Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AEUV Art.267Spruch
W179 2013175-2/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, diese wiederum vertreten durch Dr. Stephan DENK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom XXXX , Zl XXXX , betreffend den Antrag, das Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw einzustellen, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde (RTR-GmbH) trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1127/11-13, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202-11, das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab, infolgedessen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erbringung eines Postdienstes gemäß § 25 Abs 1 PMG anzeigte. In einer "Anzeigenergänzung" stellte die Beschwerdeführerin klar, das Datum der Aufnahme von Postdiensten iSd § 25 Abs 1 PMG sei der XXXX .
2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel XXXX ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr XXXX bekanntzugeben, woraufhin sich diese verschwieg, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX mit Euro XXXX schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.
3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post der belangten Behörde und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den von ihr zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag für das erste Quartal XXXX und das zweite Quartal XXXX vor. Beide Finanzierungsbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin entrichtet, allerdings wandte sich diese zwischen den beiden genannten Vorschreibungen in einer ausführlichen Stellungnahme an die belangte Behörde mit der Rechtsansicht, es bestehe ihrerseits aus näher genannten Gründen keine Verpflichtung, diese Beiträge zu entrichten. Ferner stellte sie den hier gegenständlichen Antrag, das behördliche "Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw. das Verfahren einzustellen". Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob die zwischenzeitig erfolgte Entrichtung der Finanzierungsbeiträge implizit als Zurückziehung des soeben genannten Antrages gesehen werden könne, teilte diese der Behörde mit, der besagte Antrag bliebe unverändert aufrecht.
4. Daraufhin wies die belangte Behörde den erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.
5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, sowie 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Weiters regt die Beschwerdeführerin an, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die mit der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem EuGH vorlegen bzw zumindest das beim EuGH (damals) anhängige Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-2/15 abwarten und erst danach eine Entscheidung fällen, sowie 2.) beim VfGH eine Normenkontrolle beantragen.
6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift.
7. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. 11. 1962, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. 12. 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene mit Schriftsatz vom XXXX äußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:
"1) XXXX hat mit Schreiben vom XXXX die Erbringung von Postdiensten gemäß § 25 PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX hat
XXXX die vorgenannte Anzeige ergänzt.
2) XXXX hat ihren Planumsatz für XXXX nicht bekanntgegeben. XXXX hat sich weder zu den Ersuchen der RTR-GmbH vom XXXX und XXXX betreffend Bekanntgabe des Planumsatzes, noch zum Schreiben der RTR-GmbH vom
XXXX betreffend Schätzung des Planumsatzes geäußert bzw Angaben zu ihrem Planumsatz gemacht.
3) Der Planumsatz von XXXX für das Jahr XXXX wurde auf Grundlage des Schreibens von XXXX vom XXXX , mit welchem der RTR-GmbH der tatsächlich erzielte (Ist-)Umsatz des Unternehmens für das Jahr XXXX bekannt gegeben wurde, auf EUR XXXX geschätzt.
4) Die Addition der Planumsätze der Beitragspflichtigen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX . Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTRGmbH beläuft sich für das Jahr
XXXX auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt EUR
XXXX . Somit verbleibt ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 329,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entspricht einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR
XXXX .
5) Für UPS errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr
XXXX wie folgt:
Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX das sind XXXX des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX liegt mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.
6) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX und vom
XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen der RTR-GmbH vom XXXX
.
7) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das erste und zweite Quartal XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX entrichtet."
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.
Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Zumal die behördliche Beweiswürdigung ebenso nicht bekämpft wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhobene und ist zulässig.
2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR-GmbH. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (e contrario § 44a Abs 2 PMG).
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Rechtsnormen
3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:
"4. Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche
§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."
4. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 37/2018, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[...]
2. "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
3. "Postdiensteanbieter" Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
4. "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
[...]
Allgemeine Voraussetzungen
§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.
(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.
(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,
2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder
3. Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.
4. Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält.
5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37. (1) (...)
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 38. (1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(3) (...)
Post-Control-Kommission
§ 39. (1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) (...)
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 44a. (1) (...)
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate."
b) Beschwerdevorbringen
5. Gemäß § 34a Abs 1 KOG dienen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.
Die Finanzierungsbeiträge sind gemäß § 34a Abs 2 KOG von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
Postdiensteanbieter werden nach den Bestimmungen des § 3 Z 3 PMG als "Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen" definiert.
