TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W207 2173290-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2173290-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.09.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Antrages vom 19.07.2017 am 15.09.2017, OB: 59365086600010, ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Gegen diesen gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.09.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. abzielt. Über diese Beschwerde ergeht ein gesonderter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017, OB:

5936508600045, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Sozialministeriumservice erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus Anlass einer Ladung zu einem Untersuchungstermin am 18.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018 telefonisch mit, dass sie das Verfahren nicht mehr weiterführen wolle. Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerden informiert; sie teilte mit, dass sie ein diesbezügliches Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln werde.

Am 18.10.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden beiden Geschäftszahlen des Bundesverwaltungsgerichtes ein mit 16.10.2018 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes ein:

"Betrifft: GZ W207 2173285-1/4Z

W207 2173290-1/4Z

Sehr geehrte Damen und Herrn, Sehr geehrte Frau S.,

wie heute telefonisch besprochen, möchte ich Sie bitten, meine Beschwerden vom 20. und 30.September 2017 und die Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 18.10.d.J. rückgängig zu machen. Ich bin aus gesundheitlichen Gründen den daraus sich ergebenden Strapazen nicht gewachsen. Mein Sohn, der mich fahren wollte ist an einem grippalen Infekt erkrankt, ein Taxi kann ich mir nicht leisten (23.Bez. bis 1, Bez.) und von einer Fahrt mit öffentlichen Fahrmöglichkeiten muß ich absehen, da ich, wenn ich sitze und aufstehen soll, große Beschwernisse habe. Ich bin im 83. Lebensjahr und muß Anstrengungen wegen einer massiven Herzoperation im Jahr 2012 vermeiden. Deshalb habe ich mich zu einem totalen Rückzug entschlossen.

Danke für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift der Beschwerdeführerin"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 16.10.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.09.2017, OB: 5936508600045, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2173290.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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