TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W136 2195370-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2195370-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.04.2018, GZ BMI-40023-0026-DK-Senat 1/2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er versieht als rechtkundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A1 Dienst im XXXX . Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24.01.2018 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 wurde der BF vom Dienst suspendiert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.18, GZ W136 2186732-1, abgewiesen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2018, GZ BMI-40023-0017-DK-Senat 1/2018, dem Rechtsvertreter des BF am 26.02.2018 zugestellt, wurde der Beschluss gefasst, gegen den BF ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

3. Mit Mail vom 24.03.2018 an die belangte Behörde gerichtet, jedoch beim Bundesministerium für Inneres eingebracht und von diesem am 27.03.2018 weitergeleitet, beantragte der BF unter Bezugnahme auf den ergangenen Einleitungsbeschluss die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit gleichem Schreiben beantragte der BF bei seiner Dienstbehörde die Erteilung einer expliziten Genehmigung zur nachträglichen Korrektur im EES Zeiterfassungssystem.

Zum Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wurde ausgeführt, dass ein derartiger Antrag auch nach einem Einleitungsbeschluss in Frage käme, solange eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, "negative Ermittlungen" bei der Dienstbehörde hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens durchzuführen. Hätte die belangte Behörde diese Ermittlungen durchgeführt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Einstellungsgründe vorliegen. Die Einstellungsgründe wären, dass die erteilten Weisungen unklar und missverständlich gewesen wären, weshalb der BF diese habe nicht befolgen können.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die vom BF nunmehr angeführten Argumente von der belangten Behörde vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses durchaus geprüft worden seien, aber nach Ansicht der belangten Behörde keinen Einstellungsgrund darstellten. Im Übrigen sei bei dieser Sachlage unverständlich, dass der BF keine Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss eingebracht habe.

5. Gegen den vorgenannten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF am 21.03.2018 einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gestellt habe, die belangte Behörde habe jedoch über den mit selben Schreiben an die Dienstbehörde (Abteilung I/2) gerichteten Antrag auf Erteilung der expliziten Genehmigung zur nachträglichen Korrektur im EES Zeiterfassungssystem entschieden. Die zuständige Dienstbehörde habe über diesen Antrag bisher nicht abgesprochen und sei es der Disziplinarbehörde verwehrt, über Angelegenheiten des Dienstrechts abzusprechen, weshalb eine unzuständige Behörde entschieden habe. Infolge Nichtigkeit sei der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Mit Note vom 11.05.2018, beim BVwG am 16.05.2018 eingelangt, wurde gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der unter I. (Verfahrensgang) festgestellte Sachverhalt, nämlich dass der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gestellt hat, den die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Spruch des bekämpften Bescheides.

Wenn vom BF vorgebracht wird, dass die belangte Behörde unzuständigerweise über einen vom BF an seine Dienstbehörde gerichteten Antrag, mit dem er um Genehmigung zur nachträglichen Korrektur in der Zeiterfassung ersucht, entschieden hätte, steht diesem Vorbringen der anderslautende Spruch des bekämpften Bescheides entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Einleitungsbeschluss vom 20.02.2018 ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet, allerdings zu einzelnen Anlastungen der Disziplinaranzeige einen ausdrücklichen "Nichteinleitungsbeschluss" gefasst, somit hinsichtlich verschiedener Anlastungen das Verfahren eingestellt. Daraus ergibt sich, dass sich die belangte Behörde unzweifelhaft mit den Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 befasst hat.

In der begründeten Abweisung des Einstellungsantrages der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden und wird diese im Übrigen nicht einmal vom BF behauptet.

Dass die belangte Behörde, wie beschwerdegegenständlich vorgebracht, über einen anderen an die Dienstbehörde gerichteten Antrag des BF abgesprochen hätte, ist, wie bereits oben unter Punkt II.1 ausgeführt, unrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Einstellungsantrag, Einstellungsgrund, Gehorsamspflicht, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2195370.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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