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 PMG handelt, die Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringt, wurde bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202, ausgesprochen, sodass die Beschwerdeführerin unter die beitragspflichtige Postbranche zu subsumieren ist, zumal sie im Nachgang der dargestellten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der belangten Behörde das Erbringen von Postdiensten anzeigte.
6. Die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH in Zusammenhang mit der Telekommunikation-Regulierung erfolgt, der Regelung des § 34 KOG 2001 entsprechend, zum Teil aus dem Bundeshaushalt, zum Teil durch Beiträge der Marktteilnehmer, wobei die vorgenommene Aufteilung das Gewicht der jeweiligen Aufgaben und der damit verbundenen Kosten widerspiegelt. Das Gesetz begrenzt die maximal zulässigen Gesamtausgaben (insgesamt XXXX Euro, valorisiert), legt die Höhe des aus dem Bundeshaushalt zu leistenden Zuschusses XXXX , valorisiert) fest, und bestimmt, dass der übrige Aufwand (maximal XXXX , valorisiert) von den beitragspflichtigen Marktteilnehmern zu finanzieren ist, nämlich proportional im Verhältnis ihres Umsatzes zum Branchengesamtumsatz. Dabei haben die Unternehmen ihren branchenspezifischen Umsatz zu schätzen und der RTR-GmbH mitzuteilen; diese wiederum hat als Grundlage für die Berechnung einerseits den branchenspezifischen Gesamtumsatz (iW auf Basis der Mitteilungen der Unternehmen) zu schätzen, andererseits den bei ihr anfallenden Aufwand zu schätzen und zu veröffentlichen, wobei den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Während die (vorläufigen) Finanzierungsbeiträge auf Basis der Planwerte festgesetzt werden, hat die RTR-GmbH bis zum 30. September des Folgejahres den tatsächlichen Aufwand und die tatsächlichen Umsätze zu veröffentlichen, wobei allenfalls zu viel geleistete Beiträge gutzuschreiben bzw gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen sind (vgl VwGH vom 6. April 2016, Zl 2014/03/0058).
7. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - mit Schreiben vom XXXX (ergänzt durch ein Schreiben vom XXXX ) Postdienste nach § 25 PMG der belangten Behörde angezeigt. Ein Regulierungsbedarf ist sohin schon deshalb (entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, dazu ausführlicher unten) jedenfalls zu bejahen.
Folglich hat die belangte Behörde iSd § 34 Abs 9 KOG die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen jeweils zum Ende eines Quartals - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen nationalen Bestimmungen - vorgeschrieben und wurden die Beträge für das XXXX und XXXX auch von der Beschwerdeführerin entrichtet.
8. Die Rechtsmittelwerberin sieht (noch) in ihrer Beschwerde eine Unionsrechtswidrigkeit der verpflichtenden Leistung von Finanzierungsbeiträgen aus zwei Gründen gegeben: a) Zum einen, weil die Postdienste-Richtlinie 97/67/EG die Möglichkeit einer Verpflichtung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen an die nationale Regulierungsbehörde ausdrücklich nur für Anbieter im Bereich des Universaldienstes vorsehe, nicht jedoch für bloß registrierungspflichte Postdienste-Anbieter, was dem Zweck der Postdienste-Richtlinie, nämlich den Postmarkt weitest möglich zu öffnen, entgegenlaufe. b) Zum anderen liege eine unzulässige Beeinträchtigung des Binnenmarktes und damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV vor, weil das Unterstellen von Speditionsunternehmen unter das Regulierung- und Finanzierungsbeitragsregime des PMG und des KOG europäische Unternehmen davon abhalten, sich auf dem österreichischen Markt niederzulassen, was einer Marktzugangsbeschränkung gleichkomme.
