TE Bvwg Beschluss 2018/11/12 W122 2175256-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2175256-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.08.2017, Zl. P6/183 703/2/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer drei Jahre, sechs Monate und ein Tag auf sein Besoldungsdienstalter für die Verwendungsgruppe E2b angerechnet. Begründend angeführt wurde, dass in die relevanten Teile des Personalaktes des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden wäre und diese Ermittlungsergebnisse in die Erläuterungen zum gegenständlichen Bescheid aufgenommen worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden sechs Monate beim österreichischen Bundesheer, ein Jahr bei einem "einschlägigen" Verwaltungspraktikum in einem anderen Ministerium und die Zeit als Aspirant im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde angerechnet.

Der Bescheid wurde am 21.09.2017 vom Beschwerdeführer übernommen.

2. Mit der am 11.10.2017 zur Post gebrachten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über das bereits angerechnete Ausmaß hinaus angerechnet werden würden; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die erfolgte Anrechnung von drei Jahren, sechs Monaten und einem Tag bekämpfte der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer an, dass er ein einschlägiges Praktikum bei einer Einrichtung der Europäischen Union und eine Hilfstätigkeit im Telefondienst eines größeren Vereines ausgeführt hätte.

In einem ergänzenden Vorbringen vom 05.11.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Unionsrechts diskriminiert werden würde, da Praktikumszeiten beim Bund gegenüber Praktikumszeiten bei einer Einrichtung der Europäischen Union privilegiert werden würden. Weiters führte er an, dass er ca. 10 bis 20 % seiner Tätigkeit als Polizeibeamter Notrufe entgegengenommen und weiter bearbeitet hätte. Er würde dadurch einen erheblich höheren Arbeitserfolg im Ausmaß von 25 % aufweisen und fokussierter, konzentrierter und ruhiger reagieren, wenn es sich um Notsituationen handeln würde. Dementsprechend wäre die Zeit anteilig anzurechnen.

Am 09.11.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der im Wesentlichen das vom Beschwerdeführer erhobene Begehren präzisiert wurde. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass er die bereits angerechneten Zeiten jedenfalls nicht bekämpfen wolle und unangetastet belassen wolle.. Seine Beschwerde wäre ausschließlich hinsichtlich der nicht angerechneten Zeiten zu verstehen. Es wurde auf die Unteilbarkeit des in Beschwerde gezogenen Spruches verwiesen und die Judikatur, die diesbezüglich zum Vorrückungsstichtag ergangen ist besprochen. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darüber hinaus gehenden Begehren fand unter Hinweis auf den somit nicht in Beschwer gezogenen Verfahrensgegenstand nicht statt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes (E2b) ernannt. Dem Beschwerdeführer wurden Vordienstzeiten angerechnet, die er nicht in Beschwer ziehen will. Diese Zeiten beinhalten Zeiten aus einem Verwaltungspraktikum welches der Beschwerdeführer in einem anderen Ressort zu einer anderen Besoldungsgruppe ausgeübt hat. Sein Begehren richtete sich ausschließlich auf die über die erfolgte Anrechnung hinaus gehenden Zeiten. Er beabsichtigte ausschließlich eine Verbesserung der ihm angerechneten Vordienstzeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Bescheides und der Beschwerde sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht. Die Sachverhaltselemente sind unstrittig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren, modifizierte dieses jedoch nicht substantiell. Er stellte nach Aufklärung über die Unteilbarkeit des gegenständlichen Bescheidspruches und Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung klar, dass er die angerechneten Zeiten jedenfalls unangetastet lassen möchte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die gegenständliche Formalentscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen.

Zu A)

§ 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

..."

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Eine Unteilbarkeit hinsichtlich einzelner angerechneter Zeiten wurde mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, 2012/12/0047 und vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0019 zum Vorrückungsstichtag folgendermaßen begründet: "Im Übrigen folgt aus dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dass es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen handelt, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig. Daraus folgt, dass die im Bescheid vom Jänner 1993 vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag des Revisionswerbers gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren, von vornherein nicht in Rechtskraft erwuchsen und daher auch nicht ‚teilrechtskräftig' geblieben sein konnten."

