TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W171 2208431-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2208431-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl: 1031018708-181008896 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 09.09.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.01.2016 wies die Behörde den Asylantrag ab. Die mit dieser Entscheidung verbundene Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 bestätigt.

1.3. Am 05.09.2018 wurde an der Meldeadresse der BF zwecks der Vornahme einer Festnahme Nachschau gehalten und die BF nicht angetroffen. Seitens der anwesenden Bewohner der Wohnung wurde mitgeteilt, dass die BF seit Juni dieses Jahres nicht mehr dort wohnhaft und nach XXXX verzogen sei.

Die für den 07.09.2018 geplante Abschiebung fand sohin nicht statt.

1.4. Am 22.10.2018 wurde die BF nach einem Hinweis in der Grundversorgungsstelle der Caritas XXXX festgenommen und im Rahmen einer Basisbefragung seitens der LPD Oberösterreich näher befragt. Dabei gab sie an, Probleme mit ihren Nieren zu haben und in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen. Ihr Sohn halte sich bei einem Freund in XXXX auf und habe sie sonst keine Familienangehörigen in Österreich. Sie könne hier bei einer namentlich genannten Bekannten wohnen, deren Adresse und Telefonnummer sie nicht wisse. Sie verfüge lediglich über den Betrag von Euro 30,-- und habe nicht gewusst, dass sie sich an ihrer Adresse abmelden hätte müssen. Sie sei an ihrer Meldeadresse bis Juli 2018 wohnhaft gewesen und seither bei ihrer Bekannten in XXXX untergebracht. Sie habe im Rathaus in XXXX nachgefragt, konnte sich jedoch nicht anmelden, da sie ihren Reisepass dafür benötigt hätte.

1.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.10.2018 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine zuvor ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt worden und sei die Frist für die freiwillige Ausreise am 27.12.2017 verstrichen. Die BF habe sich in weiterer Folge nicht abschieben lassen, da sie 2 Tage vor dem Termin untergetaucht sei. An ihrer Meldeadresse habe sie nicht angetroffen werden können, da sie dort nicht mehr aufhältig gewesen sei. Erst am 22.01.2018 sei sie von der Polizei festgenommen worden und werde über diese nunmehr die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine vorliegende Rückkehrentscheidung sei durchsetzbar und habe sich die BF bereits einmal durch untertauchen der Abschiebung entzogen. Die BF sei in Österreich nicht erwerbstätig und im bisherigen Verfahren nicht kooperativ gewesen. Sie besitze selbst kein gültiges Reisedokument und könne daher Österreich nicht legal verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichende Barmittel zur Sicherung ihres Unterhalts und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Hinweise auf eine bereits eingetretene wesentliche Integration seien nicht gegeben. Sie sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus, da auf Grund der Vertrauensunwürdigkeit (Vorverhalten) ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens gegeben sei. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder eine periodische Meldeverpflichtung sei im gegenständlichen Fall nicht ausreichend, da davon auszugehen sei, dass die BF sofort durch Untertauchen die beabsichtigte Abschiebung ihrer Person verhindern würde. Die Anordnung der Schubhaft sei daher unabdingbar gewesen und zu Recht erfolgt.

1.6. Am 25.10.2018 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag).

Mit Aktenvermerk vom 25.10.2018 gemäß § 76 Absatz 6 FPG wurde festgehalten, dass die Anhaltung der BF in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, da die Voraussetzungen des § 76 Absatz 6 FPG gegeben seien.

1.7. Am 27.10.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF trotz negativen Ausgangs des Asylverfahrens Österreich nicht habe verlassen können. Weiters sei sie schwanger geworden und sei die Geburt in etwa 3 Monaten zu erwarten. Sie sei am 22.10.2018 in ihrer Wohnung in XXXX festgenommen worden. Dies sei fälschlicherweise von der Behörde so nicht festgestellt worden. Die Behörde habe den Reisepass der BF am 23.04.2018 sichergestellt und habe sich die BF daher mangels eines gültigen Ausweises nicht an ihrer tatsächlichen Aufenthaltsadresse anmelden können. Sie sei jedoch jederzeit über ihren Sohn erreichbar gewesen. Aus diesem Grunde und auch angesichts ihrer Schwangerschaft sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Sie sei im 6. Monat und daher bereits in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium. Sie benötige medizinische Betreuung und sei daher nicht davon auszugehen, dass sie untertauchen werde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer psychischen Belastung auf Grund der Haft und der drohenden Abschiebung, welche den ordnungsgemäßen Fortgang der Schwangerschaft beeinträchtigen würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wäre ausreichend gewesen. Aus den genannten Gründen sei wohl auch die Fortsetzung der Haft unrechtmäßig und sei auf Grund des laufenden Verfahrens ohnehin eine Abschiebung nicht möglich.