Wie dargestellt regte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an, das Bundesverwaltungsgericht möge die mit der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem EuGH vorlegen bzw zumindest das beim EuGH (damals) anhängige Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-2/15 abwarten. Letzterer Anregung kam das erkennende Gericht nach und ist nachfolgend das besagte Vorabentscheidungsverfahren kurz darzustellen:
8.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl 2012/03/0153, in einem gleichgelagerten Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von XXXX und von XXXX der XXXX gemäß § 34a iVm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"
Mit der aus Sicht der Beschwerdeführerin abzuwartenden Entscheidung vom 16. November 2016, Rs C-2/15, XXXX , beantwortete der EuGH die vorgelegte Frage wie folgt:
"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin daraufhin rechtliches Gehör zu dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und der zugehörigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein. In ihrer Antwort XXXX gestand die Rechtsmittelwerberin zu, der EuGH habe sich mit ihren in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt; er habe jedoch (genauso wie der Verwaltungsgerichtshof) noch nicht über ihre anderen (vor allem verfassungsrechtlichen) Bedenken abgesprochen und seien damit die in diesem Schreiben vom XXXX genannten Punkte noch zur Klärung offen.
8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der "Postbranche" unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen (vgl VwGH 29. Dezember 2016, Zl 2016/03/0004). Auch die Rechtsmittelwerberin konnte daraufhin eine Unionsrechtswidrigkeit nicht (mehr) erkennen.
Die beanspruchten Finanzierungsbeiträge wurden somit jedenfalls - unionsrechtskonform - vorgeschrieben.
9. Abschließend sind die - verfassungsrechtlichen - Bedenken der Beschwerdeführerin zu § 34 iVm § 34a KOG zu prüfen:
9.1. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass keine Berührungspunkte der Geschäftsaktivitäten der beschwerdeführenden Partei mit den Regulierungsaufgaben der belangten Behörde bestehen würden, zumal sie ohnedies eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Spediteure habe, ist ihr das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2012, 2011/03/0200, entgegenzuhalten:
"Soweit die Beschwerde schließlich vermeint, die im Gefolge der (aufgetragenen) Anzeige nach § 25 PMG ausgelösten weiteren Verpflichtungen der Beschwerdeführerin verstießen gegen das in Art 9 Abs 2 der Post-RL normierte Verbot von Parallelauflagen auf Grund anderer, nicht sektor[s]pezifischer Rechtsvorschriften, weil sie bereits als Spediteurin der GewO unterworfen sei, ist ihr zu erwidern, dass gemäß § 24 Abs. 2 PMG auf das Anbieten von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 ‚keine Anwendung' findet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter unterliegt daher auf Grund dieser ‚besonderen bundesgesetzlichen Vorschrift' (vgl § 2 Abs 1 der GewO) nicht der GewO, weshalb schon deshalb der behauptete Verstoß nicht vorliegen kann; dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls hinsichtlich weiterer von ihr angebotener Leistungen, etwa als Spediteur, der GewO unterliegt."
Damit steht fest, dass die bestehende Anwendbarkeit der GewO auf die beschwerdeführende Partei (für ihre nichtpostbezogenen Tätigkeiten) der Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Postdiensteanbieterin, als welche diese infolge ihrer Anzeige gemäß § 25 PMG unbestrittenermaßen einzuordnen ist, und damit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nicht entgegensteht.
9.2. Die beschwerdeführende Partei moniert, dass sich die hauptsächlichen Postmarkt-Regulierungsaufgaben ausschließlich auf Universaldienstbetreiber und konzessionierte Postdiensteanbieter bezögen. Die RTR-GmbH erbringe für die beschwerdeführende Partei de facto keine Regulierungsleistungen; dementsprechend entstehe ihr mangels Regulierungstätigkeiten hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei auch kein sachlich erklärbarer Aufwand, der die Leistung eines Finanzierungsbeitrages durch die beschwerdeführende Partei rechtfertige. Die undifferenzierte Aufteilung der Belastung durch Finanzierungsbeiträge auf alle betroffenen Unternehmen zu gleichen Teilen (völlig ungeachtet ihrer Tätigkeit) führe vielmehr (im Verhältnis zur Regulierungstätigkeit der belangten Behörde bzw der RTR GmbH) zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren Mehrbelastung der beschwerdeführenden Partei gegenüber einem Universaldienstbetreiber und konzessionierten Postdiensteanbieter. Zudem dürften nur "branchenspezifische Umsätze" iSd des PMG als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, nicht jedoch die Umsätze der Beschwerdeführerin aus ihren anderen (nicht postbezogenen) Tätigkeiten.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die beschwerdeführende Partei ist - wie dargetan - infolge ihrer Anzeige gemäß § 25 PMG Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 PMG und erbringt als solche Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG. § 34a Abs 2 KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, umfasst. Eine Einschränkung auf Universaldienstbetreiber ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Hiezu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25.01.2012, 2011/03/0200, ausführte, dass durch "die im Gefolge der PostRL vorgenommene ‚vollständige Liberalisierung des Postmarktes' (RV, 319 Blg NR, 24. GP, 1) es eben nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmen [...] sind, die Postdienste erbringen dürfen, sondern ‚jedermann' (§ 24 Abs 1 PMG)". Zudem hält er ausdrücklich fest, dass der Universaldienst nur ein "Teilsegment" der "Postdienste" sei.
