TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 W197 2208439-1

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Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2208439-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit NIGERIA, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl 1179751805-180895673, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Nigerianischer StA, reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor jedenfalls in einem weiteren Staat der Europäischen Union, in Italien, illegal eingereist und sich dort rechtsgrundlos aufgehalten hat.

1.2. Seine Identität steht mangels Reisedokumenten nicht fest, der BF verschleierte seine Identität, indem er unter verschiedenen Geburtsdaten auftrat. Insbesondere versuchte er durch Angabe eines falschen Geburtsdatums Minderjährigkeit vorzutäuschen. Der BF war jedoch volljährig.

1.3. Der BF stellte 2016 in Italien einen Asylantrag. Er wartete jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht ab, tauchte unter und setzte sich in einem weiteren EU-Staat - Österreich - ab. Der BF behauptete, einen italienischen Aufenthaltstitel (Soggiorno) zu besitzen, der angeblich noch 2 Monate gültig sei. Er legte entsprechende Urkunden jedoch nicht vor und behauptet, diese im Lager in Italien zurückgelassen zu haben. Selbst wenn man diesem Vorbringen Glauben schenkte, berechtigt ein Soggiorno nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich. Seine Einreise und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist sohin illegal.

1.4. Der BF stellte am 24.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in der Folge der Sonderbetreuungsstelle Süd zugewiesen, von der er sich unbegründet mehr als 24 Stunden entfernte und untertauchte, er wurde daher am 23.02.2018 von der SBS abgemeldet.

1.4. Der BF wurde bereits am 22.02.2018 im Besitz verbotener Suchtmittel angetroffen, wofür er am 26.04.2018 vom LG Wiener Neustadt zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

1.5. Der BF wurde am 22.03.2018 in Wien neuerlich im Besitz verbotener Suchtmittel auf frischer Tat betreten. In der Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft sind bis 13.06.2018 insgesamt 5 Verfahren wegen SM-Delikten verzeichnet. Über den BF wurde wegen dringender Tatbegehungs- und Fluchtgefahr am 15.06.2018 wegen des Verdachtes von Suchtmittelvergehen die U-Haft verhängt. Im Beschluss führte das Gericht aus, dass Fluchtgefahr bestehe, da der BF im Bundesgebiet nicht integriert, mittellos und ohne geregelten Aufenthalt sei und der Haftzweck nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden könne.

1.6. Mit der Aufnahme in die Grundversorgung EAST-Ost wurde eine Gebietsbeschränkung ausgesprochen. Mit seinem Aufenthalt in Wien leistete er einer entsprechenden Auflage keine Folge und widersetzte sich so Anordnungen der Behörde. Der BF verließ auch die GVS mehrfach eigenmächtig und tauchte unter.

1.7. Der BF wurde am 18.07.2018 zum zweiten Mal vom LG Wiener Neustadt zu einer fünfmonatigen Haftstrafe wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt.

1.8. Der BF bestätigte anlässlich seiner Einvernahme im Asylverfahren am 09.10.2018, dass er im Bundesgebiet nicht integriert und mittellos sei und von der Bundesbetreuung lebe.

1.9. Die Behörde erließ am 18.09.2018 einen Festnahmeauftrag, der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft am 21.09.2018 festgenommen und in Verwaltungshaft gesetzt. Daraus wurde er am 21.09.2018 der Behörde vorgeführt und zur Schubhaftnahme einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er aufgrund seines Asylantrags in Italien einen Aufenthaltstitel von 12 Jahren (gemeint wohl 12 Monate) besitze, den er jedoch nicht vorlegen könne. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, dass er im Bundesgebiet nicht integriert und mittellos sei und von der Bundesbetreuung lebe.

1.10. Die Behörde erließ am 27.09.2018 gem. § 76 Abs.2 z.1 FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Behörde sprach zugleich aus, dass die Rechtsfolge dieses Bescheides mit Entlassung aus der Haft einzutreten haben. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Nach Entlassung aus der Verwaltungshaft wurde der BF am 03.10.2018 in Schubhaft genommen.

1.11. Mit Bescheid der Behörde vom 10.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Rückkehr eingeräumt und die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Beschwerde aberkannt. Außerdem wurde ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei dem Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

1.12. Die Behörde leitete am 16.10.2018 mit den nigerianischen Behörden ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein. Der BF wurde der nigerianischen Botschaft vorgeführt, wobei seine Staatszugehörigkeit bestätigt und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt wurde. Als Abschiebetermin ist der 14.11.2018 in Aussicht genommen.

