Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2203898-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines "XXXX", vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg GETREUER, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.05.2018, GZ XXXX, Teilnehmernummer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 03.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der beschwerdeführende Verein die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag wurden insbesondere folgende Unterlagen angeschlossen:
-
ein Dokument, dem zufolge das Kuratorium des Fonds Soziales Wien den beschwerdeführenden Verein gemäß den Förderrichtlinien als Einrichtung für die Leistung "Vollbetreutes Wohnen" an jenem Standort, für den die Befreiung beantragt wurde, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2022 anerkannt hat,
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ein Vereinsregisterauszug mit Stichtag 19.04.2018,
-
die Statuten des beschwerdeführenden Vereins.
2. Am 09.05.2018 richtete die belangte Behörde an den beschwerdeführenden Verein unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)
Gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung können nur Blindenheime, Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwerhörbehinderte Menschen befreit werden.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]"
3. Daraufhin erklärte der beschwerdeführende Verein mittels als Einspruch bezeichneten Schreibens, welches am 23.05.2018 bei der belangten Behörde einlangte, dass in der Wohngemeinschaft des Vereins ausschließlich Menschen mit mehrfacher Behinderung betreut werden würden. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner beziehe Pflegegeld und/oder Leistungen aus pensionsrechtlichen Bestimmungen und brauche Unterstützung bzw. Hilfe in allen alltäglichen Belangen (Essen, Pflege, Freizeit, ...). Deshalb falle die Wohngemeinschaft des beschwerdeführenden Vereins unter die in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Einrichtungen und sei von den Rundfunkgebühren zu befreien.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereins ab. Begründend führte sie aus, dass dieser nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) nicht erfülle.
5. Die Beschwerde bringt vor, der beschwerdeführende Verein sei eine soziale Einrichtung, die unter anderem Wohngemeinschaften für Menschen mit mehrfacher Behinderung betreibe, so auch an jenem Standort, für den die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt worden sei. Während der letzten Jahre sei der beschwerdeführende Verein gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung von den Rundfunkgebühren befreit gewesen. Der Rundfunk- und Fernsehempfang komme ausschließlich den Personen, die in diesen "Pflegeheimen" wohnen würden, zu Gute. Alle diese Personen seien hilflos im Sinne des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung, sodass wiederum eine Befreiung nach dieser Bestimmung auszusprechen sei.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 16.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der beschwerdeführende Verein verfolgt den Zweck der Fürsorge gegenüber Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, psychischen Störungen, somatischen Dispositionen und soziokulturellen Anpassungsproblemen. Als idelle Mittel dienen insbesondere die Errichtung, der Ausbau, die Führung und Erhaltung von Institutionen wie betreutes Wohnen.
Der beschwerdeführende Verein wurde vom Kuratorium des Fonds Soziales Wien gemäß den Förderrichtlinien als Einrichtung für die Leistung "Vollbetreutes Wohnen" an jenem Standort, für den die Befreiung beantragt wurde, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2022 anerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf bereits der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen (auf einen Vereinsregisterauszug und auf ein Dokument, das vom Fonds Soziales Wien im April 2017 ausgestellt wurde) und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.3. Der beschwerdeführende Verein wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit dem Argument, er sei eine soziale Einrichtung, die unter anderem Wohngemeinschaften für Menschen mit mehrfacher Behinderung betreibe, so auch an jenem Standort, für den die Befreiung beantragt worden sei. Während der letzten Jahre sei der beschwerdeführende Verein gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung von den Rundfunkgebühren befreit gewesen. Der Rundfunk- und Fernsehempfang komme ausschließlich den Personen, die in diesen "Pflegeheimen" wohnen würden, zu Gute. Alle diese Personen seien hilflos im Sinne des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung, sodass wiederum eine Befreiung nach dieser Bestimmung auszusprechen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der beschwerdeführende Verein hat während des Verfahrens vor der belangten Behörde selbst darauf verwiesen, dass ihn das Kuratorium des Fonds Soziales Wien gemäß den "Förderrichtlinien" als Einrichtung für die Leistung "Vollbetreutes Wohnen" an jenem Standort, für den die Befreiung beantragt wurde, anerkannt hat.