Die hier verfahrensgegenständlichen Regulierungsaufgaben sind in § 37 Abs 2 iVm § 40 PMG geregelt. Dass diese in Bezug auf "bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG" keine "praktische Relevanz" hätten, stellt eine bloße Behauptung der beschwerdeführenden Partei dar, welche diese in keiner Weise durch konkrete Bespiele untermauert. Die beschwerdeführende Partei ist darüber hinaus auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, zu verweisen, in welchen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden eines Postdiensteanbieters gegen Bescheide der PCK betreffend die Vorschreibung der Entrichtung der Finanzierungsbeiträge auf Grundlage des geschätzten Planumsatzes ablehnte. Demnach sei es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt seien, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Auch gegen die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung und die Heranziehung des Unternehmensumsatzes zur Berechnung der Beiträge sah der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken (!).
Nichts anderes als eine Durchschnittsbetrachtung muss auch bezüglich unterschiedlicher auftretender Intensitäten der Regulierungsbedürftigkeit der Marktteilnehmer gelten. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass (bloß) registrierungspflichtige Postdiensteanbieter einen vollen Anteil an den Kosten der belangten Behörde zu tragen hätten, ist sie darauf hinzuweisen, dass das gleiche System auch für den Fachbereich Medien eingerichtet ist. Demnach leistet die Medienbranche, welche den Österreichischen Rundfunk (ORF), die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter umfasst, Finanzierungsbeiträge (vgl § 35 Abs 2 KOG). Auch hier kann nicht angenommen werden, dass alle Marktteilnehmer ständig derselben Regulierungsintensität unterliegen.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 07.10.2014 (VfSlg. 17.326/2004) bezüglich der Finanzierungsbeiträge im Rundfunkbereich Folgendes aus:
"Wird der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer auf jenen Teil der Kosten der Rundfunkregulierung beschränkt, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt, dann ist es allerdings nicht unsachlich, die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich in Prozentsätzen des Unternehmensumsatzes dieser Marktteilnehmer zu bemessen (§ 10 Abs 2 KOG). Die Regulierungstätigkeit besteht zwar aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können. Auf der anderen Seite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Bundesregierung überzeugend vorgebracht, daß es sich beim Rundfunkmarkt um einen eng verzahnten Markt handelt, bei dem Maßnahmen, die ein Marktteilnehmer setzt, häufig für andere relevant sind bzw. Maßnahmen, die einen Marktteilnehmer betreffen, in der Regel auch Auswirkungen für andere Marktteilnehmer haben. Bei einer solchen Situation dient die Regulierung aber offenbar dem Ziel, einen sensiblen Markt in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß einer qualifizierten Ordnung zu unterwerfen. Im Vordergrund steht daher, daß alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Bei einer derartigen Situation dürfte der Gesetzgeber zwar typische Besonderheiten in Bezug auf Kosten oder Nutzen, die bei einzelnen Marktteilnehmern gegeben sind, bei der Regelung der Finanzierung gewiß berücksichtigen. Er darf aber auch aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung wählen und den Aufwand nach einem Maßstab anlasten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er die Bedeutung des regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.
[...]
