Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W220 2004816-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. Andreas WALDHOF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1000945803-170695138, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 67 FPG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag am 30.01.2014 erstbefragt und am 31.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2014, Zl.:
1000945803/14059773, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt III.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2014 fristgerecht Beschwerde, welche er mit Schreiben vom 18.03.2014 ergänzte.
1.5. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015, GZ: W175 20048016-1, als unbegründet abgewiesen.
1.6. Am 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zur Aufforderung zur Ausreise, Identitätsfeststellung und Durchsetzung sowie Effektuierung der bestehenden Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei gab er erstmalig bekannt, dass er eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hätte und legte eine Heiratsurkunde vor. Weiters legte er eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vor, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe.
1.7. Nach Vorlage eines Berichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 04.09.2015 und eines Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 23.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 21.02.2017 zum Bestehen der Ehe einvernommen.
1.8. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
1.9. Mit Stellungnahme vom 20.06.2017 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Beschlüsse des XXXX vom 24.10.2016, GZ: XXXX zur Kenntnis, aus welchen hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft XXXX den Strafantrag wegen § 117 Abs. 1 FPG (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zurückgezogen hat und das Verfahren in Folge eingestellt wurde.
1.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, jedoch sei die Ehe lediglich geschlossen worden, um einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu erlangen. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sehr wohl eine Ehe bestünde.
1.12. Am 28.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.
1.13. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.09.2018, Zl. Fr 2018/21/0020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen acht Wochen eine Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
1.14. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 18.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und seine Lebensgefährtin als Zeuginnen einvernommen wurden.
1.15. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor:
* Indischer Pass (Kopien AS 239 ff);
* Werkvertrag Mediaprint vom 05.11.2014 (AS 247 ff);
* Auszug aus dem Gewerberegister vom 02.05.2014, aus dem herausgeht, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat (AS 257);
* Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX , Zl. XXXX über die Eheschließung am XXXX (AS 265);
* Honorarnote vom 28.02.2015 über EUR 1.200,- (AS 277);
* Honorarnote vom 01.01.2015 über EUR 1.600,- (AS 281);
* Honorarnote für November 2014 über EUR 1.500,- (AS 285);
* Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.10.2016, GZ: XXXX (AS 409 ff);
* Geburtsurkunde XXXX , geb. XXXX , ausgestellt vom Standesamt XXXX , Zl. XXXX ;
* Anerkennung der Vaterschaft, Magistrat der Stadt Wien, vom XXXX ;
* Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , ausgestellt vom Standesamt XXXX , Zl. XXXX .
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht fest. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015, GZ: W175 2004816-1, rechtskräftig abgewiesen wurde.
2.2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in XXXX die slowakische Staatsbürgerin XXXX . Die Ehe wurde geschlossen, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand nicht. Es handelt sich somit um eine Aufenthaltsehe.
Der Beschwerdeführer und XXXX lebten zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX lebte trotz Eheschließung weiterhin in der Slowakei, wo sie auch arbeitete. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX fanden lediglich gegenseitige Besuche an den Wochenenden statt.
2.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.03.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welcher ihm am 07.10.2015 ausgestellt wurde. Die Aufenthaltskarte gilt bis 07.10.2020, der Aufenthaltstitel tritt am 07.10.2025 außer Kraft.
2.4. Der Beschwerdeführer führt seit April 2017 eine Beziehung mit XXXX . Dieser Beziehung entstammt die gemeinsame Tochter, XXXX , welche am XXXX geboren wurde und für die der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat. XXXX und XXXX sind österreichische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer und seine neue Lebensgefährtin führen weiterhin eine Beziehung, wohnen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat täglich zu seiner Tochter Kontakt.
2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich berufstätig und in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse besucht oder Deutschprüfung abgelegt und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit können aufgrund des vorgelegten Reisepasses (AS 239 ff) getroffen werden. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
3.2. Anhand der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 265) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2014 mit einer slowakischen Staatsbürgerin in Österreich die Ehe geschlossen hat.
Die erkennende Richterin kommt jedoch, aufgrund folgender beweiswürdigender Überlegungen, zu dem Schluss, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt und zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK entstand:
3.2.1. Zunächst ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033) die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß § 117 FPG bestraft oder Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und einer derartigen Annahme auch nicht entgegensteht, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung endete (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).
Weiters ist es zulässig, im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vgl. ebenfalls zuletzt 09.08.2018, Ra 2018/22/0033 mit Hinweis auf VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).
3.2.2. Allgemein ist weiters festzuhalten, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in Hinblick auf ihre Angaben zur Eheschließung und zum Eheleben in zahlreiche Widersprüche verstrickten und sie sich somit als persönlich unglaubwürdig erwiesen haben.
So ist zunächst auf die im Bescheid auf Seite 15 aufgeschlüsselten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den jeweiligen Einvernahmen zum Eheleben am 21.02.2017 zu verweisen (AS 443). Diesen Ausführungen des Bundesamtes konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts Substantiiertes entgegensetzen. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn dieser in der Beschwerde auf jene widerspruchsfreien Angaben der Eheleute verweist, da er nicht aufzeigen konnte, weshalb in den vom Bundesamt bemängelten Angaben kein Widerspruch zu erblicken sei oder weshalb diese Widersprüche unerheblich sein sollten. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Widersprüchlichkeiten hätten von Seiten der belangten Behörde aufgeklärt werden müssen, kann insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergaben, nicht gefolgt werden.
So schilderten sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung etwa ihr Kennenlernen und die dabei anwesenden Personen vollkommen unterschiedlich. Der Beschwerdeführer gab an, seine Frau sei mit einer Freundin im Prater gewesen und hätten er und ein Freund sie angesprochen. Der Kontakt sei in weiterer Folge maßgeblich über den Freund des Beschwerdeführers und die Freundin seiner Frau gelaufen und hätten sie sich erst nach einem Monat getroffen (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 5 f). Die Ehefrau gab dem widersprechend an, sie sei mit ihrer Mutter und deren Freundin, welche ca. 40 Jahre alt gewesen seien, im Prater gewesen und habe der Beschwerdeführer sie angesprochen. Sie hätten sich daraufhin bereits am nächsten Tag getroffen (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 20).
3.2.3. Der unglaubwürdige Eindruck, den der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Bestehen der Ehe erweckten, wurde nicht zuletzt dadurch hervorgerufen, dass sie beide nicht in der Lage waren, genaue Angaben zu ihrer Beziehung zu machen oder den zeitlichen Ablauf des Kennenlernens und des weiteren Ehelebens konkret zu schildern. Sie verloren sich insbesondere hinsichtlich ihrer Aussagen, wer wann wo gearbeitet und gewohnt habe, immer wieder in Widersprüche (vlg. auch unten 3.2.5.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte nicht einmal angeben, in welchem Jahr sie den Beschwerdeführer geheiratet hätte. Sie gab zunächst an, die Hochzeit sei im Jahr 2014 oder 2016 gewesen (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 16). In weiterer Folge gab sie an, die Hochzeit habe wahrscheinlich im November oder Dezember 2016 stattgefunden (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 17; Anm.: Datum der Eheschließung war der 05.12.2014), und antwortete wenig später auf die Frage, wann sie ihren Ehemann denn kennen gelernt habe: "Ich weiß es nicht mehr. Wenn ich mich nicht mehr an die Hochzeit erinnere, dann erinnere ich mich auch an diese Tatsache nicht."
(Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 18).
3.2.4. Die Feststellung, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, basiert nicht nur auf den angeführten Widersprüchen und Unklarheiten, sondern maßgeblich auf den Angaben, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Grund der Eheschließung machte. So gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Danach haben wir einander ein- bis zweimal im Monat getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war ich Asylwerber und durfte hier nicht arbeiten. [...] Dann hat sie [Anm. die Ehefrau des Beschwerdeführers] Informationen bekommen, unter welchen Umständen ich hier in Österreich arbeiten dürfte. Dann sagte sie zu mir, wir könnten heiraten, denn wenn wir hier in Österreich heiraten würden, dann dürfte ich auch arbeiten." (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 7).
"Ich meinte damit, als ich im Jahr 2015 den Aufenthaltstitel erhalten habe, ist meine Frau in die Slowakei zurückgegangen."
(Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 10).
Aus diesen Angaben, die im eindeutigen Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, stehen, ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin zweifelsfrei, dass Zweck der Ehe die Erlangung eines Aufenthaltstitels war.
3.2.5. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Eheleute vor oder nach der Eheschließung jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und somit zwischen ihnen ein schützenswertes Familienleben entstanden wäre.
Zunächst ist anzumerken, dass das Bestehen einer Lebensgemeinschaft vor Eheschließung weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens seiner Ehefrau behauptet wurde und daher jedenfalls nicht festgestellt werden kann.
Zur Frage eines gemeinsamen Haushaltes nach der Eheschließung ist vorweg festzuhalten, dass den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes der Eheleute nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Lebensgefährtin ist nämlich ersichtlich, dass diese die Meldeverpflichtung, der sie nach dem Meldegesetz unterliegen, nicht ernstnehmen. Somit waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar tatsächlich in Österreich an denselben Orten hauptwohnsitzgemeldet, jedoch lässt sich aus dieser Meldung nicht auf das tatsächliche Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes schließen. Letztlich ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zweifelsfrei, dass diese nie miteinander in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Dass dem Auszug aus dem Melderegister im gegebenen Fall nur untergeordnete Beweiskraft zukommen kann, kommt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache zum Vorschein, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers letztmalig am 23.06.2017 an einer neuen Adresse, die auch jener des Beschwerdeführers entspricht, hauptwohnsitzgemeldet hat, obwohl die Ehe zu diesem Zeitpunkt nach übereinstimmenden Angaben beider Eheleute nicht mehr aufrecht war und die Ehefrau nach übereinstimmenden Angaben in der Slowakei gewohnt hat. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen und erwartete diese das gemeinsame Kind.
Dies unterstreichend gab der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung an, an der Adresse, an der er und seine Frau gemeldet seien, würde niemand mehr wohnen. Er selbst wohne mittlerweile hauptsächlich bei seiner Lebensgefährtin und bei seinem Kind, sei aber nach wie vor aufrecht an seiner alten Meldeadresse gemeldet. Dort halte er sich nur ab und zu auf. Auf Vorhalt, weshalb er sich wo anders gemeldet habe, als er scheinbar wohne, gab er an, dies nicht gewusst zu haben (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 13).
Zu ihrer Lebenssituation nach der Hochzeit gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau an, die Ehefrau habe nach der Hochzeit ca. ein Jahr lang bei ihm gewohnt (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 7 ff, 16).
Dem widersprechend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, die Mutter seiner Frau sei krank gewesen, deshalb sei seine Ehefrau nicht durchgehend in Österreich geblieben. Aufgefordert, dies näher zu erklären und anzugeben, wie oft und wann seine Frau in der Slowakei gewesen wäre, führte er aus: "Sie kam jedes Wochenende nach Österreich." (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 9). Später gab er auf die Frage, seit welchem Zeitpunkt seine Frau nicht mehr in Österreich gewohnt habe, an: "Im Jahr 2014 haben wir geheiratet. Zwei Jahre danach hat sie mich regelmäßig besucht. Seit 2017 hat sie nicht mehr in Österreich gelebt." (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 10).
Auch die Ehefrau gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wo sie wohne, eine Adresse in der Slowakei an. Gefragt, seit wann sie dort wohne, antwortete sie zunächst, sie hätte ihr ganzes Leben lang an dieser Adresse gewohnt, nur um sich auf Nachfrage zu korrigieren, dass sie mit dem Beschwerdeführer wo anders gewohnt habe. Von wann bis wann genau sie mit ihm zusammengewohnt hätte, also einen konkreten Zeitraum, konnte sie jedoch nicht angeben (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 15 f).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge der Ermittlungen der Landespolizeidirektion nie spontan beim Beschwerdeführer angetroffen werden konnte (vgl. Bericht LPD Wien vom 04.09.2015, AS 299 ff; Abschlussbericht LPD Wien 23.06.2016, AS 317 ff).
Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, diese habe nach der Eheschließung in Österreich gearbeitet, ist für den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen nichts gewonnen: Erstens wurden diesbezüglich keine Bestätigungen (Arbeitsbestätigungen, An-/Abmeldung zur Sozialversicherung, Sozialversicherungsdatenauszug) vorgelegt, zweitens gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau an, in welchem Stundenausmaß diese gearbeitet hätte und drittens widersprachen sich die Angaben der Eheleute zu den von der Ehefrau ausgeführten Berufen. So gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe nach der Eheschließung im
21. Bezirk in einem Restaurant gearbeitet und habe sie 2015 angefangen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Essenslieferantin zu arbeiten. Nach ihrer Rückkehr in die Slowakei sei sie im Jahr 2015 in Bratislava in einem Supermarkt in der Feinkost tätig gewesen (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 8, 10 f). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, sie habe in einem Supermarkt als Reinigungskraft gearbeitet und dann zusammen mit ihrem Ehemann Zeitungen ausgetragen (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 16). Es kann daher weder die vorgebrachte Berufstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt werden noch lässt sich aus diesem Vorbringen ableiten, dass sie nach Eheschließung tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg im Bundesgebiet wohnhaft war.
Abschließend ist an dieser Stelle auf die schon zuvor erwähnten Einvernahmen der Eheleute vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017 hinzuweisen, aus denen ebenfalls eindeutig hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Tag nach der Hochzeit wieder in die Slowakei zurückfuhr und dort wohnhaft war und arbeitete (EV 21.02.2017, AS 333 f). Insbesondere gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie oft seine Gattin in der Slowakei sei, an: "Normalerweise wohnt sie in Bratislava, weil sie dort arbeitet. Wenn ich frei habe, fahre ich nach Bratislava. Wenn sie frei hat, fährt sie nach Wien." Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an: "Ich bin immer in Bratislava und komme hin und wieder nach Wien. Er ist meistens bei mir. Mir gefällt Wien nicht." (AS 433).
3.2.6. Zusammenfassend kommt die erkennende Richterin aufgrund obiger Auführungen zu dem Ergebnis, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers diente und nie auf ein gemeinsames Leben ausgerichtet war. Es bestand auch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau und ist zwischen diesen kein schützenswertes Familienleben entstanden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach der Eheschließung weiterhin in der Slowakei wohnhaft war und zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau lediglich Besuche an den Wochenenden stattfanden.
3.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem IZR getroffen.
3.4. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Lebensgefährtin und zu deren gemeinsamer Tochter basieren auf den glaubwürdigen Angaben der Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 18.10.2018, S 22) in Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden, insbesondere der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter sowie dem Vaterschaftsanerkenntnis.
3.5. Aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Ausweises des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Werkvertrag (AS 247 ff), dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister (AS 257) und den vorgelegten Honorarnoten (AS 277 ff) kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Mangels Vorlage von Bestätigungen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht hat und auch nicht Mitglied in einem Verein ist.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
4.2. Behebung des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 67 FPG
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die Bestimmung des § 67 FPG findet sich im 4. Abschnitt des FPG, welcher, wie folgt, betitelt ist: "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige".
4.2.1. Diese § 67 Abs. 1 und 2 FPG selbst lauten samt Überschrift:
"Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden."
Aus dem Inhalt und der systematischen Einordnung der Bestimmung ergibt sich, dass die Erlassung eines Aufenthaltstitels nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist. Da die ersten zwei Fälle auf den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zutreffen, ist zu prüfen, ob dieser begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Dies ist aus Sicht der erkennenden Richterin aus den folgenden Erwägungen zu verneinen:
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger
"der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;".
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Festgestellt wurde jedoch auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz der Eheschließung weiterhin in der Slowakei lebte und arbeite und zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Besuche an den Wochenenden stattfanden. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handelt.
4.2.2. Die Tatsache, dass es sich um eine Scheinehe handelt, ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG handelt, nicht von Bedeutung, da für diese Bestimmung das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht, so der Verwaltungsgerichtshof, der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005).
4.2.3. Der Status des begünstigten Drittstaatenangehörigen kommt jedoch nur Ehegatten von EWR-Bürgern zu, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, also Ehegatten, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005).
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Wortfolge "begleitet oder ihm nachzieht", an die § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG (u.a.) die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ebenso auszulegen ist wie dieselbe, in der Freizügigkeitsrichtlinie in mehreren Bestimmungen enthaltene Wendung (VwGH, 17.03 2009, 2009/21/0027).
Für die Prüfung ist daher zunächst Art. 7 Abs. 2 iVm Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (kurz: RL 2004/38/EG oder Freizügigkeitsrichtlinie) maßgeblich.
Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der RL statuiert, dass einem Drittstaatsangehörigen, der den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder nachzieht, ein Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 zusteht.
Im vorliegenden Fall ist Österreich als Aufnahmemitgliedstaat zu qualifizieren. Die Unionsbürgerin (also die Ehegattin des Beschwerdeführers) hat jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei und hat sich - über Wochenendbesuche hinaus - nicht in Österreich niedergelassen. Ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestand zu keinem Zeitpunkt.
Der konkrete Wortlaut der Freizügigkeitsrichtlinie (und darauf basierend des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG) setzt jedoch einen "Nachzug oder ein Begleiten des Drittstaatsangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat voraus", was im vorliegenden Fall jedenfalls zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer seit 06.02.2014 durchgehend in Österreich gemeldet ist und sich hier auch aufgehalten hat. Er hat daher seine Ehegattin weder nach Österreich begleitet, noch ist er ihr nachgezogen.
Aus der Judikatur des EuGH zur Auslegung der Richtlinienbestimmung des "Begleitens oder Nachziehens" (vgl. B EuGH 19.12.2008, C- 551/07, Sahin; Urteil EuGH 25. Juli 2008, C-127/08, Metock) ist die Maßgeblichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes des EWR-Bürgers und seines Angehörigen im Aufnahmemitgliedstaat für die Begründung von sich aus der Richtlinie ergebenden Berechtigungen abzuleiten (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0436).
Im Beschluss des EuGH in der Rechtsache Sahin (C 551/07) vom 19.12.2008, führte dieser in Rz 33 aus, dass (u.a.) Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie so auszulegen ist, dass auch die Familienangehörigen erfasst sind, "die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält."
In weiterer Folge ist nun auf die kurzen Besuche der Ehegattin in Österreich einzugehen und zu prüfen, ob ein regelmäßiges Aufsuchen des Aufnahmemitgliedstaates durch die Ehegattin für die vom Unionsrecht geforderten Dauer des Zusammenlebens bzw. des gemeinsamen Aufenthaltes der Ehegattin als EWR-Bürgerin und des Beschwerdeführers als ihrem Angehörigen, ausreicht.
In der Entscheidung des EuGH C-456/12 vom 12.03.2014 sprach der EuGH (zwar zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt, in welchem der Kern der Problematik ebenfalls auf der Dauer des Aufenthaltes im Aufnahmemitgliedstaat beruhte) zur Frage, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen kumulativ durch mehrere Kurzaufenthalte im Aufnahmemitgliedstaat begründet werden kann, aus, dass nur ein Aufenthalt, der die Voraussetzungen der für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten geltenden Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen kann. Kurzaufenthalte (z. B. Wochenenden oder Ferien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt) erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch nicht zusammengenommen.
Im konkreten Fall erfüllen somit auch die regelmäßigen Besuche der Ehegattin daher nicht die in der Freizügigkeitsrichtlinie statuierte Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat. Mit anderen Worten machte die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch und kann davon abgeleitet der Beschwerdeführer auch nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger sein.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall daher nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 7 der RL 2004/38/EG zu qualifizieren.
4.2.4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Singh (C-218/14) vom 16.07.2015 zur Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger nach dem Wegzug seiner Ehefrau, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Unionsrechte ausgeübt hat, noch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hat, hinzuweisen. Der EuGH führt in dieser Entscheidung aus (Rz 54 - 58):
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).
So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).
Überdies erkennt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die diesen in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, ein länger als drei Monate währendes Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern der Unionsbürger selbst die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c dieser Richtlinie erfüllt.
Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 schließlich wird das Recht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur aufrechterhalten, wenn diese Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen.
Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38. Zu prüfen ist jedoch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Ehegatte ein Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 beanspruchen kann, wenn die Ehe nach dem Wegzug geschieden wurde."
Auch aus dieser Entscheidung des EuGH ergibt sich eindeutig, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers sich auf das in der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat.
Selbst für den Fall also, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu Beginn ihrer Ehe zusammengewohnt hätten und diese nach einem Jahr zurück in die Slowakei gezogen wäre, wäre dieser, nachdem seine Ehefrau das Bundesgebiet (nicht nur vorübergehend) verlassen hat und ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr in Anspruch nimmt, nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.
4.2.5. Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer aber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig. Nachdem es sich bei der Feststellung, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt wird, um einen auf das Aufenthaltsverbot aufbauenden Spruchpunkt handelt, ist im Ergebnis der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben.
Zu B)
4.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsehe, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, begünstigteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W220.2004816.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019