem gesteht der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit selbst zu, wenn er angibt, kein Geld im Rahmen der Ausbildung bekommen zu haben (Protokoll vom 06.07.2018, S 4) und anlässlich der Erstbefragung am 06.12.2016 angab, über keine Barmittel zu verfügen (Protokoll S 3). Die Feststellung zu seinem Aufenthalt basiert auf dem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.07.2018. Darin gibt er unmissverständlich an, dass er kurzzeitig die Schule besucht und eine Ausbildung betreffend die Bearbeitung von Alurahmen abgebrochen habe (Protokoll S. 4). Er gab weiters an, sein Freund XXX habe ihn dazu gebracht, seine Schule und Unterkunft in XXX zu verlassen, um mit ihm nach Italien zu gehen (Protokoll S. 3). Diese Tatsachen zeigen unmissverständlich auf, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder kulturell, noch sozial oder beruflich integriert ist. Dass er etwas Deutsch spricht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Protokoll vom 06.07.2018 (S 2) sowie aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXX über den dort festgestellten Sachverhalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen der versuchten Vergewaltigung gegenüber seinem Opfer ausgesprochenen Drohungen und Einschüchterungsversuchen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zutreffend kommt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen konnte, dass er Algerien aus wohlbegründeter Furcht verlassen hatte.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an: "In Algerien gibt es sehr viele Probleme, es gibt keine Arbeit und deshalb habe ich entschieden, dass ich davongehe. Das ist mein Asylgrund, mehr habe ich nicht." (Protokoll vom 06.12.2016, S 5). Vor der belangten Behörde, am 06.07.2018, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder Taher hätte Probleme mit seinem Freund gehabt. Sie hätten sich wegen Geld gestritten. Der Freund habe dann seinen Bruder mit dem Messer gestochen. Sein Bruder sei 2 Monate im Spital gelegen und der Beschwerdeführer sei dann zu dem Freund gegangen und hätte diesen zur Rede gestellt. Dieser habe ihn dann bedroht und auch mit dem Messer stechen wollen. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sein Heimatland verlassen. Sonst hätte er keine Asylgründe (Protokoll vom 06.07.2018, S 7). Über weitere Nachfrage teilte er dann mit, dass ihn der Freund auf der Straße geohrfeigt hätte und sie sich geschlagen hätten. Der Freund sei wütend gewesen und hätte seine drei Brüder geholt. Eine Anzeige hätte der Bruder des Beschwerdeführers nicht machen können, weil sich der Freund selber gestochen und angegeben hätte, der Bruder des Beschwerdeführers hätte das getan. Der Beschwerdeführer hätte sich dann versteckt und als er das Haus verlassen habe, sei er von den drei Brüdern des Freundes mit dem Messer verfolgt worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten wollten. Er habe das nicht geglaubt, aber dann bemerkt, dass sie ihm nachstellten, weshalb er nach Europa auf Ratschlag seines Vaters gegangen sei. Im Weiteren gab er an, den Freund nicht zu kennen, jedoch zu wissen, dass er immer Probleme mache (Protokoll vom 06.70.2018, S 7-9). Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Mit Recht weist sie darauf hin, dass das Fluchtvorbringen gegenüber dem der Erstbefragung in keiner Weise, auch nicht im Kern übereinstimmt und daher als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert wird.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt die Beschwerde insofern entgegen, als diese darauf verweist, dass der psychische und physische Zustand eines minderjährigen Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass selbst Angst oder Aufregung nicht dazu führen, dass eine gänzlich andere Fluchtgeschichte erzählt wird. Weder gibt es Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme von einem Schlepper beeinflusst wurde, falsche Angaben zu machen, noch bestehen - selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte tatsächlich Angst bei der Erstbefragung gehabt - sonst Umstände, die es erklären, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nur wirtschaftliche Gründe angibt, nunmehr aber eine Privatverfolgung. Selbst wenn es stimmt, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was Asyl ist, so konnte er doch die Frage verstehen, warum er sein Land verlassen habe. Diese Frage wurde in das Arabische übersetzt und - wie im Protokoll ausdrücklich angegeben (S. 6) - verstand der Beschwerdeführer den Dolmetscher während der Befragung. Es ist keineswegs nachvollziehbar, dass auf diese Frage nicht jene Gründe angegeben werden, die zum Verlassen des eigenen Landes geführt haben. Auch Angst oder Unsicherheit können dies nicht erklären. Dass der Beschwerdeführer in einer psychischen Ausnahmesituation, traumatisiert oder sonst wie gehindert gewesen sei, diese Frage zu verstehen und wahrheitsgemäß zu beantworten, bringen weder der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme, noch die Beschwerde vor. Die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf Rechtsvorbringen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte Angst gehabt, nicht in Österreich zu bleiben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sich in Österreich sicher wähnen durfte, nicht gleich seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates angegeben hatte. Zudem ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Jugend gänzlich unerfahren war, zumal er es auch ohne Probleme geschafft hatte, aus Algerien auszureisen und in Wien anzukommen. Dafür, dass der Beschwerdeführer ein verängstigter, alleinstehender, gering gebildeter Jugendlicher gewesen sei, ergeben sich - ausgenommen der unbelegten Behauptung in der Beschwerde - keinerlei Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesem Bild auch nichts abgewinnen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seinen Angaben zur Person und zu seinem Werdegang vor der belangten Behörde am 06.07.2017 den Eindruck vermittelt, sehr genau zu wissen, wie er sich durchschlagen kann. Zudem - dies blendet die Beschwerde aus - steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.07.2017. Dieser Würdigung der belangten Behörde ist nicht zu widersprechen. Ist zunächst nur eine bedrohende Person angegeben, die noch dazu nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen Bruder bedroht haben soll, so wird über Nachfragen und Wiederholen der Frage nach dem Fluchtgrund diese Fluchtgeschichte immer weiter ausgebaut. So wird im Weiteren eine Bedrohung durch die drei Brüder des Bedrohers angegeben und dann deren Nachstellungen des Beschwerdeführers angegeben. Damit steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass eine massive Bedrohung durch mehrere Personen nicht gleich, sondern erst nach mehrfachen Nachfragens durch die belangte Behörde mitgeteilt wird. Mit Recht qualifiziert die belangte Behörde dieses Vorbringen als unplausibel und widersprüchlich. Es besteht auch vor dem Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Die - zutreffende - Würdigung, dass die Fluchtgeschichte nicht geeignet ist, einen Asylstatus selbst bei Wahrunterstellung zu erlangen, ist, wenngleich eine rechtliche Würdigung, zutreffend. Auch dieser Würdigung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Minderjährigkeit ins Spiel zu bringen, ohne aber zu seinen Fluchtgründen substantiiert Vorbringen zu erstatten, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist, beruht - neben dem aktuellen Länderinformationsblatt für Algerien - auf § 1 Z 10 Herkunftsstaatenverordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 130/2018.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):

Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):

Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:

Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Privatverfolgung durch einen Freund seines Bruders bzw durch dessen Brüder geltend. Damit wird keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht. Einer solchen privaten Verfolgung könnte zum einen durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe - der Staat Algerien verfügt über einen ausgeprägten Polizeiapparat, der vor privaten Übergriffen schützen kann - zum anderen könnte durch Ausweichen in einen anderen Ortsteil der Heimatstadt, in der der Beschwerdeführer aufgewachsen ist oder in einen anderen Landesteil dieser Privatverfolgung einfach ausgestellt werden, sodass ein Verlassen des Herkunftsstaates aus Gründen der Furcht vor dieser Privatverfolgung nicht erforderlich ist. Eine im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung liegt daher nicht vor.

Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hatte, wird keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Der Beschwerdeführer machte somit nicht einmal ansatzweise eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des GFK geltend.

Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt ebenfalls keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine Grundschulausbildung und kann als Händler oder Hilfsarbeiter jedenfalls einen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt verdienen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über eine große Familie, die den Beschwerdeführer unterstützen wird.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 05.12.2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 04.09.2018 zwar eine gewisse, überwiegend auch auf dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verzögerungen zurückgehende Dauer, weil der Beschwerdeführer von 30.03.2017 bis 18.05.2018 in Österreich nicht gemeldet war und sich nach eigener Aussage nicht im Bundesgebiet, sondern in Italien aufhielt. Der vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu seiner Abmeldung am 30.03.3017 und seit 18.05.2018 wieder andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund neunmonatigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch, er hat keinen Sprachkurs besucht, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung und nimmt nicht am Erwerbsleben in Österreich teil. Eine Ausbildung zum Bearbeiter von Alurahmen brach er ab. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch in Gestalt seiner Großfamilie familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXX am XXX rechtskräftig festgestellten Verbrechen des Raubes und der versuchten Vergewaltigung sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls Verhalten gesetzt hat, die keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte des Schutzes des Eigentums und der körperlichen und sexuellen Integrität zeigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Verbrechen bzw Vergehen beging und dies kurz nach seiner Rückkehr nach und Anmeldung in Österreich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bestritt, eine junge Frau vergewaltigt zu haben, vermag nur die Uneinsichtigkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Es besteht daher aufgrund dieser massiven Delikte und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die sich auch im für eine Jugendstraftat hohen Strafmaß niederschlägt, ein hohes Interesse der Allgemeinheit an der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die nur als marginal anzusehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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