"‚Sache' des in § 12 Abs. 9 GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die ‚Festststellung des Vorrückungsstichtages'. Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG 1956 erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig." (Rechtssatz zu E. Verwaltungsgerichtshof 29.01.2014, 2012/12/0047)

Diese Judikatur hinsichtlich der Unteilbarkeit des Spruches über den Vorrückungsstichtag ist auf das Besoldungsdienstalter zu übertragen, da hier genauso das begehrte Teilen nur hinsichtlich einzelner Begründungselemente möglich ist, der angerechnete Zeitraum im Spruch jedoch wie ein Datum ungeteilt genannt wird. Ob es sich dabei um ein Datum oder um einen Zeitraum handelt macht hinsichtlich der Unteilbarkeit des Spruches keinen Unterschied.

Zudem existiert in Beschwerdeverfahren - abgesehen von verwaltungsstrafrechtlichen Ausnahmen - kein Verschlechterungsverbot. Einer derartigen Gefahr der Verschlechterung wollte sich der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde ausdrücklich nicht aussetzen. Dies verdeutlichte er und seine rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung insoweit, als er bestätigte, dass er die angerechneten Zeiten jedenfalls unangetastet lassen und der Rechtskraft zuführen wollte. Damit begehrt der Beschwerdeführer etwas Unzulässiges.

Anträge die lediglich auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, auf Aufwertung oder auf Verbesserung der angerechneten Zeiten abzielen sind zurückzuweisen. Um einen solchen Antrag handelt es sich bei der gegenständlichen Beschwerde.

Es musste daher dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten zu Recht angerechnet wurden, und ob weitere Zeiten angerechnet werden hätten sollen, da im klar ausgedrückten Interesse des Beschwerdeführers lag, die bereits angerechneten Zeiten nicht zu hinterfragen. Dem Risiko einer eventuellen Kürzung - welches aufgrund eines für den Polizisten ohne Begründung der Einschlägigkeit angerechneten Verwaltungspraktikums in einem anderen Ressort nicht unwahrscheinlich wäre - wollte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht aussetzen. Um dem in der Verhandlung bekräftigten Begehr der Nichtantastung der bereits angerechneten Zeiten Rechnung zu tragen, konnte eine inhaltliche Überprüfung der angerechneten Zeiten von 3 Jahren, 6 Monaten und einem Tag nicht vorgenommen werden. Andernfalls hätte von der oben zitierten Prämisse der Unteilbarkeit des Spruches über die angerechneten Zeiten abgegangen werden müssen. Eine inhaltliche Überprüfung der Begründungselemente seines Bescheides intendierte der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht.

Weder der Bescheidspruch noch die Beschwerde konnten eine Zulässigkeit der Reduktion des Verfahrensgegenstandes auf einzelne Zeiten bewirken.

Die Beschwerde war daher aufgrund der vom Beschwerdeführer beabsichtigten bloßen Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der begehrten jedoch zu verneinenden Rechtskraftfähigkeit von einzelnen Begründungselementen konnte auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorrückungsstichtag verwiesen werden. Dem steht der Grundsatz zur meritorischen Entscheidung nicht entgegen - auch wenn das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Entscheidungskompetenz nicht an die Begründung der Beschwerde gebunden ist. Die gegenständliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts könnte nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden (vgl. Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG, 01.06.2018, Seite 189). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung die Unmöglichkeit der Teilung des gegenständlichen Spruches und die verfahrensrechtlichen Folgen erklärt und es wurde ihm eine Beratung mit seiner Vertretung ermöglicht. Eine Antragsmodifikation erfolgte dennoch nicht. Der Beschwerdeführer vermeinte lediglich, dass die Judikatur zum Vorrückungsstichtag hinsichtlich des in Beschwer gezogenen Gegenstandes nicht auf die Rechtslage zum Besoldungsdienstalter zu übertragen wäre. Dem konnte nicht gefolgt werden.

Schlagworte

Anrechnung, Antragsbegehren, Begründungselement, Bescheidspruch -
Unteilbarkeit, Besoldungsdienstalter, Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2175256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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