Beantragt werde die laufende Schubhaft als rechtswidrig festzustellen und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft zu verneinen. Begehrt wurde Kostenersatz im Rahmen des gesetzlichen Umfangs sowie ein Ersatz der Eingabegebühr.

1.8. Ebenso am 27.10.2018 legte die Behörde die Verwaltungsakte unter Beigabe einer fallgegenständlichen Stellungnahme vor. Darin wurde näher ausgeführt, dass im Zuge der versuchten Festnahme vom 05.09.2018 die BF nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte. Die vor Ort anwesenden Bewohner der Wohnung hätten in weiterer Folge angegeben, dass die BF bereits seit Juni 2018 nicht mehr dort wohnhaft und nach XXXX verzogen sei. Die BF habe die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen lassen und sich einer bereits geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Für den XXXX sei ein nächster Abschiebetermin geplant.

Beantragt werde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft zu bestätigen, sowie die BF zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 und am 25.10.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist mongolische Staatsangehörige und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.

1.3. Sie leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen und ist im sechsten Monat schwanger.

1.4. Die BF ist in Österreich unbescholten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 09.09.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 25.10.2018) ist nicht abgeschlossen. Die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG wurde ausgesprochen.

2.2. Das BFA ist im Besitz eines Reisedokuments für die BF.

2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist für den XXXX festgelegt.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Die BF hat in Österreich eine Meldeadresse. An dieser Adresse wohnt sie jedoch schon seit Juli 2018 nicht mehr. Sie hat sich nicht an der Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthaltes angemeldet und dies auch nicht der Behörde gemeldet. Sie war daher für die Behörde nicht greifbar.

3.2. Sie wohnte unangemeldet bei einer Freundin, deren Adresse und Telefonnummer die BF nicht kennt bzw. der Behörde nicht nennen wollte.

3.3. Die BF ist nicht kooperationswillig. Sie wurde an der Adresse einer Grundversorgungsstelle der Caritas festgenommen.

3.4. Gegen sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.5. Sie ist nicht gewillt, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Gegen die BF lag zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und befand sich dabei bereits in Schubhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben mit Ausnahme des Sohnes, der selbst untergetaucht ist, keine Verwandten der BF.

4.3. Mit Ausnahme von aktenkundigen Sprachkenntnissen gibt es keine Hinweise auf eine nennenswerte Integration der BF in Österreich.

4.4. Sie verfügt aktuell über kein Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4.5. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der BF (1.1. und 1.2.) ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister (1.4.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit der BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit ersehen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Mitteilung gemacht oder ein substanziiertes Vorbringen erstattet, sodass das Gericht von keinen wesentlichen, die Hafttauglichkeit beschränkenden gesundheitlichen Einschränkungen der BF ausgehen konnte. Die BF ist im sechsten Monat schwanger und ergaben sich aus der laufenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft oder einem sonst atypischen Schwangerschaftsverlauf. Die Tatsache einer Schwangerschaft alleine stellt noch keine Unverhältnismäßigkeit einer Schubhaft dar, zumal eine Schwangerschaft keine Krankheit ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass anlässlich des ersten Asylverfahrens seitens des BVwG die behördliche Rückkehrentscheidung rechtskräftig bestätigt wurde. In weiterer Folge wurde diese Rückkehrentscheidung auch durchsetzbar und bildet somit einen Titel für die Abschiebung der BF. Das Folgeantragsverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen. Die Behörde hat jedenfalls rechtzeitig die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Absatz 6 FPG ausgesprochen. Diese Angaben ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Aktenvermerk gemäß § 76 Absatz 6 FPG vom 25.10.2018. Als Basis für die Abschiebung wurde seitens der Behörde kein Heimreisezertifikat beantragt, da der Behörde für die BF ohnehin ein Reisedokument vorliegt. Dies wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift bestätigt (2.2.). Aus der mit der Aktenübersendung weitergeleiteten Stellungnahme des BFA vom 27.10.2018 ergibt sich, dass für den XXXX ein nächster Abschiebetermin für die BF ins Auge gefasst wurde. Hinsichtlich der Feststellung zu 2.4. darf auf die Ausführungen unter 1.3. (zur Person und zum Verfahrensgang) verwiesen werden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Daraus war zu entnehmen, dass die BF nach wie vor über eine Meldeadresse verfügt. Nach eigenen Angaben der BF im Rahmen der Basisbefragung vom 22.10.2018 ist sie jedoch seit Juli 2018 dort nicht mehr aufhältig. Dies ist auch mit den Angaben der dort nach wie vor wohnenden Personen, die im Rahmen des Festnahmeversuchs der Polizei am 05.09.2018 befragt wurden, im Wesentlichen in Einklang zu bringen. Die Befragten äußerten sich in der Weise, dass sie die Ansicht vertraten, dass die BF seit etwa Juni 2018 nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei. Die Angaben der BF, seit ca. Juli 2018 nicht mehr an ihrer Meldeadresse aufhältig gewesen zu sein, waren daher glaubwürdig. Die BF hat sich aber in weiterer Folge weder an der Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthalts angemeldet, noch die Behörde verständigt. Sie war daher, wie festgestellt, für die Behörde nicht greifbar und daher untergetaucht (3.1). Nach ihren eigenen Aussagen im Rahmen der Basisbefragung vom 22.10.2018 wohnte sie bei einer Freundin. Im Rahmen der Befragung war sie jedoch nicht in der Lage bzw. bereit nähere Angaben über die Person der Freundin zu machen, sodass die Behörde diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich dabei nicht um einen gesicherten Wohnsitz handeln könne (3.2.).