Damit spricht der beschwerdeführende Verein die "Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung"
(https://www.fsw.at/downloads/foerderwesen_anerkennung/foerderrichtlinien/spezifische/Spez_FRL_Vollbetreutes-Wohnen.pdf) an. Diese Richtlinie nimmt wiederum auf die Regelungen betreffend "vollbetreutes Wohnen" des Chancengleichheitsgesetzes Wien - CGW, LGBl. Nr. 29/2013 idF LGBl. Nr. 49/2018, Bezug. Gemäß § 12 Abs. 2 CGW umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Gemäß § 29 Abs. 1 CGW findet die behördliche Aufsicht nach diesem Gesetz auf vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 Abs. 2 leg.cit. nur dann Anwendung, sofern diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich insbesondere des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes (WWPG), LGBl. Nr. 15/2005 idF LGBl. Nr. 49/2018, fallen. Korrespondierend ordnet § 2 Abs. 3 Z 4 lit. c WWPG an, dieses Gesetz finde keine Anwendung auf Einrichtungen, deren
Betrieb durch das "Wiener Behindertengesetz ... in der geltenden
Fassung" - das CGW ist mittlerweile an die Stelle des Wiener Behindertengesetzes getreten - geregelt ist.
Anwendung findet das WWPG gemäß seinem § 2 Abs. 1 Z 2 auf "Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf". Das WWPG normiert sowohl personelle als auch baulich-technische Mindeststandards für Pflegeheime. Der Träger des Pflegeheimes muss sowohl einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, welcher zudem durch entsprechende Weiterbildung über hinreichende Kenntnisse in der Organisation und Personalführung verfügt, zum Verantwortlichen für den gesamten Pflegebereich, als auch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt als medizinischen Verantwortlichen bestellen. Zur Pflege der Bewohner dürfen außerdem ebenfalls ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer eingesetzt werden. Überdies müssen in Pflegeheimen neben Räumen für Bewohner (Wohneinheiten) in ausreichender Anzahl auch Therapieräume, Räume für Rehabilitationsangebote, Sozialräume, Aufenthaltsräume und Räume für Dienstleistungen vorhanden sein.
Gerade solche strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen für Angebote betreuter Wohnformen jedoch nicht. Die spezifischen Förderrichtlinien (vgl. oben) weisen in Pkt. 2.2. lediglich darauf hin, dass es sich bei vollbetreutem Wohnen um bedarfsorientierte, von privaten Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachte Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung in einer Wohngemeinschaft oder diesen zugehörigen Einzelwohnungen von Anbietern handelt. Auch Pkt. 12.1 betreffend die Voraussetzungen für die Anerkennung regelt nicht detailiert, z.B. welche personelle Ausstattung bzw. welche Qualifikation der Mitarbeiter vorliegen muss.
Der Beschwerdeführer betreibt demnach zwar eine vom Fonds Soziales Wien anerkannte Einrichtung für vollbetreutes Wohnen nach dessen Förderrichtlinien und dem CGW. Diese Einrichtung kann jedoch wie dargelegt nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einem "Pflegeheim" nicht gleichgehalten werden.
Dass die Bewohner der Einrichtung allesamt "hilflos" bzw. - wie während des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebracht - Empfänger von Pflegegeld oder von Leistungen aus pensionsrechtlichen Bestimmungen sein und Unterstützung bzw. Hilfe in allen alltäglichen Belangen (Essen, Pflege, Freizeit, ...) benötigen mögen, kann aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts alleine nicht unmittelbar zur hier angestrebten Gebührenbefreiung des beschwerdeführenden Vereines gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung führen. Denn nach der Systematik des Gesetzes sind - wenn es sich wie vorliegend um kein "Pflegeheim" im oben dargestellten Sinne handelt - etwa Bezieher von Pflegegeld (§ 47 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) oder Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen (Z 3 leg.cit.) lediglich auf deren eigenen Antrag (und nur dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, vgl. § 48 Abs. 2 leg.cit.) von den Rundfunkgebühren zu befreien.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig: Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung ("Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt"). Die Rechtslage ist weiters nicht als eindeutig anzusehen, wenn auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Pflegeheim" im Sinne der Terminologie des Wiener Landesrechts und die dargestellte systematische Auslegung der Regelungen betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren naheliegt.
Schlagworte
Behinderung, Nettoeinkommen, Pflegegeld, Pflegeheim, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2203898.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019