Nach dem Gesagten kann es somit aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Rolle spielen, ob es - im Rahmen der Regulierungstätigkeit insgesamt - einzelne Maßnahmen gibt, die nur bestimmte Beitragspflichtige betreffen (oder nicht betreffen). Daher hat es auch im Ergebnis keine Bedeutung, wenn bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Umstand vernachlässigt wird, daß ein Marktteilnehmer (nämlich der ORF) nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliegt. Da sich die Tätigkeit der KommAustria bzw. der RTR-GmbH, auch soweit sie sich auf die Marktteilnehmer bezieht, keineswegs in der Aufsicht erschöpft, diese bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge auch nicht im Vordergrund steht, die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade für die anderen von Bedeutung ist und schließlich der ORF für die eigene Aufsicht selbst keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten hat, ist in diesem Zusammenhang vielmehr entscheidend (und ausreichend), daß die am Rundfunkmarkt auftretenden Marktteilnehmer insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind."
Diese Ausführungen können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den zuvor zitierten (Ablehnungs-)Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes auf Bescheide der RTR bzw PCK betreffend die Postbranche übertragen werden. Auch wenn die Regulierungstätigkeit aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen besteht, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können, steht doch im Vordergrund, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Dass die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade auch für die anderen Marktteilnehmer von Bedeutung ist, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die verfahrensgegenständliche Branche keineswegs geleugnet werden (vgl nur die Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 40 Z 11 iVm § 50 PMG, wobei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX zugesteht, dass die Ziffer 11 leg cit auf sie zur Anwendung gelangen könnte). Ausschlaggebend ist nicht, dass alle Regulierungsmaßnahmen alle Marktteilnehmer betreffen; maßgeblich ist vielmehr, dass die Postdiensteanbieter insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind.
9.3. Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrer Stellungnahme vom XXXX darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auch zahlreiche andere Marktteilnehmer treffe, die durch vergleichbare Geschäftsmodelle organisiert seien und weitgehend gleiche Leistungsportfolios wie die beschwerdeführende Partei anbieten würden. Um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden, müssten folglich auch sämtliche andere Unternehmen, die - genauso wie die beschwerdeführende Partei - die Abholung und Zustellung von Paketen anbieten würden, von der Verpflichtung zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen umfasst sein.
Diesbezüglich ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass sich dieser Punkt in bloßen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, die sie nicht näher substantiiert, erschöpft. So nennt sie zB kein konkretes Unternehmen, das Postdienste erbringt und nicht von der Finanzierungsbeitragspflicht erfasst ist. Wenn sie dartut, dass der "von der RTR bzw. PCK ‚auserkorene' Kreis der nach PMG bzw. KOG Beitragspflichtigen [...] für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar" sei, lässt die beschwerdeführende Partei ebenfalls jegliche Konkretisierung ihres Vorbringens vermissen.
9.4. Die beschwerdeführende Partei releviert weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verpflichtung zur Finanzierung von Regulierungstätigkeiten durch die Marktteilnehmer dann verfassungswidrig sei, wenn die Tätigkeiten der betreffenden Regulierungsbehörde nicht ausschließlich im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden (vgl. VfSlg. 17.326/2004), sondern ein Großteil der "Regulierungsaufgaben" im Interesse der Allgemeinheit getätigt werde. So habe es der Verfassungsgerichtshof als "unsachlich und daher verfassungswidrig" angesehen, wenn Unternehmen durch ihre Finanzierungsbeiträge "Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können)". Sie selbst habe jedenfalls an den zu finanzierenden Aufgaben kein besonders objektives Interesse, wie dies der VfGH in VfSlg 17.326/2004 ua voraussetze.
Mit ihrer Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei, dass § 34a Abs 1 KOG im Gefolge der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt in der Höhe von jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - EUR XXXX ,-- als Zuschuss zur Finanzierung vorsieht. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.10.2014 zu VfSlg. 17.326/2004 aussprach, dass die Finanzierung der auch die Allgemeinheit betreffenden Regulierungsaufgaben nicht nur durch Finanzierungsbeiträge, sondern auch aus dem Bundeshaushalt erfolgen müsse (vgl Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], 824; vgl auch VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, hinsichtlich der Finanzierungsregelung für den Telekommunikationsbereich gemäß § 34 KOG). Vorliegend ist der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer (und daher auch jener der beschwerdeführenden Partei) auf jenen Teil der Kosten der Postmarktregulierung beschränkt, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt.