Im Rahmen der Zustellung des gegenständlichen Schubhaftbescheides verweigerte die BF die Übernahme des Bescheides mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sie kann daher nicht als uneingeschränkt kooperationswillig bezeichnet werden. Auf Basis des Berichtes des Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando XXXX vom 22.10.2018 lässt sich erkennen, dass die BF nicht wie zuerst angenommen an ihrer Meldeadresse festgenommen wurde, sondern im Büro der Grundversorgungsstelle der Caritas in XXXX . Gleichlautendes ist auch in den Anmerkungen der Grundversorgungsdatei zu ersehen (3.3.). Hinsichtlich der Feststellung zu 3.4. darf auf die Ausführungen zu

2.1. verwiesen werden.

Die Feststellung zu 3.5. hinsichtlich einer Rückkehrunwilligkeit der BF beruhen auf einer Gesamtsicht des bisherigen Vorverhaltens der BF. Sie ist bereits einmal kurz vor der geplanten Abschiebung untergetaucht, machte bisher keine Anstalten, einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen und stellte in weiterer Folge einer Rückkehr entgegenstehend einen Asylfolgeantrag. Das erkennende Gericht geht daher vom gänzlichen Fehlen einer Rückkehrwilligkeit der BF aus.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen zu 4.1., 4.2. und 4.3. ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung zu

4.4. ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Basisbefragung vom 22.10.2018 in Zusammensicht mit den Vermerken in der Anhaltedatei über die dort hinterlegten Effekten.

In der Basisbefragung gab die BF an, nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Sie gab zwar an, bei einer allfälligen Entlassung aus der Haft zu ihrer namentlich genannten Freundin zurückkehren zu können, doch ergibt sich klar, dass die BF, die weder Adresse noch sonstige Kontaktdaten dieser Person bisher genannt hat, sich an diese Adresse ganz offensichtlich nicht anmelden würde bzw. könnte. Es war daher für das Gericht in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen gesicherten Wohnsitz der BF handeln könnte, an welchem sie für die Behörde in der Zukunft greifbar sein würde.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die im aktuellen Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren zutage getretenen Kontakte reichen nicht hin, im vorliegenden Fall von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein ausreichend tragfähiges soziales Netz für die BF vorliegen könnte und wurde dies auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Die Unwilligkeit zur Ausreise in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten der BF und ihre Weigerung, eine freiwillige Rückkehr ins Auge zu fassen. Dementsprechend konnte in weiterer Folge von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal diese auch nicht beantragt worden ist. Im Übrigen ging das Gericht vom behördlich festgestellten Sachverhalt aus.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Die BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland mittlerweile zwei Anträge auf internationalen Schutz. Gegen sie liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und ist bereits ein neuer Abschiebetermin festgesetzt worden. Sie hatte zwar stets eine Meldeadresse, hielt sich aber schon seit mehreren Monaten nicht mehr an dieser auf und war daher für die Behörde seit etwa Juli 2018 nicht mehr greifbar. Sie ist nicht rückreisewillig und zeigte sich dies in ihrem bisherigen Verhalten deutlich. Im Zeitpunkt der bereits laufenden Schubhaft stellte sie sodann einen Folgeantrag um ihre Ausreiseunwilligkeit weiter zu untermauern. Sie geht im Inland keiner legalen Tätigkeit nach, hat kein Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre feststellbare Integration erschöpfte sich in guten Deutschkenntnissen, einen gesicherten Wohnsitz konnte sie dennoch nicht angeben. Sie hat daher nach rechtlicher Qualifikation des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ihres bisherigen Vorverhaltens somit insgesamt die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG verwirklicht. Das Gericht geht daher in weiterer Folge im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass sich die BF auf freiem Fuße für die Behörde bereithalten würde. Aufgrund der geschilderten Verhaltensweisen der BF geht das Gericht davon aus, dass bei ihr aktuell sowohl eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit, als auch Sicherungsbedarf gegeben ist.

