TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 I404 1421543-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 1421543-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. ANGOLA, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.10.2018, Zl. 810569705/180135185, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.06.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied bei der UNITA sei und Angst hätte, von der Polizei in Angola verfolgt bzw. festgenommen zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2012, GZ 041 HV 4/2012z, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 8 dritter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid vom 23.09.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

6. Am 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Angola als Fahrer gearbeitet habe und bei dieser Tätigkeit einen Radfahrer übersehen habe, welcher bei dem Zusammenstoß verstorben sei. In der Folge habe die Polizei 25.000 in angolischer Währung von ihm gefordert, damit er nicht in das Gefängnis müsse. Einen Monat und zwei Wochen später sei die Polizei nochmals zu seiner damaligen Wohnadresse gekommen um ihn wegen eines anderen Delikts zu verhaften, da er früher schon einmal aus dem Gefängnis geflohen sei. Er habe im Jahr 2011 in Angola an einer Demonstration teilgenommen, bei der er festgenommen und in Haft genommen worden sei. Aus dieser sei er eben geflüchtet, weshalb ihn die Polizei ebenfalls gesucht habe. Außerdem suche auch die Familie des getöteten Fahrradfahrers nach ihm, damit ihm eine gerechte Strafe zugefügt werde. Dies habe er von einem Freund aus Angola erfahren. Danach habe er aus Angst Angola verlassen und sei nach Europa geflüchtet.

7. Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er von der Familie des verstorbenen Fahrradfahrers gesucht werde.

8. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er nichts Weiteres zu sagen habe.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Falle einer Rückkehr in intensiver Gefahr stünde, ermordet zu werden. Die angolischen Behörden seien weder willig noch dazu in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Auch sei hinsichtlich der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers insoweit eine Neuerung eingetreten, als sich die politische Situation in Angola in Hinblick auf seine Befürchtungen massiv verändert habe, wodurch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Die Länderfeststellungen würden deutlich zeigen, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in seiner Heimat mehr habe, in Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, gerade auch aufgrund der weiterhin bestehenden Sicherheitsprobleme in Angola. Des Weiteren sei zur Beweiswürdigung festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführer hätte zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, unrichtig sei, angesichts dessen, dass seine Angaben dem entsprechen würden, was von jemandem mit seinem Bildungsgrad bei tatsächlich erlebten Ereignissen zu erwarten sei. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Weshalb die belangte Behörde das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola, ledig, kinderlos und bekannt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte in Angola die Grundschule und verdiente seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kraftfahrer.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit mindestens 11.06.2011 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus zwei Onkeln und einer Tante lebt nach wie vor in Angola. Mit einem der beiden Onkel steht der Beschwerdeführer ca. zwei Mal wöchentlich in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf A2-Niveau besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft. Gelegentlich tätigt er Reinigungsarbeiten in der Kirche.

Der Beschwerdeführer führt seit etwa 3 Jahren eine Beziehung mit Frau Katalin O, einer ungarischen Staatsbürgerin, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und von dieser nicht finanziell abhängig ist. Gelegentlich kauft sie dem Beschwerdeführer Essen oder gibt im Geld.

Der Beschwerdeführer arbeitet ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für einen Autohändler in Wien und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Im Strafregister scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er Mitglied bei der UNITA sei und Angst habe, in Angola verfolgt bzw. festgenommen zu werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2011 bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung des BVwG ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft angesehen wurde. In Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ging das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer auch wenn er über keine Familienangehörigen mehr verfüge, er doch dort als LKW-Fahrer tätig war und sich so seinen Lebensunterhalt sichern konnte, weshalb auf Grund der persönlichen Umstände daher nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Fahrradfahrer überfahren und getötet habe und nunmehr von dessen Familie sowie der Polizei gesucht werde.

Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Darüber hinaus waren dem Beschwerdeführer diese Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung bekannt.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.

Auch in Bezug auf die Situation in Angola war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 02.10.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Angola weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Angola vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:

Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a).

Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a).

Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a).

Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Exklave Cabinda

Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).

Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N'Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a).

Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018).

Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a).

Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018).

Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener. Doch im März 2015 wurden erneut zwei Menschenrechtsaktivisten inhaftiert. Trotz dramatisch verschlechtertem Gesundheitszustand wurde ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2018a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst. Institutionelle Schwächen im Justizsystem, wie die politische Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess, bleiben weiterhin problematisch (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2018a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 20.4.2018).

