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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des M M in S, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Juni 1998, Zl. Ib-277-67/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0278 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von 15 Monaten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Grund hiefür war, dass die belangte Behörde trotz ihrer dezidierten Prognose, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit innerhalb von 15 Monaten wieder erlangen, eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 (statt nach § 74 Abs. 1) KFG 1967 ausgesprochen hatte. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 26. April 1996 (mit dem Ausspruch einer Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 von zwei Jahren) teilweise Folge gegeben und eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG ausgesprochen sowie die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 15 Monaten (gerechnet vom 13. September 1995 an) bemessen (Punkt I). Gleichzeitig wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 17. Juli 1997 aufgehoben (Punkt II). (Der zuletzt genannte Bescheid erging über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung vom 2. Dezember 1996 abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Jänner 1997. Mit dem besagten Bescheid vom 17. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer
1. gemäß § 64 KFG 1967 eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der fachlichen Befähigung erteilt und 2. die Lenkerberechtigung gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 auf vier Monate befristet und mit einer Auflage ("absolutes Alkoholverbot") versehen.)
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid ungeachtet dessen, dass damit dem eingangs genannten Vorerkenntnis vom 21. April 1998 entsprochen und weiters dem Beschwerdeführer nach dem Wiederaufleben seiner Lenkerberechtigung mit 14. Dezember 1996 der Führerschein am 10. Juli 1998 - ohne Beschränkungen und Auflagen - ausgefolgt wurde, in Rechten verletzt sein, und zwar durch den Ausspruch über die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 (Beschwerdepunkt). Mit der (vom Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich bestrittenen) Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches hat sich nämlich der Verwaltungsgerichtshof im besagten Vorerkenntnis mangels entsprechender Ausführungen in der damaligen Beschwerde nicht befasst. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Vorerkenntnis "die Dauer der Entziehung im Ausmaß von 15 Monaten als gerechtfertigt erachtet", entspricht nicht den Tatsachen.
Der Beschwerdeführer ist entgegen seinem Vorbringen nicht dadurch in Rechten verletzt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 1997 nur in Ansehung des Punktes 1. und nicht auch des Punktes 2. aufgehoben wurde, sodass sich, wie der Beschwerdeführer meint, die paradoxe Situation ergebe, dass er einerseits nach dem Wiederaufleben der entzogen gewesenen Lenkerberechtigung über eine unbefristete und unbeschränkte Lenkerberechtigung verfüge, andererseits aber, wenn er in Zukunft eine neue Lenkberechtigung benötige, diese mit einer viermonatigen Befristung und der Auflage eines absoluten Alkoholverbotes verbunden wäre. Der besagte Bescheid vom 17. Juli 1997 geht in Ansehung seines nicht aufgehobenen Spruchpunktes 2. ins Leere. Dieser steht nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit dem (nunmehr aufgehobenen) Spruchpunkt 1., betreffend die Erteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer unter einer aufschiebenden (nach der Aktenlage nicht eingetretenen) Bedingung. Spruchpunkt 2. kann auch nicht etwa in eine auf § 73 Abs. 1 KFG 1967 gestützte Befristung und Einschränkung der (nachträglich) wiederaufgelebten Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers umgedeutet werden.
Gegen die vom Beschwerdeführer als "unangemessen lang" erachtete Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 15 Monaten bestehen keine Bedenken. Bei der Wertung der Tat vom 5. Juni 1995 fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die durch seine "äußerst unaufmerksame Fahrweise" und seinen durch Alkohol beeinträchtigten (wenngleich noch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1969 fahruntüchtigen) Zustand geschaffene besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bei dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall sowie ein Alkoholdelikt, welches im Jahr 1994 zu seiner Bestrafung führte, schwer wiegend ins Gewicht. Angesichts dessen ist für den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, er habe mit einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille im Unfallszeitpunkt die "gesetzlich tolerierte Alkoholisierung bei weitem nicht ausgeschöpft" und es hätten bereits die verheerenden Folgen des Verkehrsunfalles vom 5. Juni 1995 bei ihm einen Sinneswandel und eine Verhaltensänderung bewirkt.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110189.X00Im RIS seit
19.03.2001