3.1.4. Die im behördlichen Bescheid herangezogenen Feststellungen sind im Wesentlichen richtig. Die in der Beschwerdeschrift gewünschte Feststellung, dass die BF an ihrer Wohnadresse festgenommen worden sei, konnte nicht getroffen werden, da diese aktenwidrig sein würde. Aus dem Verfahren hat sich klar ergeben, dass die BF in der Grundversorgungsstelle festgenommen worden ist.

Aufgrund der eindeutigen Aussagen der BF im Rahmen der Basisbefragung am 22.10.2018 bestand für das Einvernahmeorgan keine Veranlassung, innerhalb der einzelnen Punkte (Befragung über Verwandtschaft und sonstige sozialen Kontakte) noch weitere Fragen zu stellen. So ist auch in diesem Fall die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass keine nennenswerten sozialen Kontakte mit Ausnahme des untergetauchten Sohnes und auch keine konkrete gesicherte Wohnmöglichkeit für die BF bestehen würde. Der lediglich kurzgefasste Hinweis der BF, sie werde bei einer etwaigen Freilassung zu einer Bekannten gehen, kann die davor abgegebene Erklärung, es gebe in Österreich keinen Wohnsitz, nur unzureichend relativieren.

Durch die zusätzliche Erfüllung der Ziffer 5 zeigte sich, dass auch im Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch die notwendigen Kriterien für die Annahme von Sicherungsbedarf jedenfalls weiterhin erfüllt waren.

3.2.0. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass die BF aufgrund der einen genannten Freundin im Inland tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz verfügen kann, zumal diese Bekannte bereits einmal nachweislich nicht in der Lage war, ein Untertauchen der BF zu verhindern. Ganz im Gegenteil hat diese Freundin das Untertauchen offenbar unterstützt. Es sind im Verfahren keine Gründe ans Tageslicht getreten, die das notwendige Gewicht hätten, hier ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen Interessen nach Sicherheit, Ordnung und einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen manifestieren zu können. Weiters hat die Beschwerdeführerin gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (Untertauchen, Meldevergehen) und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der Verbleib in Schubhaft bis zur bereits fixierten Abschiebung am XXXX ist der BF jedenfalls zumutbar.

Eine Unverhältnismäßigkeit alleine aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der BF alleine ist aus den unter 2.1. angeführten Gründen nicht zu befürworten.

Die gegenständliche Schubhaft ist daher nach Rechtsansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig.

3.3.0. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die ein evidentes Interesse daran hat, dass sie im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Eine familiäre bzw. soziale Bindung, die unter normalen Umständen eventuell Halt bieten könnte, ist nicht ausreichend vorhanden. Eine gute Bekannte ist zwar vorhanden, doch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass dies nicht ausreichend gewesen ist, die BF vom Untertauchen abzuhalten. Sie war in der Vergangenheit nicht gewillt, ihren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und auch nicht willig, in ihre Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass sie die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu bringen würde, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen. Daran hat in der Vergangenheit auch die laufende Schwangerschaft nichts geändert.

3.4.0. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.5.0. Die Behörde stellte im Bescheid fest, die BF sei an ihrer Meldeadresse in XXXX festgenommen worden. Dabei kann es sich nur um einen unwesentlichen Irrtum handeln, welcher im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens richtiggestellt werden konnte. Die durch die BF begehrte Feststellung diesbezüglich konnte jedoch nicht getroffen werden, da sich aus dem Verwaltungsakt klar ergibt, dass die BF in der Grundversorgungsstelle XXXX festgenommen worden ist. Die diesbezügliche aktenwidrige behördliche Feststellung ist jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hervorzurufen, ist klar irrtümlich erfolgt und war daher unbeachtlich.

3.6.0. Die Entschuldigung der BF, wegen eines fehlenden Reisepasses keine Anmeldung vornehmen zu können überzeugt nicht und kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen sich diesbezüglich (Wohnsitzwechsel) mit dem BFA ins Einvernehmen zu setzen und das Problem mit der Anmeldung kund zu tun. Eine derartige Meldung erfolgte jedoch nicht.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt III.:

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, Meldeverstoß, Rückkehrabsicht,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Schwangerschaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2208431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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