Informelle Gerichte bleiben die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legte lokale Regeln fest, was zu Unterschieden in der Art und Weise führt, wie ähnliche Fälle von einer Gemeinde zur nächsten gelöst werden. Traditionelle Führer (bekannt als "sobas") hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen aufzulösen; nur Gerichte können in Strafsachen verhandeln (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 20.4.2018, vgl. HRW 19.1.2018). Es gab weiterhin periodische Berichte über Schläge und andere Misshandlungen der Polizei, da Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt, Einschüchterung und willkürliche Inhaftierung gegen friedliche Demonstranten einsetzen (HRW 19.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Die Regierung räumte ein, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte zuweilen übermäßige Gewalt anwenden, wenn sie Personen festnehmen. Die Polizeibehörden verurteilen offen einige Gewalttaten oder übermäßige Gewalt gegen Einzelpersonen und fordern die Opfer auf, Missbräuche der nationalen Polizei oder dem Amt des öffentlichen Verteidigers (Ombudsmann) zu melden. Und auch auf öffentliche Demonstrationen gegen die Regierung reagieren die Sicherheitskräfte hart und teilweise gewaltsam (USDOS 20.4.2018). Willkürliche Verhaftungen bleiben an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Korruption

Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 20.4.2018). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal "gasosas" genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2018b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2017 von Transparency International liegt Angola auf Platz 167 von 180 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a).

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018).

Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a).

2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a).

Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 30.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 20.4.2018).

Die Gefängnisse sorgen nicht immer für ausreichende medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Inländische NGOs, Aktivisten und die Medien machen weiterhin auf Korruption, Gewalt, Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung und allgemein schlechte Bedingungen aufmerksam (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (TS 30.5.2018).

Quellen:

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TS - todesstrafe.de (30.5.2018): Angola, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_angola.html, Zugriff 30.5.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Die Verfassung verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 15.8.2017). Von den ca. 29,3 Millionen Angolanern sind 4,11 Prozent römisch Katholisch, 38.1 Prozent sind Protestanten, 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen an und 12,3 Prozent gehören keiner Glaubensrichtung an (CIA 22.5.2018).

Aufgrund ihrer sozialistischen und atheistischen Vergangenheit haben religiöse Dogmen keinen nennenswerten Einfluss auf politische Institutionen. Angola ist ein weitgehend christliches Land. Ethnische und religiöse Spaltungen sind in Angola so gut wie unbekannt (BTI 2018). Ende 2013 hat die Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Laut Kultusministerin Rosa Cruz e Silva richtete sich das Verbotsverfahren gegen "im Widerspruch zu Gewohnheiten und Sitten der angolanischen Kultur" stehende Sekten, insbesondere die der evangelikalen Kirchen. Außerdem sollen diese Verbote das Hexenwesen und die illegale Migration eindämmen (GIZ 3.2018c).

Religion spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle (BTI 2018). Insbesondere die etablierten Kirchen des Landes fühlen sich schon lange durch die wie Pilze aus dem Boden schießenden evangelikalen Kirchen und Sekten bedroht. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA) (GIZ 3.2018c). Religiöse Bewegungen, die sich dem Staat entziehen, werden mit großem Misstrauen gesehen und sind administrativen Hindernissen oder sporadischen Repressionen ausgesetzt, wie dies bei der muslimischen Minderheit Angolas der Fall ist (BTI 2018). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 3.2018c).

Ein Beispiel für dieses Misstrauen war das Massaker an der Kalupeteca-Sekte im Jahr 2015. Als Kalupeteca und seine Anhänger sich weigerten an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, wurde dies als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen und von den Behörden kommuniziert. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Zusammenstößen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt (BTI 2018). Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf (AR 31.1.2018).

1. Übersetzung

Quellen:

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AR - Adventist Review (31.1.2018): Mysterious Dream Convinces Angola Official to Permit Adventist Expansion, https://www.adventistreview.org/church-news/story5824-mysterious-dream-convinces-angola-official-to-permit-adventist-expansion, Zugriff 30.5.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft,

https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 1.6.2018

-

USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1406965.html, Zugriff 1.6.2018

Ethnische Minderheiten

Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 22.5.2018).

In der Verfassung wird nicht ausdrücklich auf die Rechte indigener Personen Bezug genommen und es gibt kein spezifisches Gesetz, das ihre Rechte und Ökosysteme schützt. Die geschätzten 14.000 San hatten keinen ausreichenden Zugang zu den grundlegenden Regierungsdiensten, einschließlich medizinischer Versorgung, Bildung und Personalausweise. Die Regierung soll Unternehmen und gut vernetzten Eliten erlaubt haben, traditionelles Land der San in Besitz zu nehmen. Während des Jahres gab es Berichte über die Diskriminierung der San. Im Mai 2017 wurden zwei San-Männer mit akuter Tuberkulose in das Zentralkrankenhaus von Menongue aufgenommen. Den Männern wurde die Behandlung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verweigert. Nach zwei Tagen starben die Männer (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Berichten aus den Diamantenprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul deuten darauf hin, dass Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheiten der lokalen Gemeinschaften einschränkten. Nach seinem Besuch im Mai 2016 veröffentlichte ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einen Bericht, in welchem die Regierung kritisiert wurde, keinen angemessenen Schutz für Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten zu bieten. NGOs, die mit Flüchtlings- und Asylsuchenden zusammenarbeiteten, beriefen sich weiterhin auf Schikanen und staatliche Diskriminierung durch Sicherheitskräfte. Zum Jahresende wurde das Asylgesetz nicht umgesetzt und die Regierung hat es weiterhin verabsäumt, Asylwerbern und städtischen Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu gewähren (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018

Grundversorgung

Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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