1.13. Um sich aus der Schubhaft freizupressen begann der BF am 25.10.2018 einen Hungerstreik, den er jedoch bereits nach eineinhalb Tagen wieder beendete. Der BF ist haftfähig, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifeln lassen.

1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass der BF einen Aufenthaltstitel in Italien habe, dass sich im Bescheid keine Angaben über die tatsächliche Abschiebemöglichkeit des BF fänden, dass der BF weiterhin Anspruch auf Grundversorgung habe und dort für die Behörden greifbar wäre, dass der BF kooperativ sei und keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, dass die Erlassung eines Mandatsbescheides und das Versagen der Prozesskostenhilfe EU-rechtswidrig sei, das kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, dass sich der BF im offenen Asylverfahren befinde, die Haft nicht verhältnismäßig sei und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werde könne. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die bisherige Anhaltung für rechtswiedrig zu erklären und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

1.15. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz.

1.16. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier rechtsgrundlos aufgehalten hat und durch ein falsches Geburtsdatum seine Minderjähigkeit vorzutäuschen suchte. Der behauptete Aufenthaltstitel in Italien aufgrund des Asylverfahrens berechtigt den BF nicht zur Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet.

2.3. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, familiär oder wirtschaftlich verankert, er ist mittellos und kann seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Art in Österreich sicherstellen. Er hat seinen Lebensunterhalt offenbar durch Straftaten finanziert. Der BF hat mehrfach die GVS eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Er hat weiters die behördliche Anordnung einer Gebietsbeschränkung ignoriert. Der BF hat sich in Italien dem Asylverfahren entzogen, ist untergetaucht und hat sich in ein weiteres EU-Land abgesetzt.

2.4. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, er hat versucht, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.

2.5. Festzustellen ist, dass der BF in der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet strafbar wurde und deshalb wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Trotzdem ist er bald darauf ein weiteres Mal einschlägig straffällig geworden. Der BF wurde daher ein zweites Mal nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF musste auch wegen Verwaltungsübertretungen eine Haftstrafe verbüßen.

2.6. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ist der BF gänzlich vertrauensunwürdig.

2.7. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und zweckmäßig die notwendigen Schritte eingeleitet hat, um die Identität des BF, insbesondere seine StA und sein Alter festzustellen, und seine Rückführung zu organisieren. Die nigerianischen Behörden haben den BF als Staatsangehörigen erkannt und der Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt. Für die Abschiebung des BF wurde bereits ein Flugtermin fixiert.

2.8. Der BF ist haftfähig es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haft aufkommen lassen.

2.9. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige, straffällige Fremde außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und daher auch keinen Mandatsbescheid erlassen.

3.3. Der BF hat sich in Italien dem Verfahren entzogen und ist untergetaucht. In Österreich hat er sich mehrfach aus der Grundversorgungsstelle eigenmächtig entfernt und ist untergetaucht, er hat auch eine Gebietsbeschränkung nicht eingehalten. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, er hat auch versucht, sich durch einen Hungerstreik aus der Haft freizupressen. Er ist auch sogleich nach seiner illegalen Einreise straffällig geworden wobei ihn eine gerichtliche Verurteilung nicht davon abgehalten hat, gleich darauf neuerlich starffällig zu werden. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, Anordnungen der Behörde Folge zu leisten, die Behörde hat daher zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3.4. Die Nichtintegration des BF im Bundesgebiet, seine Mittel- und Einkommenslosigkeit, seine Vorstrafen, seine Haftfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben sich aus den Akten insbesondere den Angaben des BF.

3.5. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF zu Recht bestehende akute und erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen.

3.6. Die Behörde ist zeitnah mit den nigerianischen Behörden in Kontakt getreten, um die Identität des BF zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens außer Landes gebracht wird.

4.1.6. Dem BF steht im Schubhaftverfahren unentgeltliche Rechtsberatung offen, es ist den EU-rechtlichen Vorgaben damit Rechnung getragen. Die Behörde hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und daher entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid erlassen. Die in der Beschwerde vorgebrachten EU-rechtlichen Einwendungen bestehen ebenso nicht wie ein Behauptetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.

4.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Identität, öffentliches Interesse,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2208439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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