Dass betreffend die beschwerdeführende Partei keinerlei Regulierungsaufwand besteht, kann schon angesichts der Regelung des § 40 PMG nicht behauptet werden. Ebenso vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die von ihr mitfinanzierten Aufgaben der belangten Behörde nicht in ihrem (objektiven) Interesse liegen würden, schon vor dem Hintergrund der zuvor aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleiteten Relevanz der Zielsetzung, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können, nicht zu teilen.
9.5. Wenn die beschwerdeführende Partei ferner in ihrer Replik ins Treffen führt, dass die belangte Behörde zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr XXXX den von ihr geschätzten Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei auf Basis der Umsatzzahlen des Jahres XXXX heranziehe, eine Schätzung des Umsatzes allerdings nur dann zulässig sei, wenn trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze erfolgt sei, ist die Rechtsmittelwerberin auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) und darauf hinzuweisen, dass genau so - wie von ihr für die Zulässigkeit gefordert - das Verfahrensprocedere auf dem Boden der gesetzlichen und ausjudizierten Bestimmungen ablief:
Denn im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit den Schreiben vom XXXX und XXXX ersucht, ihren Planumsatz für das Kalenderjahr XXXX bis zum XXXX bzw bis zum XXXX (Nachfrist) bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei keine Meldung bezüglich ihres geplanten Umsatzes abgab, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs 7 iVm § 34a Abs 3 KOG für das Jahr XXXX auf Grundlage der von der Rechtsmittelwerberin für das Jahr XXXX gemeldeten Umsatzes geschätzt.
Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum XXXX , 12:00 Uhr, ein. Die beschwerdeführende Partei verschwieg sich dazu.
Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34 Abs 8 KOG nicht mehr zulässig. In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 8 KOG Ende Februar XXXX erfolgt (vgl https://www.rtr.at/de/post/ XXXX ).
Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin untätig geblieben. Erst im Zuge der Vorschreibung des Quartals 1/ XXXX mit Schreiben der RTR vom XXXX äußerte sich die Beschwerdeführerin mit bei der RTR am XXXX einlangender E-Mail und stellte verfahrensgegenständlichen Antrag.
9.6. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies moniert, dass es für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder im Sinne einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar sei, wie sich der allein von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den Fachbereich Post für das jeweilige Kalenderjahr konkret errechne oder zusammensetze bzw welche Aufwendungen und Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien, folglich der Regulierungsbehörde die Ermittlung des geschätzten Aufwandes weitgehend freigestellt werde und der belangten Behörde ohne Vorliegen konkreter heranzuziehender Parameter zur Ermittlung des Aufwandes eine verfassungswidrige "Blankettvollmacht" erteilt werde, die nicht den Determinierungserfordernissen des Art 18 B-VG entspreche, ist diese auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 4 KOG hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 10.12., wie dargestellt, ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen (vgl insb VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058). Zur mangelnden Rüge führt der VwGH weiters im selben zitierten Erkenntnis aus: "Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107)."
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde, wie dargestellt, an das gesetzliche und ausjudizierte Procedere samt Setzung einer Nachfrist und Einräumung eines Parteiengehörs zur erfolgten Schätzung gehalten, sich die Beschwerdeführerin dazu jedoch jedes Mal verschwiegen, weshalb der Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere geht.
Im Übrigen kann auch nicht von der Einräumung einer "Blankettvollmacht" gesprochen werden, als § 34a Abs 1 KOG einen Höchstbetrag für die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH festlegt. Dieser darf jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - höchstens EUR XXXX betragen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag eine mangelnde Determinierung schon aus diesem Grund nicht zu erkennen (vgl zu diesem Grundgedanken auch VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021). Zudem ist die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auch auf die sowohl nach § 34 Abs 4 KOG als auch nach § 34 Abs 8 KOG einzuhaltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hinzuweisen.
9.7. Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Bestimmungen sind daher nicht verfassungswidrig und ist damit der Anregung der Beschwerdeführerin, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen, nicht näher zu treten.
10. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
11. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags (wie vorliegend) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist, waren doch in Hinblick auf die vorliegende Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine komplexen Rechtsfragen (mehr) zu klären. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC stehen in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw einzustellen, zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Denn die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, ua vom 20.12.2016, 2016/03/0004; 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; 24.09.2014, 2011/03/0202, und 25.01.2012, 2011/03/0200), die Rsp ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher