TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W165 2109813-1

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art.32 Abs1 lita

Spruch

W165 2109813-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK auf Grund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10.02.2015, GZ. Abuja-ÖB/KONS/2313/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii) und lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 19.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 28.03.2015 bis 10.04.2015. Die Dauer des Aufenthaltes wurden im Antragsformular mit 14 Tagen, das geplante Ankunftsdatum im Schengenraum mit 28.03.2015 und das geplante Abreisedatum aus dem Schengenraum mit 10.04.2015 angeführt. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Bruder des BF, XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , angegeben. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde "Personal Driver" ausgefüllt. Als Arbeitgeber wurde XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , namhaft gemacht. Weiters wurde im Antragsformular angegeben, dass die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthaltes vom Arbeitgeber des BF getragen würden.

Mit dem Antrag legte der BF unter anderem folgende Dokumente vor:

-

Eine Reisepasskopie,

-

eine Flugreservierung für die Destinationen Abuja - Paris - Wien für den 28.03.2015 und Wien - Paris - Abuja für den 10.04.2015 zu einem Preis von insgesamt USD 1.141,36,

-

eine Reiseversicherungspolizze für den Zeitraum 28.03.2015 bis 10.04.2015,

-

eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 19.01.2015,

ID: LOS 14048371, Verpflichtender: XXXX , geb. XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , Beruf: Staplerfahrer, Arbeitsverhältnis seit 2012, Nettoeinkommen: EUR 1.242, sonstiges Vermögen: 0,

Kredite: 181+259+55, Sorgepflicht: 2 Kinder, Miete: EUR 181,

-

einen auf den BF lautenden Kontoauszug der United Bank for Africa über den Zeitraum 01.11.2014 bis 19.01.2015 mit einem Kontostand von 1.877,78 Cr zum Stichtag 19.01.2015,

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eine Bestätigung von XXXX vom 01.08.2013, wonach der BF vom "Assistant Driver" zum "Senior Driver" befördert worden sei,

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ein Schreiben des CEO (Chief Executive Officer) von XXXX vom 16.01.2015, wonach der BF von seinem älteren Bruder zu einem Österreichbesuch eingeladen worden sei. Der BF sei sein loyaler "Personal driver" und er wolle dessen Österreichaufenthalt finanziell unterstützen,

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ein Schreiben von XXXX vom 28.01.2015, worin der BF an seine nach Beendigung seines Urlaubs wieder aufzunehmende Arbeitstätigkeit erinnert wird,

Mit Schreiben vom 19.01.2015 übermittelte die ÖB Abuja dem BF einen Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens einen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich nachzureichen (Kontoauszug der letzten drei Monate, letzter Kontostand nicht älter als sieben Tage).

Am 19.01.2015 legte der BF einen auf XXXX lautenden Kontoauszug der United Bank for Africa über den Zeitraum 01.10.2014 bis 13.01.2015 mit einem Kontostand von 2.714,999,05 Cr zum Stichtag 13.01.2015 vor.

Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 30.01.2015, übernommen am 04.02.2015, erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme an den BF:

"Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden."

In seiner Stellungnahme vom 05.02.2015 führte der BF zusammengefasst aus, dass er nicht beabsichtige, über den beantragten Zeitraum hinaus in Österreich zu verbleiben, da er in seinem Heimatland als Chauffeur angestellt sei und in Nigeria eine alte pflegebedürftige Mutter und andere Angehörige habe, die er moralisch unterstütze. Er habe bereits ein Schreiben seines Arbeitgebers über seine Beförderung und eine Aufforderung seines Arbeitsgebers, seine Arbeitstätigkeit nach der Reise wieder aufzunehmen, vorgelegt.

Mit Bescheid vom 10.02.2015, vom BF persönlich übernommen am 12.02.2015, verweigerte die ÖB Abuja das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe können.

Gegen den Bescheid wurde am 11.03.2015 durch einen bevollmächtigten nigerianischen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. In der in schlechtem und schwer lesbarem Deutsch abgefassten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF, sollte er seinen Österreichbesuch auf einen Zeitpunkt nach den Parlamentswahlen 2015 in Nigeria verschieben müssen, nach der Wahl in seinem Büro als "Senior-Treiber" sehr beschäftigt sein werde und er Direktor der Gesellschaft sei. Der BF habe eine alte Mutter, um die er sich zusammen mit jüngeren Angehörigen kümmern müsse und die seine moralische Unterstützung benötigen würden. Der BF würde auch sein hart verdientes Einkommen in Österreich ausgeben. Der gefertigte Rechtsanwalt stehe seit mehr als zwei Jahrzenten als Anwalt im Dienst der Familie des BF.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Am 13.03.2015 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa Integration und Äußeres vom 29.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2015, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass dem BF auf Grund eines bedauerlichen Versehens eine als Entwurf vorliegende Beschwerdevorentscheidung nicht zugestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Abuja, den vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 Abs 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]

Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art 32 Abs 1 lit a sublit iii) Visakodex, wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Der BF hat den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines geplanten Österreichaufenthaltes, wie auch für die Rückreise in seinen Herkunftsstaat, nicht erbracht. Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden, den Zeitraum 01.11.2014 bis 19.01.2015 erfassenden Bankkontoauszug vor, in welchem zum Stichtag 19.01.2015 ein Guthabensstand von 1.877,78 Cr (rund EUR 4,5) ausgewiesen ist. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei der in Rede stehenden Höhe des Kontostandes jedenfalls um keinen Betrag handelt, dem für die Bestreitung der mit einer weiten Auslandsreise verbundenen Kosten Relevanz zukommen könnte. Sieht man einmal davon ab, kann dem Kontoauszug auch nicht entnommen werden, dass die darin - ebenfalls in nicht nennenswerter Höhe - ausgewiesenen Zahlungseingänge allenfalls Gehaltsüberweisungen des angeblichen Dienstgebers des BF sein sollten. Gehaltsnachweise wurden nicht vorgelegt. Eine "Arbeitgeberbestätigung" über eine erfolgte Beförderung des BF vom Hilfschauffeur zum "senior driver" wie auch eine schriftliche "Erinnerung" des BF durch seinen angeblichen Arbeitgeber, seinen Arbeitspflichten nach absolvierter Urlaubsreise wieder nachzukommen, sind nicht geeignet, ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis mit regelmäßigen Einkünften in relevanter Höhe nachzuweisen. Der BF hat somit nicht dargetan, dass er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen aus einer behaupteten Angestelltentätigkeit als Chauffeur beziehen würde. Das Vorhandensein sonstiger Geldmittel bzw. eines Vermögens wurde nicht einmal behauptet. Der BF hat in seinem Visumsantrag vielmehr angegeben, dass die Reisekosten von seinem namentlich genannten Dienstgeber beglichen würden. Hierzu ist zu bemerken, dass einer "Bestätigung" des angeblichen Dienstgebers des BF vom 16.01.2015 lediglich entnommen werden kann, dass dieser den Österreichaufenthalt des BF finanziell unterstützen wolle. Von einer Übernahme der Gesamtkosten des Aufenthaltes ist hierin nicht die Rede. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, zumal auch der nach ergangenem Verbesserungsauftrag vorgelegte, auf den angeblichen Dienstgeber des BF lautende, Bankkontoauszug über den Zeitraum 01.10.2014 bis 13.01.2015 zum Stichtag 13.01.2015 ebenfalls lediglich ein Guthaben in verschwindender Höhe (2.714,999.05 Cr), dies sind rund EUR 6,6, ausgewiesen hat. Zieht man in Betracht, dass sich, wie oben festgestellt, allein die Flugkosten der geplanten Reise auf USD 1142 belaufen, erübrigt sich jegliches weitere Eingehen auf die solcherart dargelegten finanziellen Mittel des BF. Die zweifellos nicht vorhandenen Eigenmittel des BF können auch nicht durch den Einlader (Bruder des BF) substituiert werden. Laut elektronischer Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers zum 19.01.2015 soll dieser als Staplerfahrer ein - durch keinerlei Gehaltsbeleg nachgewiesenes - Nettoeinkommen von EUR 1.242 im Monat beziehen, von welchem Ausgaben für Kredite und Miete von insgesamt EUR 676 in Abzug zu bringen sind, sodass der damit verbleibende Betrag in Höhe von EUR 556 als nicht tragfähig einzustufen ist. Sonstiges Vermögen wurde mit "0" beziffert und ist demnach nicht vorhanden. Weiters ist in der Verpflichtungserklärung eine Sorgepflicht für zwei Kinder des Einladers vermerkt, die allerdings in Nigeria leben würden und für die keine Zahlungen des Vaters zu entrichten seien.

Gemäß Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass der BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. So konnte der BF, wie bereits ausgeführt, weder ein behauptetes Beschäftigungsverhältnis als Chauffeur mit entsprechender Einkommenssituation noch sonstige relevante Geldmittel nachweisen. Auch das vom BF im Verfahren vorgelegte Schreiben seines angeblichen Dienstgebers, worin dieser den BF an seine Verpflichtung zum Wiederantritt seines Dienstes nach seinem Österreichaufenthalt erinnert und eine "Bestätigung" über eine erfolgte Beförderung des BF, sind nicht geeignet, eine nachhaltige berufliche Bindung des BF an den Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Auch die nicht überprüfbare Behauptung des BF in seiner Stellungnahme vom 05.02.2015, dass er sich um seine alte pflegebedürftige Mutter kümmern sowie nicht näher bezeichnete jüngere Angehörige moralisch unterstützen müsse, vermögen eine gesicherte Wiederausreiseabsicht nicht zu belegen. Die Angaben des BF zu einer beabsichtigen Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich in der bloßen diesbezüglichen Behauptung. Valide Unterlagen, die dies nachweislich belegen könnten, wurden nicht beigebracht. Zwar hat der BF eine Reservierung für ein Rückflugticket und eine Unterlage über den Abschluss einer Reiseversicherung beigebracht. Eine (bloße) Flugreservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechenden Anhaltspunkte zu entkräften (vergl. VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Der Vertretungsbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Sinne des oben Gesagten Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise des BF erkannt, dem BF demgemäß entsprechende Zweifel vorgehalten und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Abschließend wird angemerkt, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF, wie etwa der Behauptung der angeblichen Zusage der Übernahme der Aufenthaltskosten durch seinen vermeintlichen Dienstgeber, insgesamt als unglaubwürdig einzustufen ist. Dieser Schluss kann nicht zuletzt aus den Beschwerdeausführungen gezogen werden: Ist der BF noch im Antragszeitpunkt ein "kleiner Chauffeur" gewesen, so soll er plötzlich innerhalb von nicht einmal zwei Monaten zu einem viel beschäftigten Direktor einer Gesellschaft aufgestiegen sein, dem es zufolge seines beruflichen Engagements nicht möglich sein sollte, seinen Österreichbesuch auf einen Zeitpunkt nach den Parlamentswahlen in Nigeria im Jahr 2015 zu verschieben.

Die Verweigerung des Visums durch die österreichische Vertretungsbehörde ist daher zu Recht erfolgt.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit,
Mittellosigkeit, österreichische Botschaft, Rückkehrabsicht,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2109813.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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