Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L506 2147201-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, ursprünglich schiitischen Glaubens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 31.01.2016 gab die BF an, sie sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Perser und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie habe eine zehnjährige Schulbildung, habe zwei Jahre die Universität besucht und als Sporttrainerin gearbeitet. Sie sei gegen ihren Willen verheiratet worden, ihr Mann sei gewalttätig, drogenabhängig und unberechenbar. Sie sei während ihrer Ehe von ihrem Mann immer wieder geschlagen und vergewaltigt worden und es habe für sie keine Möglichkeit gegeben, rechtlich gegen ihn vorzugehen, da die Frau im Iran ihrem Mann ausgeliefert sei. Um sich vom Stress mit ihrem Ehemann zu erholen, sei sie legal in die Türkei gereist. Dort habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Ehemann ihre Familie bedroht habe und er sie bei Rückkehr umbringen wolle. Deshalb habe sie den Entschluss zur Flucht gefasst. Bei Rückkehr fürchte sie die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes und/oder die gesetzliche Strafe durch Steinigung.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.06.2016 stellte die BF zunächst ihr Geburtsdatum und das ihrer Schwestern richtig, dass sie Schiitin sei und aus XXXX stamme. Sie sei verheiratet und habe als Reinigungskraft in einem Schwimmbad gearbeitet. Sie habe wegen der Eheprobleme und der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes ihr Land verlassen. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen, sie habe diesen Mann nicht heiraten wollen, sei aber von ihrem Vater und ihren Brüdern dazu gezwungen worden. Ihr Ehemann sei von Beginn an drogenabhängig und gewalttätig gewesen. Er habe sie wiederholt vergewaltigt und dabei gefilmt, ihre Familie habe ihr aber nicht geglaubt. In ihrer Ehe habe es nur Streit und Krieg gegeben, sie habe kein Recht gehabt mitzuentscheiden. Deshalb habe sie auch heimlich ein Kind abgetrieben, weil im Iran bei Trennung automatisch der Vater das Kind bekommen würde. Einmal sei sie von einem Freund des Ehemannes bedrängt worden und habe ihr ihr Ehemann die Schuld dafür gegeben. Eine Scheidung sei für sie nicht möglich gewesen, weil ihr Mann die Trennung abgelehnt habe und ihr Vater die dafür erforderliche Unterschrift nicht geleistet und sie keinen Schutz in ihrer Familie gefunden hätte. Sie habe niemanden von ihren Ausreiseplänen erzählt, sei legal in die Türkei ausgereist und habe von dort die Flucht nach Europa angetreten, als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Ehemann eine Anzeige gegen sie eingebracht habe. Die Polizei sei auch bei ihrer Familie gewesen, da sie von zu Hause geflüchtet sei und um sie bei ihren Eltern zu suchen. Bei Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Ehemann, ihrem Vater und ihren Brüdern.
Die BF brachte Kopien ihres Personalausweises und der Geburtsurkunde in Vorlage, die Originale seien vom Schlepper ins Wasser geworfen worden. Weiters legte die BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs und an einem Tauf- und Glaubenskurs des Bundes der Baptistengemeinde in Österreich vor.
4. Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 nahm die BF zu den ihr ausgefolgten Länderberichten Stellung. Darin wurde nach nochmaliger Darlegung des Sachverhalts auf Länderberichte zum Iran, insbesondere zum Themenbereich Frauen und deren Rechte bzw. Diskriminierung, verwiesen. Die BF habe im Iran keine Möglichkeit gehabt, ihrer Ehehölle zu entkommen und es gäbe für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. In Österreich habe sie Zugang zum Christentum erlangt, wo sie als Frau Akzeptanz und Wertschätzung gefunden habe. Der Stellungnahme beigeschlossen war eine Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich, wonach die BF wöchentlich an einem Tauf- und Glaubskurs teilnehme.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2017, Zl: XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)
Im diesbezüglichen Bescheid wurde festgestellt, dass die von der BF angegeben Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der BF teils widersprüchlich gewesen und im Laufe der Befragung gesteigert worden seien. Sie habe nie versucht, im Iran eine Scheidung zu beantragen und es wäre hiefür nicht - wie behauptet - die Unterschrift ihres Vaters erforderlich gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie als verheiratete Frau ohne schriftlicher Zustimmung ihres Ehemannes ihr Land habe verlassen können. Auch sei ihrem ganzen Vorbringen kein Hinweis zu entnehmen gewesen, dass sie sich für eine andere Religion interessiere, sondern habe die BF zu Beginn ihrer Niederschrift sogar ihre Religionszugehörigkeit zum Schiitentum korrigierend zur Erstbefragung vorgebracht. Eine innere Überzeugung zur Glaubensgemeinde der Baptisten sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Rückkehrentscheidung im Falle der BF zulässig sei und keinen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Die Zustellung (durch Hinterlegung) des Bescheides erfolgte am 24.01.2017.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2017, eingelangt am 06.02.2017, erhob die BF durch ihre Vertretung rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Nach nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes wurden Ignorieren des Parteivorbringens, Erhebungs- und Feststellungsmangel, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Begründungsmangel, Verkennen der Sachlage, antizipierende Beweiswürdigung zum Nachfluchtgrund Konversion zum Christentum und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und der Beschwerde die Taufurkunde der BF vom 03.12.2016 beigeschlossen. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Gesamtsituation der BF verkannt und insbesondere die Position der Frau in der iranischen Gesellschaft ignoriert habe und zu Unrecht eine Verfolgungsgefahr der BF im Iran negiert habe. Zum Nachfluchtgrund der Konversion der BF habe die belangte Behörde keine Befragung oder Erhebung vorgenommen, weshalb ein mögliches Ergebnis vorweggenommen worden sei und somit eine unzulässig antizipierende Beweiswürdigung vorliege. Selbst unter der Annahme einer "Scheinkonversion" hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen.
8. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 10.02.2017 beim Bundesverwaltungsgerichtes ein und wurde - nach Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung - der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 17.02.2017 zugewiesen.
9. Am 31.07.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Taufschein der BF sowie die Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs sowie am Werte- und Orientierungskurs übermittelt.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.02.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 10.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu A)
1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz dr Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die belangte Behörde ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Die BF stützte die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz insbesondere auf die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes und der Schwierigkeiten für eine Frau im Iran, die Scheidung zu erlangen. Sie sei von ihrem Vater und den Brüdern zu dieser Heirat gezwungen worden und könne daher im Falle der Trennung mit keiner Unterstützung ihrer Familie rechnen, zumal die Familie ihr die Probleme in der Ehe auch nicht geglaubt hätten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme brachte die BF aber auch eine Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich in Vorlage, wonach die BF ein bis zwei Mal in der Woche die (frei-)kirchliche Gemeinde besuche, um dort an einem Tauf- und Glaubenskurs teilzunehmen (AS 99).
2.1.2. Obwohl das BFA somit Hinweise auf eine mögliche Hinwendung der BF zum Christentum hatte, ignorierte es dieses Vorbringen weitgehend. Schon die Durchsicht des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme lässt eine konkrete Befragung der BF zum Verhältnis der BF zum Christentum vermissen. Wenngleich auch die BF von sich aus kein Vorbringen hinsichtlich ihrer Zuwendung zum Christentum erstattete, so ist ihr doch zuzugestehen, dass in der niederschriftlichen Einvernahme Fragen zu ihren Fluchtgründen und ihren Problemen mit ihrem Ehemann gestellt wurden, welche sie - unabhängig vom Wahrheitsgehalt - auch beantwortete. Auf die Frage ihres Vertreters, warum sie über die ihm vorliegende Bestätigung der Baptistengemeinde nicht geredet habe, antwortete die BF, dass sie dahingehend nicht gefragt worden sei und sich ihre Fluchtgeschichte auf ihren Mann beziehe (AS 85). Obwohl somit das BFA - wenn auch erst zum Schluss der niederschriftlichen Einvernahme - Hinweise darauf hatte, dass sich die BF jetzt mit dem Christentum beschäftige, wurde sie dazu nicht näher befragt, sondern wurde seitens der Verhandlungsleitung lediglich festgestellt, dass nicht über Dinge befragt werden könne, die ho nicht bekannt seien und wenn diese Angelegenheit wichtig gewesen wäre, hätte die BF von sich aus darüber sprechen müssen (AS 85). Nachfragen zu den Beweggründen der BF für ihr Interesse am Christentum, zu Glaubensinhalten, ob und in welchem Ausmaß sie das Christentum praktiziere oder am kirchlichen Gemeindeleben teilnehme und dgl. wurden überhaupt nicht gestellt. Mag zwar die BF zum Entscheidungszeitpunkt des BFA (noch) nicht in Form der Taufe zum Christentum übergetreten sein, so hätte dennoch das BFA die Beweggründe und die Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum umfassend hinterfragen müssen, zumal sich diesbezügliche Hinweise aus der Einvernahme vor dem BFA ergeben haben.
Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ermittlungspflicht der Behörde nicht so weit geht, Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Doch im gegenständlichen Fall hatte das BFA hinreichend deutliche Hinweise im Vorbringen der BF für einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, und hat es dennoch unterlassen, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben der BF zu dringen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt daher das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Einen Gesamteindruck hinsichtlich dieses Vorbringens der BF konnte das BFA mit seiner Vorgehensweise jedenfalls nicht erlangen.
2.1.3. Zwar führte das BFA in der Folge im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass es sich hinsichtlich des Interesses der BF für eine andere Religion um eine Schutzbehauptung handle, da die BF selbst zu Beginn der niederschriftlichen Befragung ihre Glaubenszugehörigkeit zum Schiitentum korrigiert und zudem angegeben habe, sie sei wegen einer ganz anderen Problematik ausgereist und ihre Fluchtgeschichte beziehe sich auf ihren Mann. Auch sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen, dass sie sich für eine andere Glaubensrichtung interessiere (AS 195).
Dazu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung die BF noch nicht getauft war und ihr daher die Richtigstellung der Religionszugehörigkeit zum Schiitentum nicht zum Vorwurf gemacht bzw. zum Nachteil gereichen kann. Auch kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Widerspruch zum - erst in Österreich gewecktem - Interesse für das Christentum erkennen, wenn die BF ausführt, dass sie wegen einer anderen Problematik, nämlich ihrer Eheprobleme, ausgereist sei. Weshalb aufgrund dieser Aussagen das Interesse für das Christentum als Schutzbehauptung gewertet werden soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
Da das BFA hinsichtlich der beabsichtigten Konversion - denn nichts anderes kann hinter dem wöchentlichen Besuch eines Tauf- und Glaubenskurses vermutet werden - ohne weitere Nachfragen und Ermittlungen zu Unrecht von einer Schutzbehauptung ausging, fand naturgemäß auch keine Auseinandersetzung mit den Themenbereichen Religionsfreiheit, Christen, Apostasie und Konversion zum Christentum statt. Dass im Iran eine Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, nur in eingeschränktem Maße besteht und Konvertiten zudem Verfolgung und Bestrafung - bis hin zur Todesstrafe - droht, ist evident. Das BFA hat in seiner Entscheidung jedoch weder die tatsächliche Hinwendung der BF zum Christentum zu ermitteln versucht noch deren Absicht, bei Rückkehr in ihren Heimatstaat sich weiterhin mit dem Christentum zu befassen, noch gegebenenfalls die Konsequenzen daraus berücksichtigt. Mit dieser Vorgehensweise hat es das BFA jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, dahingehend Ermittlungen zu führen sowie in der Folge Feststellungen zum individuellen Vorbringen der BF zu treffen und sich mit diesen auch gehörig auseinanderzusetzen.
2.1.4. Im Ergebnis ist das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen der BF umfassend dargelegt wurde.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Bescheidbegründung erweist sich mangels Ermittlung der persönlichen Einstellung der BF zur christlichen Glaubensgemeinschaft sowie - gegebenenfalls - mangels Feststellung zur Situation von Personen im Iran, welche ihre Religion frei wählen und/oder ausüben wollen, als nicht tragfähig für die getroffene Entscheidung.
2.1.5. Es wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise das Christentum das Leben der BF prägt und sie den christlichen Glauben auch praktiziert. In diesem Zusammenhang ist es zudem unerlässlich, auch die nach der Einvernahme durch das BFA geltend gemachten Komponenten - die BF ist mittlerweile getauft - zu berücksichtigen sowie die Konsequenzen, welche mit einem Glaubenswechsel einhergehen, zu ermitteln und einer beweiswürdigenden Beurteilung zu unterziehen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben. In der neuerlichen Einvernahme wird die BF deshalb auch zu Inhalten des von ihr besuchten Taufkurses zu befragen sein und zu ihrer Motivation, sich taufen zu lassen (inkl. Sinn, Inhalt und Symbole dieses Sakramentes). Auch ist die BF zu befragen, inwiefern sie am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, sich engagiert und in welcher Art und Weise sie Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt. Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle.
Auch werden anschließend aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen der BF bezogene, Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Sollte das BFA jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation der BF damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der nunmehr erfolgten Konversion möglich, welche sich bereits während des behördlichen Verfahrens durch die Auseinandersetzung der BF mit dem Christentum abzeichnete.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf den dargelegten Ermittlungsauftrag zu verweisen, welchem es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Ebenso wird das von der BF erstattete Vorbringen, sie habe ihr Heimatland wegen der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes verlassen sowie ihre Sorge, bei Rückkehr keine Unterstützung bei ihrer Familie, insbesondere bei ihrem Vater und ihren Brüder, zu finden, zu berücksichtigen sein.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.4. Das BFA übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde ein Vorbringen der BF, nämlich ihre Hinwendung zum christlichen Glauben, nicht anhand der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat der BF betrachtet und hält somit die Beweiswürdigung des BFA in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist somit auch nicht geeignet, die Entscheidung des BFA tragfähig zu begründen.
Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird die BF ein weiteres Mal ausführlich und konkret zu ihrer religiösen Einstellung und zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die getroffene Entscheidung jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
2.5. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Nichtbeachtung eines Vorbringens der BF - nämlich ihre Hinwendung zum Christentum - und das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
2.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2147201.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019