TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W230 2134764-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W230 2134764-1/27E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht: erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Nach der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BVwG-EVV), BGBl. II 515/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II 222/2016, können "Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe

technischer Möglichkeiten ... elektronisch eingebracht werden" unter

anderem "mit Telefax".

§ 1 Abs. 4 der zitierten Verordnung sieht zur "elektronischen Einbringung" von "Schriftsätze[n] von Behörden" vor, dass diese "mit einer Amtssignatur" zu versehen sind.

Festgehalten wird, dass ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, der per FAX beim Bundesverwaltungsgericht und damit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der BVwG-EVV eingebracht werden soll, nur dann wirksam eingebracht ist, wenn er "mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)" versehen ist. Ein diesen Voraussetzungen der Einbringung entsprechender oder auch ein sonstiger Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde nicht eingebracht.

Schlagworte

Asylgewährung, Ausfertigungsantrag BFA - unwirksam, BVwG-EVV,
Einbringungsvoraussetzung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2134764.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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