TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0156

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 impl;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des S H in A, vertreten durch Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, Rechtsanwalt in 4950 Altheim, Marktplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1999, Zl. 182127/8-IV/10/97, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0278, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1997 betreffend Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. November 1996 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag neuerlich gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres Zivildienstpflichtige, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, auf Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien.

Der Grund für die Aufhebung des Vorbescheides war, dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne das von seinem Vater am 1. Jänner 1997 übernommene (Elektroinstallations-)Unternehmen während der Leistung des Zivildienstes ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen weiterführen, nicht schlüssig war. Ob die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unternehmerische Tätigkeit neben der Zivildienstleistung entfaltet werden kann, hätte konkreter Feststellungen und einer näheren darauf gestützten Begründung bedurft.

Soweit sich die Parteien mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Zivildienstpflicht bei der Übernahme des väterlichen Betriebes verletzt hat, argumentativ auseinandersetzen, geht dies insofern ins Leere, als der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1997 eine Verletzung dieser Harmonisierungspflicht bereits ausgeschlossen hat.

Die belangte Behörde hat im nach Aufhebung des Vorbescheides fortgesetzten Verfahren mit Erledigung vom 3. März 1998 den Beschwerdeführer zur Mitteilung aufgefordert, inwieweit die Geschäftsführung während der Leistung des Zivildienstes unter den im Vorbescheid genannten Rahmenbedingungen ("Zuweisung in der Nähe des Wohnorts, Dienstfreistellung, Zeitausgleich bei Wochenend-/Nachtdiensten") beeinträchtigt und dadurch die Bestellung von zwei Geschäftsführern notwendig würde; ferner wurde Auskunft darüber begehrt, in welcher Funktion die Mutter des Beschwerdeführers im Betrieb mitarbeitet und ob noch sonstige Familienangehörige beschäftigt werden.

In Beantwortung dieser Anfrage vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, im Falle der Zivildienstleistung müsse er zwei Geschäftsführer einstellen, was für den Betrieb finanziell nicht verkraftbar und für die relativ kurze Zeit von einem Jahr auch sonst nicht möglich wäre. Er selbst arbeite wöchentlich 70 Stunden, wobei er tagsüber diverse kaufmännische Agenden erfülle und Kundenservice durchführe. In den Abendstunden und an Wochenenden führe er Kundengespräche und erstelle Angebote. Seine Mutter werde in den nächsten Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Unternehmen ausscheiden.

Mit Erledigung vom 27. November 1998 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu ergänzenden Angaben über seine "rein unternehmerischen sowie sonstigen Tätigkeiten unter Anführung der hiefür aufzuwendenden Arbeitsstunden" aufgefordert.

Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Erledigung legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen, die ebenfalls verlangt worden sind, vor, ging aber auf die oben gestellten Fragen nicht ein.

Die belangte Behörde vertrat im daraufhin erlassenen angefochtenen Bescheid die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Unmöglichkeit der Fortführung des Betriebes während seiner Zivildienstleistung nachzuweisen. Der Hinweis auf kaufmännische Agenden sei zu allgemein gehalten; ohne konkrete Angaben könne davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten von seinem Steuerberater oder von Angestellten erledigt werden können.

Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis im Recht. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Erforderlichkeit seines persönlichen Einsatzes zum Zweck der Akquirierung von Aufträgen durch Kundengespräche betont; diese erfolgten am Abend und an Wochenenden. An der Entfaltung dieser Tätigkeiten wäre er somit durch die Zivildienstleistung nicht wesentlich gehindert. Was die verbleibende - nicht näher beschriebene - kaufmännische Tätigkeit und den Kundenservice betrifft, handelt es sich dabei offenbar um Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer grundsätzlich vertreten werden könnte, wenn die betreffende(n) Person(en) entsprechend ausgebildet worden sind. Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, der Betrieb würde bei zivildienstbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers schwere wirtschaftliche Nachteile erleiden Der Beschwerdeführer, der der belangten Behörde vorwirft, mit den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht vertraut zu sein, zeichnet seinerseits ein Bild seines Unternehmens, das angesichts seiner Größe und wirtschaftlichen Lage, insbesondere des Umstandes, dass acht Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht schlüssig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde im Ergebnis davon ausgehen, dass die teilweise Ersetzbarkeit des Beschwerdeführers - sei es durch angelernte Mitarbeiter, Angehörige oder durch den mit dem Betrieb bereits vertrauten Steuerberater - möglich sein müsste, ohne dass die vom Beschwerdeführer befürchteten schweren wirtschaftlichen Nachteile eintreten bzw. der Fortbetrieb nur durch ruinöse finanzielle Aufwendungen gesichert werde könnte.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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